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Rechtssatz RS0121012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121012

Geschäftszahl

3Ob290/05a; 3Ob66/12w

Entscheidungsdatum

15.05.2012

Rechtssatz

In Weiterführung der E 3Ob126/72 gilt, dass gegen die vom Betreibenden in Exekution gezogenen Kosten eines Zivilprozesses oder eines Schiedsgerichtsverfahrens (wie hier) im Oppositionsprozess eine Schuldtilgung durch Aufrechnung nicht eingewendet werden kann, wenn diese Kosten Annex zu einer Hauptforderung sind, gegen die eine Aufrechnung als Oppositionsgrund nach §35 Absatz eins, EO nicht in Betracht kommt. Die Aufrechnung gegen die Kostenforderung kommt aber als Oppositionsgrund in Betracht, soweit das Unterbleiben der Aufrechnung im Titelverfahren für das Entstehen der Kostenforderung unerheblich war.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 290/05a
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 290/05a
    Veröff: SZ 2006/43
  • 3 Ob 66/12w
    Entscheidungstext OGH 15.05.2012 3 Ob 66/12w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121012

Im RIS seit

28.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2012

Dokumentnummer

JJR_20060329_OGH0002_0030OB00290_05A0000_001