Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei richtete am 30.August 1984 an die beklagte Partei ein Schreiben nachstehenden Inhaltes:"Luzern 30.August 1984 C*** D*** GmbH, Max-Badner-Platz 4 Schwarzach i.P.
Wechseleinlösung per 15.11.1984 öS 900.000
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir erhielten von Herrn Alois B*** einen Wechsel in der Höhe von S 900.000 zahlbar am 15.November 1984 bei Ihrer Bank, zum Diskont. Der Bezogene C*** D*** GmbH ist Kunde bei Ihrer Bank. Er hat Sie als Referenz angegeben.
Wir dürfen Sie nun bitten uns zu bestätigen, daß der Wechsel von S 900.000 per 15.November 1984 zu Lasten der Firma C*** D*** GmbH bei Ihrer Bank eingelöst werden kann. Die Vergütung hätte zungsten unserer Bank bei der C***-B*** Wien zu erfolgen.
Wir danken Ihnen im voraus bestens und grüßen Sie freundlich,
V*** H***, Filiale Luzern.
Beilage: Fotokopie, Wechsel".
Dem Schreiben war eine Ablichtung des betreffenden Wechsels, ausgestellt von Alois B*** am 2.August 1984 in Zürich auf eine Wechselsumme von S 900.000 Zahlungsort Schwarzach, zahlbar bei S*** S*** A-5620 Schwarzach angeschlossen. Als Bezogener scheint mittels Stampiglienaufdruckes die C*** D*** GmbH A-5620 Schwarzach i.P., Max-Badner-Platz 4 auf.
Die beklagte Partei antwortete mit Schreiben vom 3. September 1984 auf diese Anfrage vom 30.August 1984 wie folgt:
"Betrifft: Wechsel der Firma C*** D*** GmbH über
S 900.000 per 15.November 1984
Sehr geehrte Damen und Herren!
Wir garantieren, daß der Wechsel über S 900.000 ausgestellt von Herrn Alois B***, gezogen auf die Firma C*** D*** GesmbH am Verfallstag 15.November 1984 eingelöst wird. Wir ersuchen Sie, uns den Wechsel fristgerecht zu übersenden, damit wir Ihnen den Gegenwert gemäß Ihrem Schreiben vergüten können.
Mit freundlichen Grüßen S*** ST.J***/Pg".
Am 10.September 1984 fand zwischen den Streitteilen ein Telefonat statt, in dessen Folge die beklagte Partei am 11. September 1984 ein Telex folgenden Inhaltes an die Klägerin richtete: "Betreff: Einlösungsgarantie für Wechsel der Firma C*** D*** über öS 900.000. Im Sinne unserers Schreibens vom 3. September 1984 garantieren wir un iderruflich die Einlösung des oben angeführten Wechsels per 15.November 1984".
Unter Hinweis auf die zitierten schriftlichen Äußerungen der beklagten Partei vom 3.September 1984 und 11.September 1984 begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei S 552.944,34 samt Anhang mit der Begründung, die beklagte Partei habe damit eine Bankgarantie übernommen, auf Grund derer die klagende Partei den Wechsel diskontiert und den Betrag von S 900.000 dem Aussteller vergütet habe. Vereinbarungsgemäß habe sie der beklagten Partei den Wechsel bei Fälligkeit zum Inkasso übermittelt. Die beklagte Partei habe mitgeteilt, die Annehmerin Firma C*** D*** GesmbH sei nicht bereit, den Wechsel einzulösen, weil er gefälscht sei. Die beklagte Partei habe ihre Garantiezusage nicht eingehalten und die Wechselsumme von S 900.000 nicht gezahlt. Alois B*** habe nach exekutiven Maßnahmen Teilzahlungen geleistet, auf die Wechselsumme hafte zum 18.September 1985 noch ein Betrag von S 552.944,34 unberichtigt aus. Diesen Betrag habe die beklagte Partei auf Grund ihrer abgegebenen Garantie zu bezahlen. Hilfsweise werde das Klagebegehren auch auf den Titel des Schadenersatzes gestützt, weil es die beklagte Partei schuldhaft unterlassen habe, vor Abgabe der Garantieerklärung bei der Firma C*** D*** rückzufragen, ob der Wechsel von dieser akzeptiert worden sei.