Rechtssatz RS0021608
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021608
Entscheidungsdatum
23.10.2024
Rechtssatz
Wird ein Werkvertrag einer Ingenieursgemeinschaft nicht (gänzlich) erfüllt, ist zu klären, ob und wann sie im Hinblick auf die Verkehrsübung oder die bei Großprojekten zu erwägenden, organisatorischen und budgetären Verzögerungen in der Weiterführung und Ausführung erkennen konnte, daß der Werkbesteller das Werk bereits für vollendet hält oder die Vollendung offenbar nicht mehr will. Mit diesem Zeitpunkt hätte die ihre Werklohnforderung verrechnen und binnen der anschließenden dreijährigen Verjährungsfrist gerichtlich geltend machen müssen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 588/87
Entscheidungstext OGH 11.12.1987 2 Ob 588/87
Veröff: WBl 1988,205
- 9 Ob 253/99t
Entscheidungstext OGH 03.11.1999 9 Ob 253/99t
Vgl auch; Beisatz: Es kommt darauf an, ob und wann der Unternehmer aufgrund der Umstände des Falles erkennen konnte, dass der Werkbesteller das Werk bereits für vollendet hält oder die Vollendung offenbar nicht mehr will. (T1)
- 2 Ob 25/02v
Entscheidungstext OGH 13.02.2002 2 Ob 25/02v
Vgl auch; Beis wie T1
- 6 Ob 236/15x
Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 236/15x
Vgl
- 9 Ob 77/23y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2024 9 Ob 77/23y
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0021608
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2024
Dokumentnummer
JJR_19871211_OGH0002_0020OB00588_8700000_001