Rechtssatz RS0045039
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045039
Geschäftszahl
1Ob61/36; 6Ob713/87
Entscheidungsdatum
26.11.1987
Rechtssatz
Wurde ein Rechtsstreit zwischen zwei Ausländern, die ihren Sitz im Auslande haben, durch ein österreichisches Schiedsgericht entschieden, so kann die Klage auf Unwirksamkeit des Schiedsspruches in Österreich auch bei einem nach § 99 JN zuständigen Gerichte anhängig gemacht werden.Wurde ein Rechtsstreit zwischen zwei Ausländern, die ihren Sitz im Auslande haben, durch ein österreichisches Schiedsgericht entschieden, so kann die Klage auf Unwirksamkeit des Schiedsspruches in Österreich auch bei einem nach Paragraph 99, JN zuständigen Gerichte anhängig gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0045039
Dokumentnummer
JJR_19360129_OGH0002_0010OB00061_3600000_001