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Entscheidung 9 Ob 77/23y×

Entscheidung 9 Ob 77/23y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0021608 Rechtssatz 11.12.1987Zivilrecht
Wird ein Werkvertrag einer Ingenieursgemeinschaft nicht (gänzlich) erfüllt, ist zu klären, ob und wann sie im Hinblick auf die Verkehrsübung oder die bei Großprojekten zu erwägenden, organisatorischen und budgetären Verzögerungen in der Weiterführung und Au …
RS0021821 Rechtssatz 24.03.1965Zivilrecht
Wurde der Werklohn nicht im Vorhinein fix vereinbart, so wird er nicht mit der Vollendung des Werkes, sondern erst mit der Rechnungszumittlung fällig, was allerdings innerhalb verkehrsüblicher Frist geschehen muss. Mit der Fälligkeit beginnt sodann der Lauf …
RS0021887 Rechtssatz 07.06.1962Zivilrecht
Ein Architektenhonorar verjährt wie sonst eine Forderung für Werklohn in einem geschäftlichen Betrieb. Die Verjährung beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Rechnungslegung objektiv möglich ist. Es kann durch eine Verzögerung der ziffernmäßigen Bekanntgabe di …
RS0021992 Rechtssatz 09.11.1988Zivilrecht
Wird ein Klagebegehren nur wegen Nichtverbesserung gerügter Mängel mangels Fälligkeit abgewiesen, beginnt die Verjährung der Werklohnforderung, wenn die Verbesserungspflicht im Vorprozess nicht willkürlich bestritten wurde, erst mit der dann durchgeführten …
RS0034137 Rechtssatz 23.09.1987Zivilrecht
Die weite Fassung des § 1486 Z 1 ABGB soll nach den Absichten des Gesetzgebers "so ziemlich den ganzen geschäftlichen Verkehr umfassen" (SZ 16/69). Kaufleute haben also ihre Forderungen grundsätzlich binnen drei Jahren geltend zu machen (so schon JBl 1935,3 …
RS0034206 Rechtssatz 13.01.1960Zivilrecht
Die Verjährung einer Forderung für den Werklohn in einem geschäftlichen Betrieb - wenn keine anderen Vereinbarungen vorliegen - beginnt grundsätzlich in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Rechnungslegung objektiv möglich ist. Dieser Zeitpunkt fällt praktis …
RS0034248 Rechtssatz 08.07.1960Zivilrecht
Die Möglichkeit zu klagen ist im objektiven Sinn zu verstehen. Subjektive oder nur in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse haben in der Regel auf den Beginn der Verjährungszeit keinen Einfluss.
RS0034319 Rechtssatz 24.03.1965Zivilrecht
Ist in einem Werkvertrag im Vorhinein kein festes Entgelt vereinbart, so beginnt die Verjährungsfrist nicht mit der Vollendung des Werkes, sondern erst mit der Zumittlung der Rechnung an den Besteller.
RS0034655 Rechtssatz 07.09.1978Zivilrecht
Den eigentlichen Unterbrechungsgrund stellt nicht die Klage sondern das dem Kläger günstige Urteil dar. Eine Unterbrechung tritt daher nicht ein, wenn das Klagebegehren abgewiesen wird.
RS0034954 Rechtssatz 13.03.1980Zivilrecht
Für eine Unterbrechung der Verjährung ist nur das tatsächlich und eindeutig erhobene Klagebegehren zu berücksichtigen. Dabei wird der geltend gemachte Anspruch durch den Urteilsantrag umschrieben, der bei Geldschulden ziffernmäßig genau bestimmt sein muss.
RS0109026 Rechtssatz 25.11.1997Zivilrecht
Für zivilgerichtliche Erkenntnisse besteht kein Rückwirkungsverbot. Änderungen der Judikatur erfassen auch davor verwirklichte Sachverhalte.
RS0134948 Rechtssatz 23.10.2024Zivilrecht
Die Verjährungsfrist einer Forderung nach § 1168 Abs 1 ABGB beginnt bei Anwendbarkeit des § 27a KSchG zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem dem Werkunternehmer eine entsprechende Mitteilung objektiv möglich war.