Rechtssatz RS0017004
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017004
Entscheidungsdatum
12.11.2009
Rechtssatz
Eine echte Garantie liegt dann vor, wenn ein anderer als ein Vertragspartner Zusicherungen abgibt oder wenn ein Vertragspartner dem anderen gegenüber eine Haftung übernimmt, die dem Wesen nach über die Gewährleistungspflichten und über die gesetzlichen Schadenersatzpflichten hinausgeht. Dies ist der Fall, wenn zwischen den beiden Vertragspartnern des Grundgeschäftes der Veräußerer unabhängig von seinem Verschulden alle durch den Mangel entstehenden Folgeschäden zu ersetzen hat oder dafür einsteht, dass die Leistung jedenfalls möglich ist.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 512/87
Entscheidungstext OGH 28.01.1988 10 Ob 512/87
Veröff: ÖBA 1988,615 (Jabornegg)
- 2 Ob 525/89
Entscheidungstext OGH 05.07.1989 2 Ob 525/89
Veröff: EvBl 1990/7 S 52 = WBl 1989,345 (dort falsch 05.12.1989)
- 7 Ob 699/89
Entscheidungstext OGH 25.01.1990 7 Ob 699/89
nur: Eine echte Garantie liegt dann vor, wenn ein Vertragspartner dem anderen gegenüber eine Haftung übernimmt, die dem Wesen nach über die Gewährleistungspflichten und über die gesetzlichen Schadenersatzpflichten hinausgeht. (T1) Veröff: JBl 1990,585
- 6 Ob 217/09v
Entscheidungstext OGH 12.11.2009 6 Ob 217/09v
nur T1; Beisatz: Der Leasingnehmer hat ohne besondere Vereinbarung keine unmittelbaren eigenen Gewährleistungsansprüche. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0017004
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010
Dokumentnummer
JJR_19880128_OGH0002_0100OB00512_8700000_001