Entscheidungsgründe:
Die Beklagten sind Eigentümer einer aus mehreren Grundstücken bestehenden Liegenschaft, bei der im Gutbestandsblatt des Grundbuchs für einen Teil eines Grundstücks die Nutzungsart „Sonstige (Friedhof)" ausgewiesen ist. Die Beklagten erwarben die Liegenschaft im Rahmen einer Zwangsversteigerung bzw danach vom Ersteher. Die Verbücherung des Eigentumserwerbs durch Zuschlag bei der Versteigerung erfolgte aufgrund eines Beschlusses vom 23. 4. 1998.
Die Kläger begehren zwischen den Streitteilen festzustellen, dass den Klägern und ihren Rechtsnachfolgern gegenüber den Beklagten als Eigentümern der Liegenschaft und ihren Rechtsnachfolgern im Eigentum dieses Grundstücks die Dienstbarkeit der Nutzung als Friedhof zukomme, und die Beklagten schuldig zu erkennen, in die Einverleibung dieser Dienstbarkeit einzuwilligen.
Sie brachten dazu zusammengefasst vor, dass sich der Friedhof seit Anfang des 20. Jahrhunderts als Familienfriedhof der Familie der Kläger auf dem Grundstück befinde. Das erste Grab sei um 1915 errichtet worden. Danach seien dort weitere Mitglieder der Familie der Kläger begraben worden. Die Kläger seien Nachkommen des Friedhofsgründers und damaligen Grundeigentümers, der den Familienmitgliedern mit Wirkung für nachfolgende Generationen ein Nutzungsrecht am Friedhofsgrundstück eingeräumt habe. Dieses Nutzungsrecht umfasse die Beerdigung der Familienmitglieder, das Betreten des Grundstücks bei Besuch des Friedhofs sowie die angemessene und ortsübliche Pflege und Instandhaltung der Gräber. Es handle sich dabei um ein Gebrauchsrecht am Friedhof in Form einer persönlichen, allenfalls unregelmäßigen Dienstbarkeit für die Mitglieder der Familie der Kläger. Das Gebrauchsrecht werde seit Gründung des Friedhofs, also seit über 30 Jahren, laufend ausgeübt und sei daher ersessen worden. Die Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch sei nie erfolgt. Sie sei aber offenkundig und klar ersichtlich. Die Kläger hätten die Gräber auch nach dem Erwerb des Grundstücks durch die Beklagten laufend besucht und gepflegt und im Jahr 2005 Instandhaltungsarbeiten vorgenommen. Selbst wenn der Friedhofsgründer erst 1941 Eigentümer geworden sein sollte, liege eine Ausübung des Rechts durch über 30 Jahre vor. Die Kläger würden keine Eintragung zugunsten „einer Familie", sondern zugunsten einzelner Familienmitglieder, die mit Vor- und Zunamen im Klagebegehren bezeichnet seien, beantragen. Eine analoge Anwendung des § 612 ABGB komme nicht in Frage, weil es sich um keine persönliche Servitut handle. Beerdigungen seien von den zuständigen Behörden in der Vergangenheit stets genehmigt worden. Ob für jede einzelne Beerdigung eine Genehmigung vorliege oder der Friedhof als ganzes genehmigt worden sei, sei für das gerichtliche Verfahren ohne Bedeutung. Die Gräber befänden sich jedenfalls nicht illegal auf der Liegenschaft, weshalb die Servitutseinräumung auch nicht zu einem unerlaubten Zweck gefordert werde. Die Legalservitut gemäß § 33 Abs 1 ForstG, wonach jedermann einen Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten dürfe, mache die geltend gemachte Servitut der Friedhofsnutzung nicht obsolet.Sie brachten dazu zusammengefasst vor, dass sich der Friedhof seit Anfang des 20. Jahrhunderts als Familienfriedhof der Familie der Kläger auf dem Grundstück befinde. Das erste Grab sei um 1915 errichtet worden. Danach seien dort weitere Mitglieder der Familie der Kläger begraben worden. Die Kläger seien Nachkommen des Friedhofsgründers und damaligen Grundeigentümers, der den Familienmitgliedern