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und wandte im wesentlichen ein, sie habe mit ihrem Schreiben vom 3.September 1984 und dem Fernschreiben vom 11.September 1984 keine selbstschuldnerische oder abstrakte Verpflichtungserklärung abgegeben sondern habe sich lediglich unter dem Vorbehalt der Akzessorietät der Wechselverpflichtung zur Einlösung der Wechselschuld ihrer Kundin, der Firma C*** D*** GesmbH, deren Bonität außer Zweifel stehe, verpflichtet. Die beklagte Partei habe sich zum Zeitpunkt der Abgabe ihrer Erklärung in einem von der Klägerin arglistig veranlaßten Irrtum befunden, weil sie auf Grund des Schreibens der Klägerin vom 30.August 1984 habe annehmen müssen, ein vertretungsbefugtes Organ der Firma C*** D*** GesmbH sei selbst bei der klagenden Partei vorstellig geworden, habe auf die Geschäftsbeziehung zur beklagten Partei hingewiesen und diese als Referenz angegeben. Deshalb seien die Erklärungen ohne Rücksprache mit ihrer Kundin erfolgt. Tatsächlich aber habe keinerlei Kontakt der Klägerin mit der Firma C*** D*** bestanden. Der Wechsel, von dessen Existenz die Firma C*** D*** keine Kenntnis gehabt habe, sei gefälscht gewesen. Eine Haftung der beklagten Partei für Schadenersatz sei schon wegen der gemäß Punkt 33 Abs2 der AGB der Österreichischen Kreditunternehmungen, die auch im Verkehr mit ausländischen Banken anzuwenden seien, erfolgten Freizeichnung ausgeschlossen. Da die klagende Partei nur insoweit einen Schaden erleide, als sie die an Alois B*** erbrachten Leistungen nicht von diesem wiedererlange, sei ihr, da sie nach wie vor ihre Wechselkreditforderung gegen den Aussteller geltend machen könne, bisher gar kein Schaden erwachsen.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, der klagenden Partei S 552.944,34 samt 5 % Zinsen seit 19.September 1985 und die mit S 92.215,45 bestimmten Porzeßkosten zu bezahlen. Es traf neben dem eingangs wiedergegebenen, unbestrittenen Sachverhalt im wesentlichen folgende Feststellungen:
Am 30.August 1984 erschien Alois B*** in der Zweigstelle der klagenden Partei in Luzern und legte den Wechsel zum Diskont vor. Auf dem Wechsel waren sowohl die Stampiglie der bezogenen Firma "C*** D*** GmbH" als auch die Unterschrift des geschäftsführenden Gesellschafters Heinz D*** gefälscht. Zum Unterschied zur echten Firmenstampiglie heißt es statt "GesmbH" nur "GmbH" sowie "Badner-Platz" statt "Bader-Platz". Die Unterschrift hat mit der Unterschrift des Heinz D*** kaum eine Ähnlichkeit. B*** erklärte, ein Kontokorrentkonto bei der klagenden Partei eröffnen zu wollen, erste Einlage solle die Wechselsumme von S 900.000 sein. Der Angestellte der Klägerin, Guido S***, lehnte einen sofortigen Diskont mit der Begründung ab, er müsse, da ihm der Einreicher nicht bekannt sei, vorerst Auskünfte einholen. Noch am selben Tag richtete er das eingangs wiedergegebene Schreiben vom 30. August 1984 an die beklagte Partei, bei der es vom Leiter der Wechselabteilung, Walter S***, bearbeitet wurde, der auch den Direktor der Bank unterrichtete. Obwohl S*** die Stampiglie der Firma C*** D*** GesmbH und die Unterschrift des Heinz D*** schon oft gesehen hatte, fielen ihm die Abweichungen nicht auf. Die Firma Color D*** GesmbH gehört zu den besten Kunden der beklagten Partei. Es bestanden für niemanden bei der beklagten Partei Zweifel, daß dieses Unternehmen in der Lage sein werde, auch Beträge in Höhe der Wechselsumme von S 900.000 anstandslos zu bezahlen. Ohne daher Rücksprache mit der Firma C*** D*** zu nehmen, antwortete S*** namens der beklagten Partei auf die Anfrage der klagenden Partei vom 30. August 1984 mit dem eingangs zitierten Schreiben vom 3. September 1984.
