Rechtssatz RS0011315
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011315
Entscheidungsdatum
23.09.1987
Rechtssatz
Wer nach Ablauf der Verjährungsfrist für eine Schuld ein Pfand bestellt, gibt damit zu verstehen, daß er trotz Ablaufs der Verjährung wenigstens die Möglichkeit der Befriedigung aus dem Pfand zusichert, was als Verzicht auf die Verjährungseinrede aufzufassen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0011315
Dokumentnummer
JJR_19870923_OGH0002_0030OB00524_8700000_001