mit Wirkung für nachfolgende Generationen ein Nutzungsrecht am Friedhofsgrundstück eingeräumt habe. Dieses Nutzungsrecht umfasse die Beerdigung der Familienmitglieder, das Betreten des Grundstücks bei Besuch des Friedhofs sowie die angemessene und ortsübliche Pflege und Instandhaltung der Gräber. Es handle sich dabei um ein Gebrauchsrecht am Friedhof in Form einer persönlichen, allenfalls unregelmäßigen Dienstbarkeit für die Mitglieder der Familie der Kläger. Das Gebrauchsrecht werde seit Gründung des Friedhofs, also seit über 30 Jahren, laufend ausgeübt und sei daher ersessen worden. Die Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch sei nie erfolgt. Sie sei aber offenkundig und klar ersichtlich. Die Kläger hätten die Gräber auch nach dem Erwerb des Grundstücks durch die Beklagten laufend besucht und gepflegt und im Jahr 2005 Instandhaltungsarbeiten vorgenommen. Selbst wenn der Friedhofsgründer erst 1941 Eigentümer geworden sein sollte, liege eine Ausübung des Rechts durch über 30 Jahre vor. Die Kläger würden keine Eintragung zugunsten „einer Familie", sondern zugunsten einzelner Familienmitglieder, die mit Vor- und Zunamen im Klagebegehren bezeichnet seien, beantragen. Eine analoge Anwendung des Paragraph 612, ABGB komme nicht in Frage, weil es sich um keine persönliche Servitut handle. Beerdigungen seien von den zuständigen Behörden in der Vergangenheit stets genehmigt worden. Ob für jede einzelne Beerdigung eine Genehmigung vorliege oder der Friedhof als ganzes genehmigt worden sei, sei für das gerichtliche Verfahren ohne Bedeutung. Die Gräber befänden sich jedenfalls nicht illegal auf der Liegenschaft, weshalb die Servitutseinräumung auch nicht zu einem unerlaubten Zweck gefordert werde. Die Legalservitut gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ForstG, wonach jedermann einen Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten dürfe, mache die geltend gemachte Servitut der Friedhofsnutzung nicht obsolet.
Die Beklagten wandten dagegen zusammengefasst ein, dass eine persönliche Servitut zugunsten einer ganzen Familie nur verbücherungsfähig sei, wenn sämtliche Familienmitglieder mit Vor- und Zunamen bezeichnet würden. Die Beschränkung des § 612 ABGB würde analog gelten, die Kläger seien aber nicht Nachkommen im ersten Grad des Stammhauptes. Möge auch das Vorhandensein der Grabstätte offensichtlich gewesen sein, gelte dies keinesfalls für das Recht, im Todesfall dort begraben zu werden. Im Zuge des Versteigerungsverfahrens hätten es die Verpflichteten, die Familienangehörige der Kläger gewesen seien, auch unterlassen auf die bestehende Servitut hinzuweisen. Sie sei in den Versteigerungsbedingungen nicht erwähnt worden. Die Einräumung sei auch rechtlich unzulässig, weil es sich bei der Grabstätte nicht um einen Friedhof im Sinne des § 21 des Burgenländischen Leichen- und Bestattungswesengesetzes handle, sondern um eine Begräbnisstätte außerhalb, die der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde bedürfe. Eine solche Genehmigung liege nicht vor. Die Grabstätte befinde sich in einem Waldstück, sodass die Kläger bereits aufgrund des Forstgesetzes freien Zutritt hätten. Darüber hinaus sei fraglich, ob ein Recht von einer natürlichen Person ersessen werden könne, das erst durch die Bestattung ausgeübt werden könne, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Person bereits tot sei und daher keine Rechte mehr ausüben und erwerben könne. Eine Servitut dahingehend, auf einem bestimmten Grundstück bestattet zu werden, könne kraft der Natur des betroffenen