Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Das Rekursgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß Inhalt und Umfang des den Klägern eingeräumten Wohnungsrechtes und der diesbezüglich zugestandenen weiteren Berechtigungen gerade im Hinblick auf die in Anspruch genommene bezirksgerichtliche Eigenzuständigkeit im Gesamtkomplex zu beurteilen sind. Es trifft zwar zu, daß ein Wohnungsrecht im Sinne des § 521 ABGB grundsätzlich nur die unmittelbar zur Wohnung dienenden Räume und die als Zubehör verwendbaren Nebenräume wie Küche, Keller, Dachboden und dergleichen umfaßt (vgl Klang in Klang II2 598). Mit diesem Wohnungsrecht sollen aber gemäß dem Abs 3 des Punktes 3.) der Vertragsurkunde verbunden sein, das Recht, ein Radio- und Fernsehgerät, die erforderlichen Antennen und die sonstigen dazugehörigen Vorrichtungen anzubringen, der freie Aufenthalt im Garten der vertragsgegenständlichen Liegenschaft, die Mitbenützung des zur Liegenschaft gehörigen Badesteges sowie das Recht zum Aufhängen der Wäsche auf den Trockenplätzen im Garten und unter Dach. Die Mitbenützung eines das Wohnhaus umgebenden Gartens sowie eines dort gelegenen Badesteges bedeutete nach dem aus der Vertragsurkunde erschließbaren Parteiwillen die qualifizierte Ausübung des eingeräumten Wohnungsrechtes, wie es nach den besonderen Verhältnissen des vorliegenden Falles gestaltet werden sollte. Die Ausstattung des Wohnungsrechtes bei einem Objekt, das auf einem Seegrundstück gelegen ist, mit Garten- und Badestegmitbenützung entspricht auch durchaus zeitgemäßem Wohnkomfort. Diese Rechte können daher nicht ohne Bedachtnahme auf das zugrundeliegende Wohnungsrecht als selbständige Grunddienstbarkeiten oder persönliche Dienstbarkeiten beurteilt werden, wie dies die Rekurswerber anstreben. Zufolge eines wesentlich anders gelagerten Sachverhaltes muß auch der Hinweis auf die Entscheidungen SZ 28/30 und SZ 38/46 ins Leere gehen, weil es hier nicht um die Verknüpfung der Dienstbarkeit der Wohnung mit dem Gebrauch land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke oder eine Dienstbarkeit einer Badestegbenützung geht, die in keinerlei Zusammenhang mit der Ausübung eines Wohnungsrechtes steht.Das Rekursgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß Inhalt und Umfang des den Klägern eingeräumten Wohnungsrechtes und der diesbezüglich zugestandenen weiteren Berechtigungen gerade im Hinblick auf die in Anspruch genommene bezirksgerichtliche Eigenzuständigkeit im Gesamtkomplex zu beurteilen sind. Es trifft zwar zu, daß ein Wohnungsrecht im Sinne des Paragraph 521, ABGB grundsätzlich nur die unmittelbar zur Wohnung dienenden Räume und die als Zubehör verwendbaren Nebenräume wie Küche, Keller, Dachboden und dergleichen umfaßt vergleiche Klang in Klang II2 598). Mit diesem Wohnungsrecht sollen aber gemäß dem Absatz 3, des Punktes 3.) der Vertragsurkunde verbunden sein, das Recht, ein Radio- und Fernsehgerät, die erforderlichen Antennen und die sonstigen dazugehörigen Vorrichtungen anzubringen, der freie Aufenthalt im Garten der vertragsgegenständlichen Liegenschaft, die Mitbenützung des zur Liegenschaft gehörigen Badesteges sowie das Recht zum Aufhängen der Wäsche auf den Trockenplätzen im Garten und unter Dach. Die Mitbenützung eines das Wohnhaus umgebenden Gartens sowie eines dort gelegenen Badesteges bedeutete nach dem aus der Vertragsurkunde erschließbaren Parteiwillen die qualifizierte Ausübung des eingeräumten Wohnungsrechtes, wie es nach den besonderen Verhältnissen des vorliegenden Falles gestaltet werden sollte. Die Ausstattung des Wohnungsrechtes bei einem Objekt, das auf einem Seegrundstück gelegen ist, mit Garten- und Badestegmitbenützung entspricht auch durchaus zeitgemäßem Wohnkomfort. Diese Rechte können daher nicht ohne Bedachtnahme auf das zugrundeliegende Wohnungsrecht als selbständige Grunddienstbarkeiten oder persönliche Dienstbarkeiten beurteilt werden, wie dies die Rekurswerber anstreben. Zufolge eines wesentlich anders gelagerten Sachverhaltes muß auch der Hinweis auf die Entscheidungen SZ 28/30 und SZ 38/46 ins Leere gehen, weil es hier nicht um die Verknüpfung der Dienstbarkeit der Wohnung mit dem Gebrauch land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke oder eine Dienstbarkeit einer Badestegbenützung geht, die in keinerlei Zusammenhang mit der Ausübung eines Wohnungsrechtes steht.
