Die Revision ist im Hinblick auf die Höhe des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne die im § 503 Abs 2 ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig, sachlich aber nicht berechtigt.Die Revision ist im Hinblick auf die Höhe des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne die im Paragraph 503, Absatz 2, ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig, sachlich aber nicht berechtigt.
Zur Abweisung des in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28. Jänner 1988 geltend gemachten Klagsbetrags von S 167.935,- sA stellt sich die Klägerin in ihrer Rechtsrüge im wesentlichen auf den Standpunkt, es genüge, daß sie behauptet und bewiesen habe, daß es am Garantieobjekt zu Schäden gekommen sei; Sache der Beklagten wäre es gewesen, darzutun, daß die behobenen Schäden nicht Folgen der mangelhaften Ziegelbeschaffenheit seien. Dem ist nicht zu folgen.
Gewiß trifft den Garanten die Garantiepflicht im Rahmen der von ihm abgegebenen Garantiezusage, wenn ihm der Mangel auf Grund dieser Garantiezusage zuzuordnen ist, auch dann, wenn die Ursache des Mangels ungeklärt bleibt (SZ 54/81 mwN). Ob aber eine solche Zuordnung zu erfolgen hat, kann nur auf Grund der übernommenen Garantieverpflichtung beurteilt werden. Im vorliegenden Fall war die Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten auf Grund der von ihr übernommenen Garantie nicht zur Behebung eines jeden Dachschadens schlechthin verpflichtet, sondern nur zum kostenlosen Austausch von ihr gelieferter unbrauchbar gewordener Dachziegel. Der Garantiefall war somit nicht schon dann gegeben, wenn irgendwelche Schäden am Dach eintreten, sondern nur dann, wenn ein derartiger Schaden auf Mängel an den von der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten gelieferten Dachziegeln zurückzuführen war. Für den Eintritt des Garantiefalls, also für das Auftreten eines ihn auslösenden Mangels, trifft aber den die Beweispflicht, der die Garantie in Anspruch nimmt (Reidinger, Rechtsprobleme der Garantieabrede 43 mwN). Es oblag daher im vorliegenden Fall der Klägerin, zu beweisen, daß die von ihr in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28. Jänner 1988 behaupteten Ersatzansprüche in der Gesamthöhe von S 167.935,- auf Mängel in den von der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten gelieferten Dachziegeln zurückzuführen sind. Da sie dies nicht konnte, die Vorinstanzen vielmehr zu der Negativfeststellung gelangten, daß nicht festgestellt werden kann, ob dieser Aufwand der Klägerin durch Schäden an den ursprünglich eingebrachten Dachziegeln, für die die Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten garantiert hatte, verursacht wurde, ist die Klägerin in diesem Umfang ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen und wirkt sich die von den Vorinstanzen getroffene Negativfeststellung, deren Richtigkeit im Revisionverfahren nicht mehr bekämpfbar ist und von der Klägerin auch nicht bekämpft wird, zu ihren Lasten aus. In der Abweisung des Klagebegehrens mit dem Betrag von S 167.935,- sA ist daher entgegen den Revisionsausführungen der Klägerin kein Rechtsirrtum zu erkennen.
Aber auch im übrigen - im Umfang der Abweisung des Klagebegehrens mit dem weiteren Betrag von S 692.626,96 sA - kann der Rechtsrüge der Klägerin nicht gefolgt werden.
