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Rechtssatz RS0045033×

Rechtssatz RS0045033

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0045033

Geschäftszahl

6Ob713/87; 9Ob39/99x

Entscheidungsdatum

24.02.1999

Rechtssatz

Wird auf Aufhebung eines Schiedsspruches geklagt, ist die Klage bei dem Gericht zu stellen, welches mangels eines Schiedsvertrages für den Rechtsstreit erster Instanz zuständig wäre, somit bei dem Gericht, bei dem der Beklagte des Schiedsgerichtsverfahrens einen Gerichtsstand hat. Hiebei handelt es sich um eine individuelle Zuständigkeit; eine Gerichtsstandsvereinbarung ist jedoch zulässig. Bei Fehlen eines inländischen Gerichtsstandes ist eine Klagsführung auch beim Gerichtsstand des Vermögens möglich.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 713/87
    Entscheidungstext OGH 26.11.1987 6 Ob 713/87
    Veröff: EvBl 1988/145 S 727
  • 9 Ob 39/99x
    Entscheidungstext OGH 24.02.1999 9 Ob 39/99x
    Vgl; nur: Ist die Klage bei dem Gericht zu stellen, welches mangels eines Schiedsvertrages für den Rechtsstreit erster Instanz zuständig wäre. Hiebei handelt es sich um eine individuelle Zuständigkeit. (T1); Beisatz: Hier: Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0045033

Dokumentnummer

JJR_19871126_OGH0002_0060OB00713_8700000_003