Rechtssatz RS0112835
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112835
Entscheidungsdatum
11.12.2007
Norm
EuGVÜ Art16
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art22 Nr1
LGVÜ Art16 Nr1
Rechtssatz
Neben der Eigentumsklage (§ 366 ABGB) fallen auch die Eigentumsfreiheitsklage (§ 523 ABGB), die Teilungsklage (§§ 830, 841 ABGB) bzw Grenzberichtigungsklage (§§ 850 f ABGB), die Löschungsklage (§§ 61 ff GBG) und auch die, soweit sie unbewegliche Sachen betrifft, Besitzstörungsklage (§§ 454 ff ZPO) in den Anwendungsbereich von Art 16 Nr 1 LGVÜ; darüber hinaus auch die Klagen aus anderen beschränkt dinglichen Rechten, wie etwa die Pfandklage (§ 466 ABGB) oder die Servitutenklage (§ 523 ABGB). Auch die Geltendmachung von durch Einverleibung im Grundbuch verdinglichten Rechten, wie Vorkaufsrechten und Wiederkaufsrechten sowie Veräußerungsverboten und Belastungsverboten wird von dieser Bestimmung umfasst werden, weil sich darauf gestützte Ansprüche direkt aus dem intabulierten Recht ableiten und sie damit unmittelbar mit einer Liegenschaft verknüpft sind, sodass die Gerichte des Belegenheitsstaats auf Grund ihrer Sachnähe am besten in der Lage sind, darüber zu entscheiden.Neben der Eigentumsklage (Paragraph 366, ABGB) fallen auch die Eigentumsfreiheitsklage (Paragraph 523, ABGB), die Teilungsklage (Paragraphen 830, 841, ABGB) bzw Grenzberichtigungsklage (Paragraphen 850, f ABGB), die Löschungsklage (Paragraphen 61, ff GBG) und auch die, soweit sie unbewegliche Sachen betrifft, Besitzstörungsklage (Paragraphen 454, ff ZPO) in den Anwendungsbereich von Artikel 16, Nr 1 LGVÜ; darüber hinaus auch die Klagen aus anderen beschränkt dinglichen Rechten, wie etwa die Pfandklage (Paragraph 466, ABGB) oder die Servitutenklage (Paragraph 523, ABGB). Auch die Geltendmachung von durch Einverleibung im Grundbuch verdinglichten Rechten, wie Vorkaufsrechten und Wiederkaufsrechten sowie Veräußerungsverboten und Belastungsverboten wird von dieser Bestimmung umfasst werden, weil sich darauf gestützte Ansprüche direkt aus dem intabulierten Recht ableiten und sie damit unmittelbar mit einer Liegenschaft verknüpft sind, sodass die Gerichte des Belegenheitsstaats auf Grund ihrer Sachnähe am besten in der Lage sind, darüber zu entscheiden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 286/99f
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 7 Ob 286/99f
Veröff: SZ 72/192
- 1 Ob 221/02k
Entscheidungstext OGH 01.08.2003 1 Ob 221/02k
Vgl auch; Beisatz: Immissionsabwehrklagen (§ 364 Abs 2 ABGB) fallen in den Anwendungsbereich des Art 22 Nr 1 EuGVVO. (T1)
- 3 Ob 134/06m
Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 134/06m
Vgl aber; Gegenteilig Beis wie T1; Beisatz: Nach dem Urteil des EuGH vom 18. Mai 2006, RS C-343/04, ist Art 16 Nr 1 lit a EuGVÜ so auszulegen, dass eine Klage nicht unter diese Bestimmung fällt, die nach § 364 Abs 2 ABGB darauf gerichtet ist, schädliche Einwirkungen zu verhindern, die von einem in einem Nachbarstaat gelegenen Atomkraftwerk ausgehen und im Eigentum der Klagepartei stehende Liegenschaften beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen. (T2); Veröff: SZ 2006/114
- 5 Ob 267/07m
Entscheidungstext OGH 11.12.2007 5 Ob 267/07m
Auch; Beisatz: Eine Klage nach § 27 Abs 2 WEG einer Eigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer auf Zahlung rückständiger Bewirtschaftungskosten fällt in den Anwendungsbereich des Art 22 Z 1 EuGVVO, wenn mit dieser Klage ein Antrag auf Klagsanmerkung verbunden ist. (T3); Veröff: SZ 2007/196
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112835
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2011
Dokumentnummer
JJR_19991123_OGH0002_0070OB00286_99F0000_004