Die klagende Partei hatte inzwischen unter anderem von einem Auskunftsbüro Informationen über Alois B*** eingeholt, wonach dessen finanzielle Verhältnisse als geordnet bezeichnet wurden, eine Geschäftsverbindung könne aufgenommen werden, ein Kredit über Schweizer Franken 110.000 erfordere Sicherheiten.
Da die Angelegenheit wegen der Höhe des Wechselbetrages über die Kompetenzen der Zweigstelle Luzern hinausging, setzte sich Guido S*** mit dem Direktor der klagenden Partei ins Einvernehmen. Dieser erklärte, wenn die Klägerin von der beklagten Partei eine unwiderrufliche und selbstschuldnerische Haftungserklärung bekäme, spreche nichts mehr gegen die Diskontierung des Wechsels. Noch am selben Tag setzte sich S*** nach 17.000 Uhr mit der beklagten Partei telefonisch in Verbindung. Da die Wechselabteilung nicht mehr besetzt war, nahm Rudolf B***, ein Angestellter der Buchhaltung, den Anruf entgegen. Es kann nicht festgestellt werden, ob S*** gegenüber B*** zum Ausdruck brachte, daß für die klagende Partei die selbstschuldnerische Haftungserklärung der beklagten Partei wichtig sei. Jedenfalls nannte er das Erfordernis der Unwiderruflichkeit. B*** bestätigte noch einmal die ausgesprochen gute Bonität der Firma C*** D*** und erklärte, er werde die Wechselabteilung über das Telefonat informieren, die dann die gewünschte schriftliche Erklärung abgeben könne. Am 11.September 1984 übermittelte dann die beklagte Partei das eingangs wiedergegebene Fernschreiben. Daß in dem Telex das vom Direktor der klagenden Partei gewünschte Wort "selbstschuldnerisch" nicht enthalten war, wurde bei der klagenden Partei nicht beachtet. Am 12.September 1984 wurde die Wechselsumme dem Kontokorrentkonto des Alois B*** gutgeschrieben. Am 29. Oktober 1984 übersandte die klagende Partei den Wechsel der beklagten Partei zum Inkasso. Bis dahin waren vom Konto B*** bereits insgesamt sfr 79.559 abgegangen.
Nunmehr wurde der Wechsel erstmals der Firma C*** D*** GesmbH zur Kenntnis gebracht. Diese erklärte, den Wechsel nicht augsgestellt (richtig wohl nicht akzeptiert) zu haben. Der Beklagtenvertreter schickte daraufhin der klagenden Partei den Wechsel mit dem Hinweis auf die Fälschung zurück. Die Klägerin antwortete am 9.November 1984, sie nehme diesen wegen der vorbehaltsund bedingungslosen Garantie der beklagten Partei nicht zurück, worauf der Wechsel am 16.November 1984 zu Protest ging. Den noch auf dem Konto befindlichen Restbetrag von sfr 24.242,50 behielt die klagende Partei ein und erstattete gegen B*** Strafanzeige. Dieser indossierte nun den Wechsel an die Klägerin. Er leistete in der Zwischenzeit Rückzahlungen, durch welche sich der Schaden für die Klägerin auf den eingeschränkten Klagsbetrag verrringerte. Rechtlich beruteilte das Erstgericht den Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die schriftliche Anfrage der klagenden Partei an die beklagte Partei vom 30.August 1984 nicht als bloße Bitte um Bonitätsauskunft angesehen werden könne, weil dazu weder die Übersendung einer Fotokopie des Wechsels noch die Bekanntgabe des Wechselgläubigers notwendig gewesen wäre. Der Formulierung könne aber auch nicht entnommen werden, daß damit die selbstschuldnerische Haftung der beklagten Partei erbeten worden wäre. Die beklagte Partei habe die Anfrage der Klägerin vielmehr so verstehen müssen, daß diese sowohl wissen wollte, ob die Firma C*** D*** GesmbH imstande sei, den Betrag von S 900.000 pünktlich zu bezahlen als auch, ob sie irgendwelche Einwendungen aus dem Grundgeschäft erhebe. Die klagende Partei habe von der beklagten Partei als