Sie macht in diesem Umfang geltend, daß nach ihrer Behauptung der seinerzeitige Werkvertrag über die Eindeckung des Dachs des Stifts Viktring zwischen ihr und der Albert F*** GmbH & Co KG geschlossen worden sei; die Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten sei nur Produzent und Zulieferant der Ziegel gewesen. Es liege keine bloße Garantiezusage, sondern ein echter Garantievertrag vor. Wenn in einem solchen Fall der Garant bei Eintritt des Garantiefalls seiner Garantiepflicht nicht nachkomme und deshalb die vom Garanten geschuldete Leistung vom Garantieberechtigten selbst erbracht werden müsse, liege ein Fall eines Aufwands zur Erfüllung einer fremden Pflicht im Sinne des § 1042 ABGB vor, der zur Forderung des Aufwandersatzes nach dieser Gesetzesstelle gegen den eigentlich Verpflichteten berechtige. Dabei handle es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch. Die Forderung aus dem Garantievertrag selbst unterliege der dreißigjährigen Verjährung. Die von der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten übernommene Garantie habe ihrem Inhalt nach nicht Natural-, sondern Geldleistungen zum Gegenstand gehabt. Es sei unzutreffend, die Pflicht der Beklagten, für die Kosten der Dachdeckung aufzukommen, als Schadenersatzpflicht zu qualifizieren und der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB zu unterstellen, weil es sich "um keine eine andersgeartete Pflicht substituierende Geldleistungspflicht handle, sondern um die ursprüngliche Vertragspflicht selbst".Sie macht in diesem Umfang geltend, daß nach ihrer Behauptung der seinerzeitige Werkvertrag über die Eindeckung des Dachs des Stifts Viktring zwischen ihr und der Albert F*** GmbH & Co KG geschlossen worden sei; die Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten sei nur Produzent und Zulieferant der Ziegel gewesen. Es liege keine bloße Garantiezusage, sondern ein echter Garantievertrag vor. Wenn in einem solchen Fall der Garant bei Eintritt des Garantiefalls seiner Garantiepflicht nicht nachkomme und deshalb die vom Garanten geschuldete Leistung vom Garantieberechtigten selbst erbracht werden müsse, liege ein Fall eines Aufwands zur Erfüllung einer fremden Pflicht im Sinne des Paragraph 1042, ABGB vor, der zur Forderung des Aufwandersatzes nach dieser Gesetzesstelle gegen den eigentlich Verpflichteten berechtige. Dabei handle es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch. Die Forderung aus dem Garantievertrag selbst unterliege der dreißigjährigen Verjährung. Die von der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten übernommene Garantie habe ihrem Inhalt nach nicht Natural-, sondern Geldleistungen zum Gegenstand gehabt. Es sei unzutreffend, die Pflicht der Beklagten, für die Kosten der Dachdeckung aufzukommen, als Schadenersatzpflicht zu qualifizieren und der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB zu unterstellen, weil es sich "um keine eine andersgeartete Pflicht substituierende Geldleistungspflicht handle, sondern um die ursprüngliche Vertragspflicht selbst".
Dem ist folgendes zu entgegnen:
Unterstellt man die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, daß ihr Vertragspartner des seinerzeitigen Werkvertrags über die Eindeckung des Dachs des Stifts Viktring nur die Albert F*** GmbH & Co KG war und die Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten nur Vertragspartnerin dieses Unternehmens, nicht aber der Klägerin gewesen ist, dann stellt sich die von der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten gegenüber der Klägerin erklärte und von dieser angenommene Garantie als echter Garantievertrag dar, mit dem der Produzent einer Ware dem Endabnehmer, mit dem er ansonsten in keiner vertraglichen Beziehung stand, bestimmte Verpflichtungen in Ansehung des von ihm erzeugten Produkts übernahm (vgl. Koziol-Welser, Grundriß8 I 253, 298; Koziol, Der Garantievertrag 4; SZ 47/138 ua). Dieser Vertrag bewirkte demnach die Begründung einer selbständigen, vom Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem von ihr beauftragten Werkunternehmer unabhängigen Schuld des Garanten gegenüber der Klägerin (Ohmeyer-Klang in Klang2 VI 203; Koziol aaO 3; SZ 50/93; SZ 53/164; RdW 1987, 225 ua).Unterstellt man die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, daß ihr Vertragspartner des seinerzeitigen Werkvertrags über die Eindeckung des Dachs des Stifts Viktring nur die Albert F*** GmbH & Co KG war und die Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten nur Vertragspartnerin dieses Unternehmens, nicht aber der Klägerin gewesen ist, dann stellt sich die von der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten gegenüber der Klägerin erklärte und von dieser angenommene Garantie als echter Garantievertrag dar, mit dem der Produzent einer Ware dem Endabnehmer, mit dem er ansonsten in keiner vertraglichen Beziehung stand, bestimmte Verpflichtungen in Ansehung des von ihm erzeugten Produkts übernahm vergleiche Koziol-Welser, Grundriß8 römisch eins 253, 298; Koziol, Der Garantievertrag 4; SZ 47/138 ua). Dieser Vertrag bewirkte demnach die Begründung einer selbständigen, vom Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem von ihr beauftragten Werkunternehmer unabhängigen Schuld des Garanten gegenüber der Klägerin (Ohmeyer-Klang in Klang2 römisch sechs 203; Koziol aaO 3; SZ 50/93; SZ 53/164; RdW 1987, 225 ua).
