Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt der Kläger angebliche erstgerichtliche Verfahrensmängel, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde. Nach ständiger Judikatur kann eine derartige Rüge in dritter Instanz nicht neuerlich erhoben werden. Der Revisionsgrund des § 503 Abs.1 Z 2 ZPO ist daher nicht gegeben.Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt der Kläger angebliche erstgerichtliche Verfahrensmängel, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde. Nach ständiger Judikatur kann eine derartige Rüge in dritter Instanz nicht neuerlich erhoben werden. Der Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist daher nicht gegeben.
In der Rechtsrüge verweist der Revisionswerber auf den Inhalt des zwischen den Streitteilen geschlossenen Vertrages, welcher "die Erstellung einer Kostenschätzung, die Markierung der Trasse in der Natur, die Trassenübersichtspläne, die Detailpläne für die Kreuzungen usw., die Ausarbeitung der Genehmigungsanträge und die Übergabe der Unterlagen" umfaßt habe. Bei den übergebenen Plänen habe es sich nur um sogenannte "erste Pläne" gehandelt, die endgültigen Pläne seien nach der Verkehrsübung erst nach der Genehmigung durch den Besteller zu erstellen gewesen. Die Pläne hätten überdies nur einen Teil des Auftrages dargestellt; schließlich sei es auch nie zu einer Abnahme des Werkes gekommen. Diese Rechtsausführungen erweisen sich im Ergebnis als zutreffend.
Nach den unbekämpften erstgerichtlichen Feststellungen umfaßte der von der beklagten Partei dem Kläger und seinem Mitgesellschafter erteilte Auftrag "die Planungsarbeiten für die Erstellung einreichungs- und ausschreibungsfähiger Unterlagen, also das Festlegen von möglichen Trassenvarianten, die Erstellung einer Kostenschätzung, die Markierung der Trasse in der Natur, Trassenübersichtspläne, Detailpläne für Kreuzungen usw., Ausarbeitung der Genehmigungsanträge und Übergabe der Unterlagen". Nach den weiteren erstgerichtlichen Feststellungen wurden der beklagten Partei mit Schreiben vom 7.9.1979 und 19.11.1979 die Pläne übermittelt und damit im Sinne der Rechtsansicht der Unterinstanzen der Auftrag erfüllt. Dieser Auftrag umfaßte jedoch, wie eben dargetan, nicht nur die Erstellung der Pläne, sondern ging wegen der weiters zu erbringenden vorgenannten Einzelleistungen jedenfalls über diese hinaus. Im übrigen ergibt sich aus den Schreiben der Ingenieursgemeinschaft L***-F*** auch nicht eindeutig, ob die übermittelten Pläne bereits eine volle Erfüllung des diesbezüglichen Auftragspunktes bedeuten sollten oder objektiv bedeuteten. Im Schreiben vom 27.4.1979 wird nämlich ausdrücklich ausgeführt, daß anbei "ein Vorabzug der Übersichtspläne für die Stichleitung zum Landeskrankenhaus und zu der P*** A***" übersendet werde, und sodann auf mehreren Seiten erläutert, welche Diskussionspunkte sich aus der in den Plänen dargestellten Trassenführung ergeben. Mit Schreiben vom 7.9.1979 wurde lediglich "der Detailplan Leitungsende Lindengasse für Stichleitung Algersdorfer Straße-Lindenstraße" und schließlich wurden mit Schreiben vom 19.11.1979 "Planpausen zweifach" übermittelt, ohne daß hieraus hervorgeht, daß damit die Planerstellung auftragsgemäß beendet wäre. Die auf der Grundlage der Angaben in der Parteienvernehmung des Klägers getroffene Feststellung, man hätte "auf Grund dieser übermittelten Pläne die Bauführung vornehmen können", besagt entgegen der Auffassung der Unterinstanzen nicht auch schon, daß diese übersendeten Pläne den Auftrag voll erfüllten. Zutreffend verweist der Revisionswerber z.B. darauf, daß sämtliche Pläne nach Punkt 2,8 des Anbotes in dreifacher Ausfertigung zu erstellen waren. Nach der Sachlage ist es jedenfalls durchaus denkbar, daß die endgültige Planerstellung erst nach Erörterung der übermittelten, vom Revisionswerber als bloße "erste Pläne" bezeichneten Planunterlagen erfolgen sollte. Die Frage einer auftragsgemäß und der Verkehrsübung entsprechend abgeschlossenen Planerstellung erschiene hier jedoch lediglich dann entscheidungserheblich, wenn alle weiteren festgestellten Auftragspunkte, nämlich die Erstellung einer Kostenschätzung, die Markierung der Trasse in der Natur und die Ausarbeitung der Genehmigungsanträge erfüllt oder einvernehmlich - hinsichtlich der Kostenschätzung ergeben sich aus den schriftlichen Unterlagen Anhaltspunkte hiefür - storniert worden wären.
Soferne irgendein Auftragspunkt offen blieb, stellt sich die weitere Frage, ob bei der nach Übersendung von Planunterlagen, zuletzt von pausfähigen Transparentkopien im Juni 1980, gegebenen Situation die Ingenieursgemeinschaft L***-F*** als Auftragnehmerin nach den Umständen des Falles, insbesondere im Hinblick auf die erfahrungsgemäße Abwicklung eines derartigen Projektes durch die Stadtwerke einer Großstadt oder vergleichbarer Institutionen, auf die weitere und abschließende Durchführung des Auftrages durch nach der Verkehrssitte übliche Urgenzen bei der Auftraggeberin Einfluß zu nehmen hatte bzw. ob und wann die Ingenieursgemeinschaft L***-F*** als Unternehmer im Hinblick auf die kommentarlose Übernahme der übersandten Planunterlagen durch die beklagte Partei als Besteller und deren folgendes völliges Schweigen davon ausgehen mußte,daß der Besteller die erbrachten Leistungen bereits als endgültige Werkausführung betrachtet und den erteilten Auftrag und damit den Werkvertrag als vom Unternehmer erfüllt ansieht oder die weitere Werkausführung offenkundig nicht mehr will.
Im Sinne der von den Unterinstanzen zitierten Rechtsprechung ist das Entgelt aus einem Werkvertrag - ein Bevollmächtigungsvertrag zufolge erforderlicher Vertretungshandlungen liegt hier nicht vor (JBl.1978, 32; SZ 49/60; 4 Ob 524/76, 1 Ob 720/81) - mangels Vereinbarung eines Pauschalhonorars und gegenteiliger Absprachen gemäß § 1170 ABGB bei Ablieferung des Werkes fällig und vom Unternehmer binnen angemessener Frist in Rechnung zu stellen. Jeweils vom genannten Zeitpunkt an läuft sodann die gemäß § 1486 Z 1 ABGB maßgebende dreijährige Verjährungsfrist (EvBl. 1971/20; SZ 54/35, SZ 38/44; JBl.1986, 450, JBl.1982, 429). Davon ausgehend wäre vorliegendenfalls die im September 1983 erfolgte Rechnungslegung verspätet und die im Juli 1986 erhobene Klage dann jedenfalls verjährt, wenn im Sinne der diesbezüglich gemäß den obigen Ausführungen zu ergänzenden Feststellungen der von der beklagten Partei erteilte Auftrag - allenfalls nach teilweiser einvernehmlicher Stornierung - spätestens durch die Übersendung von Plankopien im Juni 1980 voll erfüllt wurde. War der Auftrag nicht erfüllt, so ist die Frage zu klären, ob und wann die Ingenieursgemeinschaft L***-F*** im Hinblick auf die einschlägige Verkehrsübung oder die bei derartigen Projekten zu erwägenden, auf allfällige organisatorische und budgetäre Gründe usw. beruhende Verzögerungen in der Weiter- und Ausführung jedenfalls erkennen konnte, daß die beklagte Partei das Werk bereits für vollendet hält oder die Vollendung offenbar nicht mehr will. Mit diesem Zeitpunkt hätte die Ingenieursgemeinschaft L***-F*** ihre Werklohnforderung verrechnen und binnen der anschließenden dreijährigen Verjährungsfrist gerichtlich geltend machen müssen. Zur Klärung der offenen Fragen waren die unterinstanzlichen Urteile somit aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung aufzutragen.Im Sinne der von den Unterinstanzen zitierten Rechtsprechung ist das Entgelt aus einem Werkvertrag - ein Bevollmächtigungsvertrag zufolge erforderlicher Vertretungshandlungen liegt hier nicht vor (JBl.1978, 32; SZ 49/60; 4 Ob 524/76, 1 Ob 720/81) - mangels Vereinbarung eines Pauschalhonorars und gegenteiliger Absprachen gemäß Paragraph 1170, ABGB bei Ablieferung des Werkes fällig und vom Unternehmer binnen angemessener Frist in Rechnung zu stellen. Jeweils vom genannten Zeitpunkt an läuft sodann die gemäß Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB maßgebende dreijährige Verjährungsfrist (EvBl. 1971/20; SZ 54/35, SZ 38/44; JBl.1986, 450, JBl.1982, 429). Davon ausgehend wäre vorliegendenfalls die im September 1983 erfolgte Rechnungslegung verspätet und die im Juli 1986 erhobene Klage dann jedenfalls verjährt, wenn im Sinne der diesbezüglich gemäß den obigen Ausführungen zu ergänzenden Feststellungen der von der beklagten Partei erteilte Auftrag - allenfalls nach teilweiser einvernehmlicher Stornierung - spätestens durch die Übersendung von Plankopien im Juni 1980 voll erfüllt wurde. War der Auftrag nicht erfüllt, so ist die Frage zu klären, ob und wann die Ingenieursgemeinschaft L***-F*** im Hinblick auf die einschlägige Verkehrsübung oder die bei derartigen Projekten zu erwägenden, auf allfällige organisatorische und budgetäre Gründe usw. beruhende Verzögerungen in der Weiter- und Ausführung jedenfalls erkennen konnte, daß die beklagte Partei das Werk bereits für vollendet hält oder die Vollendung offenbar nicht mehr will. Mit diesem Zeitpunkt hätte die Ingenieursgemeinschaft L***-F*** ihre Werklohnforderung verrechnen und binnen der anschließenden dreijährigen Verjährungsfrist gerichtlich geltend machen müssen. Zur Klärung der offenen Fragen waren die unterinstanzlichen Urteile somit aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.