Bankinstitut, obwohl dieses unentgeltlich tätig werden sollte, eine gewissenhafte Behandlung ihrer Anfrage erwarten dürfen. Mit ihrer Antwort habe die beklagte Partei keine selbstschuldnerische Haftung übernommen sondern lediglich bestätigt, daß der Wechsel rechtzeitig eingelöst werde. Aus dieser Antwort gehe hervor, daß die Organe der beklagten Partei die Anfrage der Klägerin auch tatsächlich im aufgezeigten Sinne verstanden hätten. Die klagende Partei habe die Erklärung der beklagten Partei so auffassen müssen, daß die Firma C*** D*** zahlungsfähig sei und keinerlei Einwendungen gegen den Wechsel erhebe. Daß der Wechsel tatsächlich aber gefälscht war, wäre sofort hervorgekommen, wenn nicht die beklagte Partei grob fahrlässig eine Rückfrage bei ihrem Bankkunden unterlassen hätte. Da die beklagte Partei die Anfrage der klagenden Partei, wie dies auch im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr zwischen Banken üblich sei, behandelt habe, sei von einer vorvertraglichen Verpflichtung auszugehen, zumal keine völlige Unentgeltlichkeit gegeben sei. Die beklagte Partei hafte aber selbst bei Unentgeltlichkeit wie ein Sachverständiger gemäß § 1299 ABGB wobei sich ihre Haftung, weil sie nicht bloß eine Bonitätsauskunft sondern eine viel stärkere Bestätigung abgegeben habe, nicht nur auf Vorsatz beschränke. Davon, daß die beklagte Partei von der klagenden Partei insofern in Irrtum geführt worden wäre, als ihrer Anfrage zu entnehmen sei, daß die Firma C*** D*** GesmbH die Wechselverpflichtung bereits anerkannt habe, könne nicht ausgegangen werden, da nach der von der klagenden Partei gewählten Formulierung ebenso wahrscheinlich sei, daß der Satz in ihrem Schreiben "er hat Sie als Referenz angegeben" auf B*** Bezug nehme.Nunmehr wurde der Wechsel erstmals der Firma C*** D*** GesmbH zur Kenntnis gebracht. Diese erklärte, den Wechsel nicht augsgestellt (richtig wohl nicht akzeptiert) zu haben. Der Beklagtenvertreter schickte daraufhin der klagenden Partei den Wechsel mit dem Hinweis auf die Fälschung zurück. Die Klägerin antwortete am 9.November 1984, sie nehme diesen wegen der vorbehaltsund bedingungslosen Garantie der beklagten Partei nicht zurück, worauf der Wechsel am 16.November 1984 zu Protest ging. Den noch auf dem Konto befindlichen Restbetrag von sfr 24.242,50 behielt die klagende Partei ein und erstattete gegen B*** Strafanzeige. Dieser indossierte nun den Wechsel an die Klägerin. Er leistete in der Zwischenzeit Rückzahlungen, durch welche sich der Schaden für die Klägerin auf den eingeschränkten Klagsbetrag verrringerte. Rechtlich beruteilte das Erstgericht den Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die schriftliche Anfrage der klagenden Partei an die beklagte Partei vom 30.August 1984 nicht als bloße Bitte um Bonitätsauskunft angesehen werden könne, weil dazu weder die Übersendung einer Fotokopie des Wechsels noch die Bekanntgabe des Wechselgläubigers notwendig gewesen wäre. Der Formulierung könne aber auch nicht entnommen werden, daß damit die selbstschuldnerische Haftung der beklagten Partei erbeten worden wäre. Die beklagte Partei habe die Anfrage der Klägerin vielmehr so verstehen müssen, daß diese sowohl wissen wollte, ob die Firma C*** D*** GesmbH imstande sei, den Betrag von S 900.000 pünktlich zu bezahlen als auch, ob sie irgendwelche Einwendungen aus dem Grundgeschäft erhebe. Die klagende Partei habe von der beklagten Partei als Bankinstitut, obwohl dieses unentgeltlich tätig werden sollte, eine gewissenhafte Behandlung ihrer Anfrage erwarten dürfen. Mit ihrer Antwort habe die beklagte Partei