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Entscheidung 4 Ob 117/10z×

Entscheidung 4 Ob 117/10z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0020167 Rechtssatz 28.09.1955Zivilrecht
Für Ansprüche aus § 1041 ABGB gilt ebenso wie für Bereicherungsansprüche nicht die Ausnahmsbestimmung des § 1489 ABGB, sondern sofern eine Leistung oder Lieferung im geschäftlichen Betriebe nicht vorliegt, wie im vorliegenden Falle, die dreißigjährige Verjä …
RS0034137 Rechtssatz 23.09.1987Zivilrecht
Die weite Fassung des § 1486 Z 1 ABGB soll nach den Absichten des Gesetzgebers "so ziemlich den ganzen geschäftlichen Verkehr umfassen" (SZ 16/69). Kaufleute haben also ihre Forderungen grundsätzlich binnen drei Jahren geltend zu machen (so schon JBl 1935,3 …
RS0034180 Rechtssatz 14.09.1979Zivilrecht
Zu den "sonstigen Leistungen" zählen auch die Geschäftsbesorgung und die Ausführung von Aufträgen zB Provisionsansprüche der Banken für die Ausführung von Aufträgen ihrer Kunden, des Kommissionärs gegen den Kommittenten sowie Honorarforderungen der Architek …
RS0126350 Rechtssatz 05.10.2010Zivilrecht
Ansprüche aus der Verwendung von außerhalb eines Vertrags erbrachten Leistungen eines Unternehmers (hier: Planungsleistungen eines Architekten) nach § 1041 ABGB bilden keine § 1486 Z 1 ABGB zu unterstellenden Ansprüche für Lieferung von Sachen oder Ausführu …
RS0126351 Rechtssatz 05.10.2010Zivilrecht
Die besondere Verjährungsbestimmung für Bereicherungsansprüche des Urhebers ist nicht analog auf Verwendungsansprüche des Erbringers geistiger Leistungen anzuwenden, die nicht urheberrechtlichen Schutz genießen, sondern nur aus den allgemein bürgerlich‑rech …