Rechtssatz RS0039122
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039122
Geschäftszahl
8Nd501/84; 6Ob713/87; 8Ob2/12w
Entscheidungsdatum
28.02.2012
Rechtssatz
Wurde eine Klage gemäß §§ 230a, 261 Abs 6 ZPO an das Arbeitsgericht überwiesen, so ist dieses im Falle der rechtzeitigen Erhebung der Einrede der Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts an die negative Zuständigkeitsentscheidung nicht gebunden und daher auch zur neuerlichen Überweisung gemäß § 261 Abs 6 ZPO an das erste Gericht berechtigt. An einen solchen (rechtskräftigen) Beschluss ist das erste Gericht nunmehr jedoch gebunden, da die Ausnahmsregelung nach § 230a ZPO in dem nunmehr zweiseitigen Verfahren nicht mehr zur Anwendung kommt.Wurde eine Klage gemäß Paragraphen 230 a, 261, Absatz 6, ZPO an das Arbeitsgericht überwiesen, so ist dieses im Falle der rechtzeitigen Erhebung der Einrede der Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts an die negative Zuständigkeitsentscheidung nicht gebunden und daher auch zur neuerlichen Überweisung gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO an das erste Gericht berechtigt. An einen solchen (rechtskräftigen) Beschluss ist das erste Gericht nunmehr jedoch gebunden, da die Ausnahmsregelung nach Paragraph 230 a, ZPO in dem nunmehr zweiseitigen Verfahren nicht mehr zur Anwendung kommt.
Entscheidungstexte
- 8 Nd 501/84
Entscheidungstext OGH 10.05.1984 8 Nd 501/84
- 6 Ob 713/87
Entscheidungstext OGH 26.11.1987 6 Ob 713/87
Auch; Veröff: EvBl 1988/145 S 727
- 8 Ob 2/12w
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 8 Ob 2/12w
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0039122
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2013
Dokumentnummer
JJR_19840510_OGH0002_0080ND00501_8400000_001