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Rechtssatz RS0112838

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112838

Geschäftszahl

7Ob286/99f (7Ob294/99g); 6Ob19/18i

Entscheidungsdatum

28.03.2018

Norm

LGVÜ Art16 Nr1

Rechtssatz

Auch zur Begründung der internationalen Zuständigkeit nach Artikel 16, Nr 1 Litera a, reicht es aus, dass der Kläger schlüssig die die Zuständigkeit begründenden Tatsachen behauptet. Sind die die Zuständigkeit begründenden Tatsachen (hier: offenkundige Dienstbarkeit an einer im Inland gelegenen Liegenschaft) zugleich auch Anspruchsvoraussetzungen (für die erfolgreiche Stattgebung des Klagebegehrens) - sog "doppelrelevante Tatsachen" (König, RZ 1997, 241) -, dann ist die Frage der Zuständigkeit allein auf Grund der Klagebehauptungen zu prüfen. Für den Bereich der internationalen Zuständigkeitsprüfung nach LGVÜ/EuGVÜ muss insoweit nur eine Schlüssigkeitsprüfung vorgenommen werden, zumal eine "Missbrauchklausel" (dass nämlich die Klage nur erhoben worden ist, um den Beklagten dem für ihn zuständigen Gericht zu entziehen), wie sie in Artikel 6, Nr 2 verankert ist, dem Artikel 16, nicht beigegeben wurde.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 286/99f
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 7 Ob 286/99f
    Veröff: SZ 72/192
  • 6 Ob 19/18i
    Entscheidungstext OGH 28.03.2018 6 Ob 19/18i
    Vgl auch; Veröff: SZ 2018/28

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112838

Im RIS seit

23.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2020

Dokumentnummer

JJR_19991123_OGH0002_0070OB00286_99F0000_007