Was nun die in Anspruch genommene Eigenzuständigkeit für eine Streitigkeit über die Dienstbarkeit der Wohnung im Sinne des § 49 Abs 2 Z 5 JN anbelangt, so trifft es zwar zu, daß im Rahmen dieser Bestimmung nur für die Dienstbarkeit des Wohnungsrechtes und des Fruchtgenußrechtes an einer Wohnung sowie für das Ausgedinge eine solche Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes geschaffen wurde und Rechtsstreite über alle anderen Dienstbarkeiten und Reallasten nach dem Werte des Streitgegenstandes vor den Bezirksgerichten oder Gerichtshöfen an-zubringen sind (Fasching I, 302). Die für die Zuweisung der Rechtssachen an die Bezirksgerichte maßgebenden Erwägungen der Erwartung einer raschen Erledigung und des gewährleisteten unmittelbaren örtlichen Kontaktes (Fasching aaO, 298) rechtfertigen aber die Auffassung, daß für die im vorliegenden Fall strittigen Rechte, die nach dem Parteiwillen mit der Ausübung des Wohnungsrechtes verknüpft sind, die Zuständigkeitsbestimmung des § 49 Abs 2 Z 3 JN in Anspruch genommen werden kann. Diese Auffassung scheint umso mehr gerechtfertigt, als sonst etwa bei einem Streit über die innerhalb und außerhalb des Hauses zustehende Ausübung des Wohnungsrechtes samt den damit verbundenen Rechten allen Grundsätzen der Prozeßökonomie zuwider eine geteilte Gerichtszuständigkeit Platz zu greifen hätte.Was nun die in Anspruch genommene Eigenzuständigkeit für eine Streitigkeit über die Dienstbarkeit der Wohnung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN anbelangt, so trifft es zwar zu, daß im Rahmen dieser Bestimmung nur für die Dienstbarkeit des Wohnungsrechtes und des Fruchtgenußrechtes an einer Wohnung sowie für das Ausgedinge eine solche Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes geschaffen wurde und Rechtsstreite über alle anderen Dienstbarkeiten und Reallasten nach dem Werte des Streitgegenstandes vor den Bezirksgerichten oder Gerichtshöfen an-zubringen sind (Fasching römisch eins, 302). Die für die Zuweisung der Rechtssachen an die Bezirksgerichte maßgebenden Erwägungen der Erwartung einer raschen Erledigung und des gewährleisteten unmittelbaren örtlichen Kontaktes (Fasching aaO, 298) rechtfertigen aber die Auffassung, daß für die im vorliegenden Fall strittigen Rechte, die nach dem Parteiwillen mit der Ausübung des Wohnungsrechtes verknüpft sind, die Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 3, JN in Anspruch genommen werden kann. Diese Auffassung scheint umso mehr gerechtfertigt, als sonst etwa bei einem Streit über die innerhalb und außerhalb des Hauses zustehende Ausübung des Wohnungsrechtes samt den damit verbundenen Rechten allen Grundsätzen der Prozeßökonomie zuwider eine geteilte Gerichtszuständigkeit Platz zu greifen hätte.
Dem unbegründeten Rekurs war sohin ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPODie Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO