Richtig ist zwar, daß der Kläger in seiner Klage eine am 16.11.1980 festgehaltene Vereinbarung mit seiner Schwester und dem Beklagten behauptete, wonach ihm die gesamte elterliche Wirtschaft ins Eigentum übertragen wurde; bereits im Schriftsatz ON 4 brachte er aber ergänzend vor, daß er schon einige Tage nach dem Tode seiner Mutter noch vor dem 16.11.1980 mit seinem Vater eine Übergabsvereinbarung geschlossen habe und daß es dann über Wunsch des Beklagten auch noch zu einer Vereinbarung mit seiner Schwester über die andere Liegenschaftshälfte gekommen sei, damit das Anwesen nicht aufgeteilt werde. Daß dieses Vorbringen in seinen Einzelheiten im Beweisbeschluß vom 8.7.1982 keinen Niederschlag gefunden hat, ist bedeutungslos. Die Feststellungen des Berufungsgerichtes sind durch das Vorbringen des Klägers gedeckt.
Zwischen der mündlichen Vereinbarung um den 10.11.1980 und der schriftlichen Vereinbarung besteht zwar insofern ein Zusammenhang, als es auch Wunsch des Beklagten war, daß der Besitz nicht aufgeteilt werde, also auch die zweite Liegenschaftshälfte in das Eigentum des Klägers komme. Der Beklagte behauptete aber nicht, daß die mündliche Vereinbarung nur unter der Bedingung abgeschlossen worden sei, daß der Kläger auch die zweite Liegenschaftshälfte erwerbe. Da der Kläger mit der vorliegenden Klage die Einwilligung in die Einverleibung des Eigentums nur an der väterlichen Liegenschaftshälfte begehrt und auf dem Standpunkt steht, daß die mütterliche Liegenschaftshälfte der Einantwortung durch das Verlassenschaftsgericht vorbehalten bleibt, ist das Berufungsgericht auf die Rechtsnatur und die Rechtsfolgen der Vereinbarung vom 16.11.1980 mit Recht nicht eingegangen. Da sich das Klagebegehren nicht auf jenen weiteren Liegenschaftsanteil bezieht, der dem Beklagten allenfalls nach Elisabeth V*** zufallen wird, gehen die Rechtsausführungen der Revision, wonach der Beklagte diese Anteile dem Kläger nicht wirksam übertragen konnte, ins Leere. Entgegen der Ansicht der Revision hat die zweite Instanz auch zutreffend eine wirkliche Übergabe (§ 943) der Liegenschaftshälfte des Beklagten an den Kläger bejaht, so daß sich ein Eingehen auf die Fragen, ob der zwischen den Streitteilen geschlossene bäuerliche Übergabsvertrag eine gemischte Schenkung ist (vgl Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 9 zu § 938) und ob das Schenkungselement überwiegt (SZ 50/101), erübrigt. Gemäß § 943 ABGB erwächst aus einem bloß mündlichen, ohne wirkliche Übergabe geschlossenen Schenkungsvertrage dem Geschenknehmer kein Klagerecht. Die "wirkliche Übergabe" des § 943 ABGB ist ein sinnfälliger, nach außen hin erkennbarer Akt, aus dem der ernstliche Wille des Schenkers hervorgeht, die Sache zu überlassen (Schubert aaO Rz 1 zu § 943 mwN, Koziol-Welser, Grundriß 7 I 308; JB 142 alt, SZ 23/383, RZ 1982/22, NZ 1984, 234 ua). Für die wirkliche Übergabe genügt die Besitzauflassung (Übergabe kurzer Hand) (Schubert aaO Rz 1 zu § 943, Koziol-Welser aaO, SZ 23/383, EvBl 1976/62, RZ 1979/17, EvBl 1982/137, RZ 1982/22). Auch bei Liegenschaften genügt zur wirklichen Übergabe die außerbücherliche Übergabe (Schubert aaO Rz 2 zu § 943, Koziol-Welser aaO; SZ 23/383, SZ 50/101, JBl 1979, 548, NZ 1984, 234). Gleiches gilt für ideelle Miteigentumsanteile (Schubert aaO, Koziol-Welser aaO, Stanzl in Klang 2 IV/1, 613; JBl 1951, 487, JBl 1960, 492, RZ 1979/17).Zwischen der mündlichen Vereinbarung um den 10.11.1980 und der schriftlichen Vereinbarung besteht zwar insofern ein Zusammenhang, als es auch Wunsch des Beklagten war, daß der Besitz nicht aufgeteilt werde, also auch die zweite Liegenschaftshälfte in das Eigentum des Klägers komme. Der Beklagte behauptete aber nicht, daß die mündliche Vereinbarung nur unter der Bedingung abgeschlossen worden sei, daß der Kläger auch die zweite Liegenschaftshälfte erwerbe. Da der Kläger mit der vorliegenden Klage die Einwilligung in die Einverleibung des Eigentums nur an der väterlichen Liegenschaftshälfte begehrt und auf dem Standpunkt steht, daß die mütterliche Liegenschaftshälfte der Einantwortung durch das Verlassenschaftsgericht vorbehalten bleibt, ist das Berufungsgericht auf die Rechtsnatur und die Rechtsfolgen der Vereinbarung vom 16.11.1980 mit Recht nicht eingegangen. Da sich das Klagebegehren nicht auf jenen weiteren Liegenschaftsanteil bezieht, der dem Beklagten allenfalls nach Elisabeth V*** zufallen wird, gehen die Rechtsausführungen der Revision, wonach der Beklagte diese Anteile dem Kläger nicht wirksam übertragen konnte, ins Leere. Entgegen der Ansicht der Revision hat die zweite Instanz auch zutreffend eine wirkliche Übergabe (Paragraph 943,) der Liegenschaftshälfte des Beklagten an den Kläger bejaht, so daß sich ein Eingehen auf die Fragen, ob der zwischen den Streitteilen geschlossene bäuerliche Übergabsvertrag eine gemischte Schenkung ist vergleiche Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 9 zu Paragraph 938,) und ob das Schenkungselement überwiegt (SZ 50/101), erübrigt. Gemäß Paragraph 943, ABGB erwächst aus einem bloß mündlichen, ohne wirkliche Übergabe geschlossenen Schenkungsvertrage dem Geschenknehmer kein Klagerecht. Die "wirkliche Übergabe" des Paragraph 943, ABGB ist ein sinnfälliger, nach außen hin erkennbarer Akt, aus dem der ernstliche Wille des Schenkers hervorgeht, die Sache zu überlassen (Schubert aaO Rz 1 zu Paragraph 943, mwN, Koziol-Welser, Grundriß 7 römisch eins 308; JB 142 alt, SZ 23/383, RZ 1982/22, NZ 1984, 234 ua). Für die wirkliche Übergabe genügt die Besitzauflassung (Übergabe kurzer Hand) (Schubert aaO Rz 1 zu Paragraph 943,, Koziol-Welser aaO, SZ 23/383, EvBl 1976/62, RZ 1979/17, EvBl 1982/137, RZ 1982/22). Auch bei Liegenschaften genügt zur wirklichen Übergabe die außerbücherliche Übergabe (Schubert aaO Rz 2 zu Paragraph 943,, Koziol-Welser aaO; SZ 23/383, SZ 50/101, JBl 1979, 548, NZ 1984, 234). Gleiches gilt für ideelle Miteigentumsanteile (Schubert aaO, Koziol-Welser aaO, Stanzl in Klang 2 IV/1, 613; JBl 1951, 487, JBl 1960, 492, RZ 1979/17).
Da der Kläger im Zeitpunkte des Abschlusses des Übergabsvertrages (um den 10.11.1980) bereits die (also nicht nur einzelne) Schlüssel des Anwesens seiner Eltern innehatte und dort auch schon im Zeitpunkt des Todes seiner Mutter mit seiner Frau sämtliche üblicherweise anfallenden Arbeiten verrichtete, hat der Beklagte durch die Erklärung, "ihn gehe das nichts mehr an, das mache jetzt alles der Kläger", den Mitbesitz an der Liegenschaft durch eine ausdrückliche Erklärung auf den Kläger übertragen. Von einem bloß konkludenten Verhalten des Beklagten kann somit keine Rede sein. Von da an verfügte der Kläger durch Vornahme der erforderlichen Arbeiten, Erteilung von Aufträgen an Dritte und sonstige Dispositionen im eigenen Namen über die Liegenschaft, so daß alle Voraussetzungen einer wirklichen Übergabe der Liegenschaftshälfte des Beklagtn an den Kläger vorliegen. Die Formvorschriften des § 1 Abs 1 lit d NZwG waren daher für den mündlichen Übergabsvertrag nicht einzuhalten. Die Behauptung des Revisionswerbers, der Kläger habe sich auf eine wirkliche Übergabe niemals berufen, ist aktenwidrig (siehe AS 4).Da der Kläger im Zeitpunkte des Abschlusses des Übergabsvertrages (um den 10.11.1980) bereits die (also nicht nur einzelne) Schlüssel des Anwesens seiner Eltern innehatte und dort auch schon im Zeitpunkt des Todes seiner Mutter mit seiner Frau sämtliche üblicherweise anfallenden Arbeiten verrichtete, hat der Beklagte durch die Erklärung, "ihn gehe das nichts mehr an, das mache jetzt alles der Kläger", den Mitbesitz an der Liegenschaft durch eine ausdrückliche Erklärung auf den Kläger übertragen. Von einem bloß konkludenten Verhalten des Beklagten kann somit keine Rede sein. Von da an verfügte der Kläger durch Vornahme der erforderlichen Arbeiten, Erteilung von Aufträgen an Dritte und sonstige Dispositionen im eigenen Namen über die Liegenschaft, so daß alle Voraussetzungen einer wirklichen Übergabe der Liegenschaftshälfte des Beklagtn an den Kläger vorliegen. Die Formvorschriften des Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NZwG waren daher für den mündlichen Übergabsvertrag nicht einzuhalten. Die Behauptung des Revisionswerbers, der Kläger habe sich auf eine wirkliche Übergabe niemals berufen, ist aktenwidrig (siehe AS 4).
Die ergänzende Fassung des Urteilsspruches soll lediglich klarstellen, daß sich die Verpflichtung des Beklagten zur Einwilligung in die Einverleibung nicht auf einen ganzen Grundbuchskörper, sondern nur auf die im einzelnen angeführten Grundstücke bezieht; die dem Grundbuchsrecht entsprechende Form der Durchführung der notwendigen Grundbuchshandlungen (Abschreibung) bleibt dem Grundbuchsgesuch des Klägers vorbehalten.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. In
Lehre und Rechtsprechung (Fasching, Komm I 350; ders,
Zivilprozeßrecht Rz 259; SZ 25/163) wird wohl der Standpunkt
vertreten, daß § 56 Abs 1 JN (der von der Lösungsbefugnis und vom
Alternativbegehren handelt) auf Eventualbegehren analog anzuwenden
und daß daher bei einem auf Geld lautenden Eventualbegehren die Höhe
der Geldsumme der Bewertung zugrunde zu legen sei. Diesem Standpunkt
kann für die Beurteilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des
Gerichtes gefolgt werden, weil bei der Lösung dieser Fragen von
vorneherein von der Möglichkeit ausgegangen werden muß, daß es
infolge Abweisung des Hauptbegehrens zu einer Behandlung
des - bedingten - Eventualbegehrens kommen kann. Für die Bemessung
der Rechtsanwaltskosten ist aber auf den (höheren) Streitwert eines
Eventualbegehrens nur dann Bedacht zu nehmen, wenn es infolge
Abweisung des Hauptbegehrens (oder aus sonstigen prozessualen
Gründen) zu einer Behandlung jenes Begehrens kommt. Da im
vorliegenden Fall nur das Hauptbegehren Gegenstand der Revision (wie
auch des Verfahrens der Vorinstanzen) war und die Behandlung des
Eventualbegehrens zu unterbleiben hatte, gebührt dem Kläger
Kostenersatz nur auf der Grundlage des unbemängelt gebliebenen Streitwerts des Hauptbegehrens von S 61.000,-.