Die gegen die Entscheidungen der zweiten Instanz erhobene Revision der beklagten Partei ist berechtigt.
Das Vorliegen einer echten Garantie zwischen den
Vertragsparteien des Grundgeschäftes hat nach herrschender Ansicht
zur Voraussetzung, daß der garantierte Erfolg weiter geht als die
vertragsmäßige Leistung, daß ein Vertragspartner dem anderen
gegenüber eine Haftung übernimmt, die dem Wesen nach über die
Gewährleistungspflichten und über die gesetzlichen
Schadenersatzpflichten hinausgeht (BankArch. 1988, 615
insbesondere 617; Koziol, Der Garantievertrag 5 f mwN). Ob dies auf
die Gewährleistungszusage der beklagten Partei gemäß Punkt 4 Abs.6
des Kaufvertrages zutrifft, erscheint fraglich, kann aber unerörtert
bleiben. Selbst bei Beurteilung dieser Zusage als echte Garantie
könnte der Kläger den Ersatz des Aufwandes, den er in Erwartung der
vollen Vertragserfüllung durch die beklagte Partei machte und der
Gegenstand der Klage ist - der Kaufpreis ist in der Berechnung des
Klägers nur Druchlaufpost - nicht begehren. Die beklagte Partei wäre
zwar wegen Nichteintrittes des garantierten Erfolges unabhängig
davon, ob sie daran ein Verschulden trifft, schadenersatzpflichtig
und hätte jedenfalls auch für einen allenfalls entgangenen Gewinn zu
haften, da der Garant gemäß § 880 a ABGB volle Genugtuung zu leisten
hat (NZ 1978, 158 mwN; Koziol aaO 44; Rummel in Rummel, ABGB, Rz 10
zu § 88 a). Der zu ersetzende Schaden ist durch die Differenzmethode
zu ermitteln. Es ist zunächst der hypothetische Vermögensstand ohne
das schädigende Ereignis zu ermitteln und von diesem Betrag der
tatsächliche Vermögensstand abzuziehen. Diese Differenz deckt sich
betragsmäßig mit dem Interesse des Geschädigten an der Herstellung
des rechtmäßigen Zustandes. Bei Schadenersatzpflichten, die mit der
Nichteinhaltung einer Vertragspflicht oder der fehlgeschlagenen
Begründung einer solchen zusammenhängen, ist zwischen
Nichterfüllungsschaden (positivem Interesse) und Vertrauensschaden
(negativem Interesse) zu unterscheiden. Wer wegen Nichterfüllung
einer Leistungsverpflichtung Ersatz zu leisten hat, muß den Zustand
herstellen, der im Vermögen des Gläubigers bei gehöriger Erfüllung
bestünde (Erfüllungsinteresse). Beim Ersatz des Vertrauensschadens
ist der Ersatzberechtigte so zu stellen, wie er stünde, wenn er mit
der Gültigkeit der Verpflichtung nicht gerechnet hätte. Macht der
Geschädigte das Vertrauensinteresse geltend, so unterliegt es keinem
Zweifel, daß der Ersatzpflichtige frustrierte Aufwendungen zu
ersetzen hat. Das Vertrauensinteresse kann aber nur begehrt werden,
wenn der Kläger von der Ungültigkeit des Vertrages ausgeht
(JBl. 1981, 537). Gerade das ist hier aber nicht der Fall. Zum
Erfüllungsinteresse wird (von Koziol, Haftpflichtrecht2 I 35 f) die
Auffassung vertreten, daß der Gläubiger nicht den Ersatz jener
Aufwendungen begehren kann, die durch den Ausfall der erwarteten
Leistung sinnlos wurden. Hiebei wird davon ausgegangen, daß der
Gläubiger diese Aufwendungen auch bei Erfüllung des Vertrages
getätigt hätte, sodaß sie keineswegs erst durch die Nichterfüllung
verursacht wurden. Der Oberste Gerichtshof hat jedoch die
Berücksichtigung frustrierter Aufwendungen im Rahmen des
Erfüllungsinteresses in Ausnahmefällen anerkannt. So etwa wenn
Aufwendungen eines Vertragsteiles durch den schuldhaften Verzug des
