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Rechtssatz RS0037680

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037680

Geschäftszahl

6Ob9/74; 6Ob713/87

Entscheidungsdatum

26.11.1987

Rechtssatz

Mehrere Ansprüche gegen einen Beklagten, die in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen, können immer in der Klage geltend gemacht werden; der Wert des Streitgegenstandes ist in diesem Fall nach Paragraph 55, JN zu erheben; es können aber auch Ansprüche, die in keinem solchen Zusammenhang stehen, in einer Klage verbunden werden, doch findet hier nach Paragraph 227, ZPO, der das Anwendungsgebiet des Paragraph 55, JN einschränkt, keine Zusammenrechnung statt (SZ 14/188).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 9/74
    Entscheidungstext OGH 14.02.1974 6 Ob 9/74
    Veröff: RZ 1974/109 S 196 = SZ 47/13
  • 6 Ob 713/87
    Entscheidungstext OGH 26.11.1987 6 Ob 713/87
    Vgl auch; nur: Mehrere Ansprüche gegen einen Beklagten, die in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen, können immer in der Klage geltend gemacht werden; der Wert des Streitgegenstandes ist in diesem Fall nach § 55 JN zu erheben. (T1) Veröff: EvBl 1988/145 S 727

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0037680

Dokumentnummer

JJR_19740214_OGH0002_0060OB00009_7400000_002