Begründung:
Ein Schiedsgericht erkannte die Klägerin schuldig, der Beklagten S 1,155.594,70 samt Zinsen und die mit S 1,045.229 (darin enthalten S 19.839 Umsatzsteuer und S 827.000,-- Barauslagen) bestimmten Prozeßkosten zu bezahlen.
Die Klägerin begehrte in ihrer beim Handelsgericht Wien eingebrachten Klage den Ausspruch, daß dieser Schiedsspruch aufgehoben werde und unwirksam sei. Sie führt zur Begründung aus, ein Schiedsvertrag sei nicht wirksam zustandegekommen. Bei den im Kostenzuspruch enthaltenen Barauslagen von S 827.000,-- handle es sich um die Honoraransprüche des Schiedsgerichtes, über welche dieses nicht entscheiden könne. Mit dem angeführten Klagebegehren verband die Klägerin ein Begehren auf Bezahlung eines Betrages von S 120.062,-- und brachte hiezu vor, sie habe für die Schiedsrichter einen Betrag von S 100.000,-- sowie Sachverständigenkosten von S 20.062,-- bezahlt und fordere den Ersatz dieser Beträge von der Beklagten.
Das Handelsgericht Wien wies diese Klage mit der Begründung zurück, gemäß den §§ 596 und 583 (gemeint offenbar 582) ZPO hätte die Klage beim Gericht der Hauptniederlassung der Beklagten eingebracht werden müssen.Das Handelsgericht Wien wies diese Klage mit der Begründung zurück, gemäß den Paragraphen 596 und 583 (gemeint offenbar 582) ZPO hätte die Klage beim Gericht der Hauptniederlassung der Beklagten eingebracht werden müssen.
Aufgrund eines Überweisungsantrages der Klägerin hob das Handelsgericht Wien den Zurückweisungsbeschluß gemäß § 230 a ZPO auf und überwies die Sache an das Kreisgericht Ried im Innkreis. In der in der mündlichen Streitverhandlung vorgetragenen Klagebeantwortung wendete die Beklagte die örtliche Unzuständigkeit des Kreisgerichtes Ried im Innkreis ein und führte hiezu aus, nach den §§ 596, 582 ZPO wäre das Gericht des Sitzes der Partei, die im Schiedsverfahren geklagt sei, zuständig, somit das Handelsgericht Wien.Aufgrund eines Überweisungsantrages der Klägerin hob das Handelsgericht Wien den Zurückweisungsbeschluß gemäß Paragraph 230, a ZPO auf und überwies die Sache an das Kreisgericht Ried im Innkreis. In der in der mündlichen Streitverhandlung vorgetragenen Klagebeantwortung wendete die Beklagte die örtliche Unzuständigkeit des Kreisgerichtes Ried im Innkreis ein und führte hiezu aus, nach den Paragraphen 596, 582, ZPO wäre das Gericht des Sitzes der Partei, die im Schiedsverfahren geklagt sei, zuständig, somit das Handelsgericht Wien.
Das Kreisgericht Ried im Innkreis wies die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit ab und teilte hiebei die von der Beklagten in der Unzuständigkeitseinrede vertretene Ansicht.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß dahin ab, daß die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit verworfen und dem Erstgericht aufgetragen werde, das gesetzmäßige Verfahren unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund fortzusetzen. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, das Erstgericht lasse außer Acht, daß die vorliegende Klage auch ein auf Rückersatz von Prozeßkosten gerichtetes Zahlungsbegehren umfasse, welches von der Zuständigkeitsbestimmung des § 596 Abs 1 ZPO nicht betroffen sei. Dieses Begehren könne - unabhängig von jeder Schlüssigkeitsprüfung - zweifellos beim allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten erhoben werden; insoweit sei die Klagszurückweisung schon nach den §§ 65, 66 JN verfehlt. Was das Aufhebungsbegehren anlange, so sei die Zuständigkeitsregelung der §§ 582, 596 Abs 1 ZPO nicht ganz eindeutig. Nach Fasching (Kommentar IV 888) liege eine Individualzuständigkeit vor, die aber abweichende Prorogation der Parteien nicht ausschließe. In Einzelfällen werde aus der Art der konkreten Rechtssache sowohl die örtliche wie die sachliche Zuständigkeit in der Form abgeleitet, daß für bestimmte Rechtssachen sofort ein einziges örtlich und sachlich bestimmtes Gericht zuständig sei; dies werde individuelle Zuständigkeit genannt (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 193; vgl. auch Kommentar I 283). An einer anderen Stelle führe Fasching aus (Kommentar IV 764), der Antrag nach § 582 ZPO könne bei jedem ausschließlichen Gerichtsstand oder Wahlgerichtsstand - so etwa beim Gericht des § 99 JN -, aber auch bei einem vereinbarten Gerichtsstand eingebracht werden. Andererseits könne fraglich sein, ob der Gerichtsstand des § 596 Abs 1 ZPO überhaupt den allgemeinen Gerichtsstand ausschließe (vgl. Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 268 und 295, Kommentar I 390 ff). In SZ 18/24 sei lediglich gesagt worden, daß der allgemeine im Ausland gelegene Gerichtsstand der am Schiedsgerichtsverfahren in Österreich beteiligten Personen ausscheide. Demgegenüber verweise die klagende Partei zutreffend darauf, daß die vorliegende Schiedsklausel des englischsprachigen Vertrages für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien gelte, also auch für Ansprüche der Aufhebungsklägerin gegen die Aufhebungsbeklagte. Der Schiedsspruch habe auch über Gegenansprüche der dort beklagten Partei erkannt, die - mangels eines Schiedsvertrages - vor dem Erstgericht als dem gemäß den §§ 65, 66 JN zuständigen Gericht geltend zu machen gewesen wären. Das Rekursgericht gelange daher zur Auffassung, daß das Erstgericht örtlich zuständig sei. Überdies sei auch das Handelsgericht Wien davon ausgegangen, daß für Klagen aus dem dem Schiedsspruch zugrundeliegenden Vertrag, die gegen die Beklagte gerichtet wären, das Handelsgericht Wien örtlich unzuständig wäre.Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß dahin ab, daß die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit verworfen und dem Erstgericht aufgetragen werde, das gesetzmäßige Verfahren unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund fortzusetzen. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, das Erstgericht lasse außer Acht, daß die vorliegende Klage auch ein auf Rückersatz von Prozeßkosten gerichtetes Zahlungsbegehren umfasse, welches von der Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 596, Absatz eins, ZPO nicht betroffen sei. Dieses Begehren könne - unabhängig von jeder Schlüssigkeitsprüfung - zweifellos beim allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten erhoben werden; insoweit sei die Klagszurückweisung schon nach den Paragraphen 65, 66, JN verfehlt. Was das Aufhebungsbegehren anlange, so sei die Zuständigkeitsregelung der Paragraphen 582, 596, Absatz eins, ZPO nicht ganz eindeutig. Nach Fasching (Kommentar römisch vier 888) liege eine Individualzuständigkeit vor, die aber abweichende Prorogation der Parteien nicht ausschließe. In Einzelfällen werde aus der Art der konkreten Rechtssache sowohl die örtliche wie die sachliche Zuständigkeit in der Form abgeleitet, daß für bestimmte Rechtssachen sofort ein einziges örtlich und sachlich bestimmtes Gericht zuständig sei; dies werde individuelle Zuständigkeit genannt (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 193; vergleiche auch Kommentar römisch eins 283). An einer anderen Stelle führe Fasching aus (Kommentar römisch vier 764), der Antrag nach Paragraph 582, ZPO könne bei jedem ausschließlichen Gerichtsstand oder Wahlgerichtsstand - so etwa beim Gericht des Paragraph 99, JN -, aber auch bei einem vereinbarten Gerichtsstand eingebracht werden. Andererseits könne fraglich sein, ob der Gerichtsstand des Paragraph 596, Absatz eins, ZPO überhaupt den allgemeinen Gerichtsstand ausschließe vergleiche Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 268 und 295, Kommentar römisch eins 390 ff). In SZ 18/24 sei lediglich gesagt worden, daß der allgemeine im Ausland gelegene Gerichtsstand der am Schiedsgerichtsverfahren in Österreich beteiligten Personen ausscheide. Demgegenüber verweise die klagende Partei zutreffend darauf, daß die vorliegende Schiedsklausel des englischsprachigen Vertrages für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien gelte, also auch für Ansprüche der Aufhebungsklägerin gegen die Aufhebungsbeklagte. Der Schiedsspruch habe auch über Gegenansprüche der dort beklagten Partei erkannt, die - mangels eines Schiedsvertrages - vor dem Erstgericht als dem gemäß den Paragraphen 65, 66, JN zuständigen Gericht geltend zu machen gewesen wären. Das Rekursgericht gelange daher zur Auffassung, daß das Erstgericht örtlich zuständig sei. Überdies sei auch das Handelsgericht Wien davon ausgegangen, daß für Klagen aus dem dem Schiedsspruch zugrundeliegenden Vertrag, die gegen die Beklagte gerichtet wären, das Handelsgericht Wien örtlich unzuständig wäre.
Die Beklagte bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs und beantragt, den Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis mit der Maßgabe zu bestätigen, daß das Begehren auf Aufhebung des Schiedsspruches wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen und das in der Klage enthaltene Zahlungsbegehren wegen Unschlüssigkeit abgewiesen werde. Hilfsweise wird die Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes in vollem Umfang begehrt.
Die Klägerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.