Rechtssatz RS0045033
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045033
Entscheidungsdatum
24.02.1999
Rechtssatz
Wird auf Aufhebung eines Schiedsspruches geklagt, ist die Klage bei dem Gericht zu stellen, welches mangels eines Schiedsvertrages für den Rechtsstreit erster Instanz zuständig wäre, somit bei dem Gericht, bei dem der Beklagte des Schiedsgerichtsverfahrens einen Gerichtsstand hat. Hiebei handelt es sich um eine individuelle Zuständigkeit; eine Gerichtsstandsvereinbarung ist jedoch zulässig. Bei Fehlen eines inländischen Gerichtsstandes ist eine Klagsführung auch beim Gerichtsstand des Vermögens möglich.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 713/87
Entscheidungstext OGH 26.11.1987 6 Ob 713/87
Veröff: EvBl 1988/145 S 727
- 9 Ob 39/99x
Entscheidungstext OGH 24.02.1999 9 Ob 39/99x
Vgl; nur: Ist die Klage bei dem Gericht zu stellen, welches mangels eines Schiedsvertrages für den Rechtsstreit erster Instanz zuständig wäre. Hiebei handelt es sich um eine individuelle Zuständigkeit. (T1); Beisatz: Hier: Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0045033
Dokumentnummer
JJR_19871126_OGH0002_0060OB00713_8700000_003