Rechts nicht ersessen werden. Dieses Recht sei verstorbenen Familienmitgliedern der Kläger von den Beklagten bereits zweimal, nämlich in den Jahren 2001 und 2007, verweigert worden. Die Servitut sei daher, selbst wenn sie entstanden sein sollte, durch Untersagung erloschen. Überdies sei das Feststellungsbegehren schon deshalb unzulässig, weil auf Leistung (Einverleibung) geklagt werden könne. Auch sei ein allfälliges Recht, bestattet zu werden bzw Zutritt zur Grabstätte zu haben, nicht auf die ganze Liegenschaft, sondern nur auf einem flächenmäßig abgegrenzten Teil zu beziehen und entsprechend zu bezeichnen. Im Jahr 1991 habe der damalige Eigentümer der Liegenschaft, ein Familienmitglied der Kläger, beim Vermessungsamt die Eintragung der Benützungsart als „Friedhof" betrieben. Er habe aber keine Servitut eintragen lassen, was er als damaliger Eigentümer der Liegenschaft leicht hätte bewerkstelligen können. Auch habe der beigezogene gerichtliche Sachverständige im Zwangsversteigerungsverfahren die von den Klägern behauptete Servitut nicht feststellen können und daher im Schätzgutachten auch nicht bewertet. Auch deshalb sei Offenkundigkeit nicht anzunehmen.Die Beklagten wandten dagegen zusammengefasst ein, dass eine persönliche Servitut zugunsten einer ganzen Familie nur verbücherungsfähig sei, wenn sämtliche Familienmitglieder mit Vor- und Zunamen bezeichnet würden. Die Beschränkung des Paragraph 612, ABGB würde analog gelten, die Kläger seien aber nicht Nachkommen im ersten Grad des Stammhauptes. Möge auch das Vorhandensein der Grabstätte offensichtlich gewesen sein, gelte dies keinesfalls für das Recht, im Todesfall dort begraben zu werden. Im Zuge des Versteigerungsverfahrens hätten es die Verpflichteten, die Familienangehörige der Kläger gewesen seien, auch unterlassen auf die bestehende Servitut hinzuweisen. Sie sei in den Versteigerungsbedingungen nicht erwähnt worden. Die Einräumung sei auch rechtlich unzulässig, weil es sich bei der Grabstätte nicht um einen Friedhof im Sinne des Paragraph 21, des Burgenländischen Leichen- und Bestattungswesengesetzes handle, sondern um eine Begräbnisstätte außerhalb, die der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde bedürfe. Eine solche Genehmigung liege nicht vor. Die Grabstätte befinde sich in einem Waldstück, sodass die Kläger bereits aufgrund des Forstgesetzes freien Zutritt hätten. Darüber hinaus sei fraglich, ob ein Recht von einer natürlichen Person ersessen werden könne, das erst durch die Bestattung ausgeübt werden könne, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Person bereits tot sei und daher keine Rechte mehr ausüben und erwerben könne. Eine Servitut dahingehend, auf einem bestimmten Grundstück bestattet zu werden, könne kraft der Natur des betroffenen Rechts nicht ersessen werden. Dieses Recht sei verstorbenen Familienmitgliedern der Kläger von den Beklagten bereits zweimal, nämlich in den Jahren 2001 und 2007, verweigert worden. Die Servitut sei daher, selbst wenn sie entstanden sein sollte, durch Untersagung erloschen. Überdies sei das Feststellungsbegehren schon deshalb unzulässig, weil auf Leistung (Einverleibung) geklagt werden könne. Auch sei ein allfälliges Recht, bestattet zu werden bzw Zutritt zur Grabstätte zu haben, nicht auf die ganze Liegenschaft, sondern nur auf einem flächenmäßig abgegrenzten Teil zu beziehen und entsprechend zu bezeichnen. Im Jahr 1991 habe der damalige Eigentümer der Liegenschaft, ein Familienmitglied der Kläger, beim Vermessungsamt die Eintragung der Benützungsart als „Friedhof" betrieben. Er habe aber keine Servitut eintragen lassen, was er als damaliger Eigentümer der Liegenschaft leicht hätte bewerkstelligen können. Auch habe der beigezogene gerichtliche Sachverständige im Zwangsversteigerungsverfahren die von den Klägern behauptete Servitut nicht feststellen können und daher im Schätzgutachten auch nicht bewertet. Auch deshalb sei Offenkundigkeit nicht anzunehmen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren nach Verlesung der vorgelegten Urkunden und Beischaffung zweier Akten ohne weiteres Beweisverfahren ab. Die Nutzung des Grundstücks durch Besuch der Gräber, angemessene und ortsübliche Pflege und Instandhaltung sei von den Beklagten nicht in Frage gestellt worden und stehe den Klägern bereits aufgrund anderer Normen zu. Darüber hinaus erscheine das Recht, auf einem bestimmten Grundstück bestattet zu werden von einer natürlichen Person und deren Rechtsnachfolger denkunmöglich ersitzbar. Im Zuge des originären Liegenschaftserwerbs durch die Beklagten bei der Zwangsversteigerung sei keineswegs „offensichtlich" gewesen, dass es Personen gebe, denen ein derartiges Recht zustehe.
Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung infolge Berufung der Kläger auf. Das Klagebegehren einer Servitutsklage könne gleichzeitig auf Feststellung des Bestehens der Servitut und deren Einverleibung gerichtet sein, ein besonderes Feststellungsinteresse sei nicht erforderlich. Es seien keine teleologischen Gründe ersichtlich, warum die Beschränkung des § 612 ABGB auch in den Fällen des § 529 Satz 2 und 3 ABGB gelten solle, und ebenso wenig, warum es einem Grundstückseigentümer nicht möglich sein solle, eine Servitutsvereinbarung dahingehend zu treffen, dass ein bestimmtes ihm gehörendes Grundstück als Familienfriedhof gewidmet werde und sämtlichen Familienmitgliedern, ihren Nachkommen, deren Ehegatten und Seitenlinien ein persönliches Servitutsrecht eingeräumt werde. Dass die Einräumung einer persönlichen Servitut zugunsten einer Familie die namentliche Nennung sämtlicher Familienmitglieder mit Vor- und Zunamen erfordere und ansonsten nicht verbücherungsfähig sei, sei in einer Grundbuchsache ausgesprochen worden und begründe nicht, warum eine solche Dienstbarkeit für eine ganze Familie vertraglich ebenfalls nur bei Nennung sämtlicher Namen begründbar sein solle. In 5 Ob 108/95 sei bei ausdrücklicher Ausdehnung einer Servitut auf die Erben die namentliche Bezeichnung der Erben im Grundbuch nicht für erforderlich erachtet worden, weil diese nach Erbantritt ausreichend identifizierbar seien. Letztlich könnten nach der nunmehr herrschenden Rechtsprechung sowohl Personaldienstbarkeiten als auch unregelmäßige Servituten offenkundig sein. Offenkundige, aber nicht verbücherte und in den Versteigerungsbedingungen nicht angeführte Dienstbarkeiten seien aber nach der vor der EO-Novelle 2000 geltenden Fassung nach Maßgabe ihres durch den Begründungsakt geschaffenen Rangs ohne oder in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen. Hier seien die Kläger zwar der sie insoweit treffenden Behauptungs- und Beweislast nicht nachgekommen, eine Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung aus diesem Grund komme aber nicht in Betracht, weil dies überraschend sei.Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung infolge Berufung der Kläger auf. Das Klagebegehren einer Servitutsklage könne gleichzeitig auf Feststellung des Bestehens der Servitut und deren Einverleibung gerichtet sein, ein besonderes Feststellungsinteresse sei nicht erforderlich. Es seien keine teleologischen Gründe ersichtlich, warum die Beschränkung des Paragraph 612, ABGB auch in den Fällen des Paragraph 529, Satz 2 und 3 ABGB gelten solle, und ebenso wenig, warum es einem Grundstückseigentümer nicht möglich sein solle, eine Servitutsvereinbarung dahingehend zu treffen, dass ein bestimmtes ihm gehörendes Grundstück als Familienfriedhof gewidmet werde und sämtlichen Familienmitgliedern, ihren Nachkommen, deren Ehegatten und Seitenlinien ein persönliches Servitutsrecht eingeräumt werde. Dass die Einräumung einer persönlichen Servitut zugunsten einer Familie die namentliche Nennung sämtlicher Familienmitglieder mit Vor- und Zunamen erfordere und ansonsten nicht verbücherungsfähig sei, sei in einer Grundbuchsache ausgesprochen worden und begründe nicht, warum eine solche Dienstbarkeit für eine ganze Familie vertraglich ebenfalls nur bei Nennung sämtlicher Namen begründbar sein solle. In 5 Ob 108/95 sei bei ausdrücklicher Ausdehnung einer Servitut auf die Erben die namentliche Bezeichnung der Erben im Grundbuch nicht für erforderlich erachtet worden, weil diese nach Erbantritt ausreichend identifizierbar seien. Letztlich könnten nach der nunmehr herrschenden Rechtsprechung sowohl Personaldienstbarkeiten als auch unregelmäßige Servituten offenkundig sein. Offenkundige, aber nicht verbücherte und in den Versteigerungsbedingungen nicht angeführte Dienstbarkeiten seien aber nach der vor der EO-Novelle 2000 geltenden Fassung nach Maßgabe ihres durch den Begründungsakt geschaffenen Rangs ohne oder in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen. Hier seien die Kläger zwar der sie insoweit treffenden Behauptungs- und Beweislast nicht nachgekommen, eine Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung aus diesem Grund komme aber nicht in Betracht, weil dies überraschend sei.
Letztlich könne nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund des Gemeingebrauchs am Wald der Zutritt der Kläger zur Grabstätte ausreichend gewährleistet sei. Die von den Klägern behauptete Servitut reiche weiter als die Legalservitut nach dem Forstgesetz. Fraglich sei, ob und inwieweit eine Ersitzung einer Dienstbarkeit mit dem Inhalt, im Todesfall auf einem „Familienfriedhof" beerdigt zu werden, überhaupt rechtlich möglich sei. Zu dieser Thematik bestehe ebenso wenig wie zum Verhältnis zwischen § 529 Satz 3 ABGB zu § 612 ABGB und zur Frage der Möglichkeit des Erwerbs einer Dienstbarkeit für eine ganze Familie Judikatur des Obersten Gerichtshofs, weshalb die Zulässigkeit des Rekurses auszusprechen sei.Letztlich könne nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund des Gemeingebrauchs am Wald der Zutritt der Kläger zur Grabstätte ausreichend gewährleistet sei. Die von den Klägern behauptete Servitut reiche weiter als die Legalservitut nach dem Forstgesetz. Fraglich sei, ob und inwieweit eine Ersitzung einer Dienstbarkeit mit dem Inhalt, im Todesfall auf einem „Familienfriedhof" beerdigt zu werden, überhaupt rechtlich möglich sei. Zu dieser Thematik bestehe ebenso wenig wie zum Verhältnis zwischen Paragraph 529, Satz 3 ABGB zu Paragraph 612, ABGB und zur Frage der Möglichkeit des Erwerbs einer Dienstbarkeit für eine ganze Familie Judikatur des Obersten Gerichtshofs, weshalb die Zulässigkeit des Rekurses auszusprechen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der beklagten Parteien, der (ersichtlich) beantragt, das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Kläger beantragen in ihrer Rekursbeantwortung dem „Revisionsrekurs" der Beklagten keine Folge zu geben.