Rechtssatz RS0035818
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035818
Entscheidungsdatum
16.12.2009
Rechtssatz
Für die Bemessung der Rechtsanwaltskosten ist auf den (höheren) Streitwert eines Eventualbegehrens nur dann Bedacht zu nehmen, wenn es infolge Abweisung des Hauptbegehrens (oder aus sonstigen prozessualen Gründen) zu einer Behandlung jenes Begehrens kommt. Ist nur das Hauptbegehren Gegenstand der Revision (wie auch des Verfahrens der Vorinstanzen) und hatte die Behandlung des Eventualbegehrens zu unterbleiben, gebührt Kostenersatz nur auf der Grundlage des Streitwerts des Hauptbegehrens.
Entscheidungstexte
- 14 Ob 96/86
Entscheidungstext OGH 03.06.1986 14 Ob 96/86
- 9 ObA 39/98w
Entscheidungstext OGH 08.07.1998 9 ObA 39/98w
nur: Für die Bemessung der Rechtsanwaltskosten ist auf den (höheren) Streitwert eines Eventualbegehrens nur dann Bedacht zu nehmen, wenn es infolge Abweisung des Hauptbegehrens (oder aus sonstigen prozessualen Gründen) zu einer Behandlung jenes Begehrens kommt. (T1)
- 9 ObA 47/07p
Entscheidungstext OGH 05.06.2008 9 ObA 47/07p
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Da sowohl Haupt- als auch Eventualbegehren Gegenstand des Revisionsverfahrens waren, ist für die Kostenbemessung der höchste Streitwert des (2.) Eventualbegehrens heranzuziehen. (T2)
- 4 Ob 193/09z
Entscheidungstext OGH 16.12.2009 4 Ob 193/09z
Vgl auch; Veröff: SZ 2009/167
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0035818
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2013
Dokumentnummer
JJR_19860603_OGH0002_0140OB00096_8600000_001