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Entscheidung 6 Ob 112/22x×

Entscheidung 6 Ob 112/22x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016323 Rechtssatz 10.01.1962Zivilrecht
§ 877 ABGB ist grundsätzlich bei allen ungültigen Verträgen anzuwenden, daher auch dann, wenn der Vertrag wegen eines Formmangels ungültig war (wie 3 Ob 333/57 = EvBl 1957/348, 6 Ob 133/61, SZ 23/159 ua).
RS0020103 Rechtssatz 20.12.1960Zivilrecht
Ansprüche auf Zahlung der Differenz zwischen bezahltem Entgelt und angemessenem Entgelt bei Dienstleistungen sind Lohnansprüche und nicht Bereicherungsansprüche. Solche Ansprüche verjähren in drei Jahren.
RS0034137 Rechtssatz 23.09.1987Zivilrecht
Die weite Fassung des § 1486 Z 1 ABGB soll nach den Absichten des Gesetzgebers "so ziemlich den ganzen geschäftlichen Verkehr umfassen" (SZ 16/69). Kaufleute haben also ihre Forderungen grundsätzlich binnen drei Jahren geltend zu machen (so schon JBl 1935,3 …
RS0034205 Rechtssatz 13.07.1979Zivilrecht
Für die kurze Verjährungszeit ist allein die Aufzählung der konkreten Forderung im Gesetz maßgebend.
RS0041774 Rechtssatz 26.05.1970Zivilrecht
Bei Vorliegen von Feststellungsmängeln wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung schließt ein Abänderungsantrag in sich einen Aufhebungsantrag.
RS0043086 Rechtssatz 11.02.1959Zivilrecht
Der Grundsatz, dass Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht als gegeben erachtete, im Revisionsverfahren nicht neuerlich gerügt werden können, ist unanwendbar, wenn das Berufungsgericht infolge einer unrichtigen Anwendung verfah …
RS0043144 Rechtssatz 06.08.1952Zivilrecht
Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt vor, wenn das Berufungsgericht sich mit der Mängelrüge des Berufungswerbers nicht befasst hat, dass ein im erstinstanzlichen Verfahren angeblich unterlaufener Verfahrensmangel vorliegt (1 Ob 655/50).