anderen sinnlos geworden sind und zur Erlangung der verzögerten
Leistung wiederholt werden müssen (JBl. 1981, 537). In der
Entscheidung 1 Ob 627/82, die den Ersatz des Erfüllungsinteresses
nach Vertragsrücktritt betraf, wurde der Ersatz von durch den
Ausfall der erwarteten Gegenleistung sinnlos gewordenen Aufwendungen
anerkannt und ausgesprochen, daß es der Schuldner hinnehmen muß,
wenn der Gläubiger sein Interesse an der Leistung nach dem zur
Interesseverwirklichung nötigen Aufwand bewertet, insbesonders wenn
der Schuldner beim Vertragsabschluß erkannte oder erkennen mußte,
daß der Gläubiger sich die Leistung den Aufwand mehr kosten lasse
als den Betrag, den er dem Schuldner zu leisten hatte. Hier liegt
aber nicht ein Fall der bloßen Verzögerung der Leistung vor. Eine
vollständige Vertragserfüllung durch die beklagte Partei ist infolge
der Versagung der erforderlichen Zustimmung der anderen
Miteigentümer zur Herstellung der Voraussetzungen für die Schaffung
von Wohnungseigentum unmöglich geworden. Der Kläger ist aber nicht
vom Vertrag zurückgetreten, sondern hat die Miteigentumsanteile an der Liegenschaft weiterveräußert. Die Weiterveräußerung war insofern für ihn von Nutzen, als er die Wohnung dadurch bewohnen kann. Hat sich der Gläubiger bei unvollständiger Leistung anstelle des möglichen Vertragsrücktrittes dafür entschieden, am Vertrag festzuhalten und die schon erhaltene Sache zu seinem Nutzen weiterveräußert, kann aber keine Rede davon sein, daß die Aufwendungen, die er zur Erlangung der Sache gemacht hat, sinnlos geworden sind. Nur vom Gläubiger schon getätigte und frustrierte Aufwendungen können aber überhaupt einen Anhaltspunkt für die Bewertung seines Interesses an der Erfüllung bieten (Koziol in JBl. 1981, 542). Selbst bei Vorliegen einer echten Garantie könnte der Kläger daher den Ersatz nicht frustrierter Aufwendungen nur dann verlangen, wenn die beklagte Partei die Haftung für solche Kosten übernommen hätte. Eine solche Haftungsübernahme läßt sich aber aus dem Wortlaut des § 4 Abs.6 des Kaufvertrages nicht ableiten. Eine über den Wortlaut hinausgehende Vereinbarung wurde aber nicht einmal behauptet.vom Vertrag zurückgetreten, sondern hat die Miteigentumsanteile an der Liegenschaft weiterveräußert. Die Weiterveräußerung war insofern für ihn von Nutzen, als er die Wohnung dadurch bewohnen kann. Hat sich der Gläubiger bei unvollständiger Leistung anstelle des möglichen Vertragsrücktrittes dafür entschieden, am Vertrag festzuhalten und die schon erhaltene Sache zu seinem Nutzen weiterveräußert, kann aber keine Rede davon sein, daß die Aufwendungen, die er zur Erlangung der Sache gemacht hat, sinnlos geworden sind. Nur vom Gläubiger schon getätigte und frustrierte Aufwendungen können aber überhaupt einen Anhaltspunkt für die Bewertung seines Interesses an der Erfüllung bieten (Koziol in JBl. 1981, 542). Selbst bei Vorliegen einer echten Garantie könnte der Kläger daher den Ersatz nicht frustrierter Aufwendungen nur dann verlangen, wenn die beklagte Partei die Haftung für solche Kosten übernommen hätte. Eine solche Haftungsübernahme läßt sich aber aus dem Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 6, des Kaufvertrages nicht ableiten. Eine über den Wortlaut hinausgehende Vereinbarung wurde aber nicht einmal behauptet.
Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.