Der Inhalt dieser von der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten übernommenen Verbindlichkeit bestand nach den Feststellungen der Vorinstanzen darin, daß sie sich verpflichtete, während eines Zeitraums von 20 Jahren von ihr gelieferte unbrauchbar gewordene Dachziegel kostenlos zu ersetzen und auch die damit verbundenen Dachdeckerarbeiten auf ihre Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Wenn nun der Garant dieser Verpflichtung nicht nachkam und die Klägerin nach mehrfacher vergeblicher Mahnung und Fristsetzung die dem Garanten obliegende Tätigkeit durch ein anderes Unternehmen erbringen ließ und mit der vorliegenden Klage vom Garanten bzw dessen Rechtsnachfolgern die Kosten dieser Ersatzvornahme verlangt, handelt es sich zunächst entgegen den Revisionsausführungen keinesfalls um einen Erfüllungsanspruch oder einen diesem gleichzusetzenden Anspruch der Klägerin. Denn der Garant war auf Grund der von ihm übernommenen Verpflichtung gehalten, unbrauchbar gewordene Dachziegel kostenlos zu ersetzen und damit verbundene Dachdeckerarbeiten auf seine Kosten durchzuführen bzw durchführen zu lassen, nicht aber, der Klägerin die Kosten einer von ihr veranlaßten Ersatzvornahme zu bezahlen. Mit der vorliegenden Klage wurde also keinesfalls ein Erfüllungsanspruch der Klägerin geltend gemacht; es erübrigt sich daher zunächst jede Erörterung darüber, welcher Verjährungsbestimmung ein derartiger Erfüllungsanspruch unterliegt.
Die Bestimmung des § 368 EO enthält nur Verfahrensvorschriften und setzt eine im materiellen Recht begründete Forderung des Gläubigers auf das Interesse voraus; ein materiellrechtlicher Anspruch wird durch diese Gesetzesstelle nicht begründet (SZ 43/113; JBl 1983, 604 uva).Die Bestimmung des Paragraph 368, EO enthält nur Verfahrensvorschriften und setzt eine im materiellen Recht begründete Forderung des Gläubigers auf das Interesse voraus; ein materiellrechtlicher Anspruch wird durch diese Gesetzesstelle nicht begründet (SZ 43/113; JBl 1983, 604 uva).
Entgegen den Revisionsausführungen der Klägerin ist es auch
nicht möglich, den von ihr geltend gemachten Anspruch der Vorschrift
des § 1042 ABGB zu unterstellen.
In Lehre und Rechtsprechung wurde die Ansicht vertreten, daß der
Käufer dann, wenn der Verkäufer mit einer ihm im Rahmen seiner
Gewährleistungspflicht obliegenden Verbesserung des Kaufgegenstands
im Verzug ist, die Verbesserung selbst vornehmen und Ersatz der ihm
dadurch aufgelaufenen Kosten nach § 1042 ABGB verlangen kann (Koziol-Welser aaO 245; SZ 49/124 ua). Abgesehen davon, daß dagegen gewichtige Einwände erhoben wurden (vgl. Wilhelm in JBl 1975, 113 Anm 3a; Rummel in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1042), handelt es sich im vorliegenden Fall nicht darum, daß die Beklagten bzw ihre Rechtsvorgängerin mit irgendwelchen aus einer sie treffenden Gewährleistung ergebenden Verbesserungspflichten in Verzug geraten wären, sondern darum, daß sie die ihnen obliegende vertragliche Hauptleistung (kostenloser Ersatz der unbrauchbar gewordenen Ziegel einschließlich der damit verbundenen Dachdeckerarbeiten) nicht erbrachten. Wenn in einem solchen Fall der Gläubiger die dem Schuldner obliegende vertragliche Hauptleistung durch einen anderen erbringen läßt und die damit verbundenen Kosten vom Schuldner ersetzt verlangt, verbietet sich die Unterstellung dieses Anspruchs unter § 1042 ABGB schon deshalb, weil der in dieser Gesetzesstelle getroffenen Regelung nur ergänzende Funktion zukommt und ein Anspruch nach dieser Gesetzesstelle schon dann nicht besteht, wenn die Vermögensverschiebung in einem Rechtsverhältnis zwischen dem Verkürzten und dem Berechtigten einen ausreichenden Rechtsgrund findet oder sonst durch das Gesetz gerechtfertigt oder geregelt ist (SZ 39/82; JBl 1978, 434; SZ 52/79 ua). Insbesondere wäre es nicht zu rechtfertigen, daß der Gläubiger Vertragsregeln und auch Verjährungsbestimmungen dadurch umgehen könnte, daß man ihm die Möglichkeit einräumte, durch Ersatzvornahme seinen Schuldner in die Regreßschuld des § 1042 ABGB zu drängen (Wilhelm und Rummel aaO). Die Recht des Gläubigers bei Nichterfüllung des Vertrags durch den Schuldner sind in den §§ 918, 921 ABGB geregelt. Diese Bestimmungen geben dem Gläubiger, soweit er nicht auf die Erfüllung des Vertrags bestehen will, die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Für einen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner nach § 1042 ABGB ist daneben kein Raum. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht den hier geltend gemachten Anspruch der Klägerin als Schadenersatzanspruch im Sinne des § 921 ABGB qualifiziert, der der kurzen Verjährung des § 1489 ABGB unterliegt und dessen Verjährung mit der Möglichkeit des Gläubigers beginnt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen (SZ 34/7; SZ 43/98 ua).dadurch aufgelaufenen Kosten nach Paragraph 1042, ABGB verlangen kann (Koziol-Welser aaO 245; SZ 49/124 ua). Abgesehen davon, daß dagegen gewichtige Einwände erhoben wurden vergleiche Wilhelm in JBl 1975, 113 Anmerkung 3a; Rummel in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 1042,), handelt es sich im vorliegenden Fall nicht darum, daß die Beklagten bzw ihre Rechtsvorgängerin mit irgendwelchen aus einer sie treffenden Gewährleistung ergebenden Verbesserungspflichten in Verzug geraten wären, sondern darum, daß sie die ihnen obliegende vertragliche Hauptleistung (kostenloser Ersatz der unbrauchbar gewordenen Ziegel einschließlich der damit verbundenen Dachdeckerarbeiten) nicht erbrachten. Wenn in einem solchen Fall der Gläubiger die dem Schuldner obliegende vertragliche Hauptleistung durch einen anderen erbringen läßt und die damit verbundenen Kosten vom Schuldner ersetzt verlangt, verbietet sich die Unterstellung dieses Anspruchs unter Paragraph 1042, ABGB schon deshalb, weil der in dieser Gesetzesstelle getroffenen Regelung nur ergänzende Funktion zukommt und ein Anspruch nach dieser Gesetzesstelle schon dann nicht besteht, wenn die Vermögensverschiebung in einem Rechtsverhältnis zwischen dem Verkürzten und dem Berechtigten einen ausreichenden Rechtsgrund findet oder sonst durch das Gesetz gerechtfertigt oder geregelt ist (SZ 39/82; JBl 1978, 434; SZ 52/79 ua). Insbesondere wäre es nicht zu rechtfertigen, daß der Gläubiger Vertragsregeln und auch Verjährungsbestimmungen dadurch umgehen könnte, daß man ihm die Möglichkeit einräumte, durch Ersatzvornahme seinen Schuldner in die Regreßschuld des Paragraph 1042, ABGB zu drängen (Wilhelm und Rummel aaO). Die Recht des Gläubigers bei Nichterfüllung des Vertrags durch den Schuldner sind in den Paragraphen 918, 921, ABGB geregelt. Diese Bestimmungen geben dem Gläubiger, soweit er nicht auf die Erfüllung des Vertrags bestehen will, die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Für einen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner nach Paragraph 1042, ABGB ist daneben kein Raum. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht den hier geltend gemachten Anspruch der Klägerin als Schadenersatzanspruch im Sinne des Paragraph 921, ABGB qualifiziert, der der kurzen Verjährung des Paragraph 1489, ABGB unterliegt und dessen Verjährung mit der Möglichkeit des Gläubigers beginnt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen (SZ 34/7; SZ 43/98 ua).
Daß aber unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten die dreijährige Verjährungsfrist für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung des Betrags von S 692.626,96 bei Klagseinbringung bereits abgelaufen war, wurde vom Berufungsgericht zutreffend erkannt und wird in der Revision der Klägerin gar nicht mehr in Frage gestellt.
Der Revision der Klägerin muß daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Revision der Klägerin muß daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.