keine selbstschuldnerische Haftung übernommen sondern lediglich bestätigt, daß der Wechsel rechtzeitig eingelöst werde. Aus dieser Antwort gehe hervor, daß die Organe der beklagten Partei die Anfrage der Klägerin auch tatsächlich im aufgezeigten Sinne verstanden hätten. Die klagende Partei habe die Erklärung der beklagten Partei so auffassen müssen, daß die Firma C*** D*** zahlungsfähig sei und keinerlei Einwendungen gegen den Wechsel erhebe. Daß der Wechsel tatsächlich aber gefälscht war, wäre sofort hervorgekommen, wenn nicht die beklagte Partei grob fahrlässig eine Rückfrage bei ihrem Bankkunden unterlassen hätte. Da die beklagte Partei die Anfrage der klagenden Partei, wie dies auch im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr zwischen Banken üblich sei, behandelt habe, sei von einer vorvertraglichen Verpflichtung auszugehen, zumal keine völlige Unentgeltlichkeit gegeben sei. Die beklagte Partei hafte aber selbst bei Unentgeltlichkeit wie ein Sachverständiger gemäß Paragraph 1299, ABGB wobei sich ihre Haftung, weil sie nicht bloß eine Bonitätsauskunft sondern eine viel stärkere Bestätigung abgegeben habe, nicht nur auf Vorsatz beschränke. Davon, daß die beklagte Partei von der klagenden Partei insofern in Irrtum geführt worden wäre, als ihrer Anfrage zu entnehmen sei, daß die Firma C*** D*** GesmbH die Wechselverpflichtung bereits anerkannt habe, könne nicht ausgegangen werden, da nach der von der klagenden Partei gewählten Formulierung ebenso wahrscheinlich sei, daß der Satz in ihrem Schreiben "er hat Sie als Referenz angegeben" auf B*** Bezug nehme.
Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtigter rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Ersturteil im Sinne einer Abweisung der Klage ab. Es vertrat die Rechtsansicht, daß eine abstrakte, selbstschuldnerische Garantieerklärung der beklagten Partei nicht vorliege. Ausgehend vom Wortlaut des Schreibens der klagenden Partei vom 30.August 1984 könne darin keine Aufforderung zur Abgabe einer solchen Garantie erblickt werden. Es sei auch nicht ersichtlich, was die klagende Partei überhaupt hätte erwarten lassen können, die beklagte Partei werde sich ohne weiteres zu einer sie selbst verpflichtenden Garantieerklärung bereit finden. Es müsse daher angenommen werden, daß sich die klagende Partei mit ihrer Anfrage nur vergewissern wollte, ob sie aller Voraussicht nach die Bezahlung der Wechselsumme durch den Bezogenen am Verfallstag erwarten könne. Für eine solche Wechselanfrage bzw. die darauf erfolgende Bestätigung seien neben der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes über die Bankauskunft auch die von der deutschen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Scheckanfrage anzuwenden. Die Beantwortung einer Wechselanfrage unter Kreditunternehmen führe stillschweigend zu einem Auskunftsvertrag, ohne daß eine sonstige vertragliche Beziehung zwischen den beiden Kreditunternehmen bestehen müsse (SZ 43/200). Weil die Tragweite der vom anfragenden Institut zu treffenden Entscheidungen dem befragten Institut bekannt sei, dieses aber umgekehrt auch in die Lage kommen könne, die Rolle des Fragenden zu übernehmen, hätten beide Teile im Rahmen solcher Anfragen ein Interesse daran, zuverlässige Auskünfte zu geben und zu erhalten. Diese Zuverlässigkeit sei nur dann gewährleistet, wenn beide Seiten gewillt seien, auch für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben einzustehen. Es müsse daher angenommen werden, daß sich Kreditinstitute im Verkehr untereinander von der Haftung für Scheckbestätigung gerade nicht freizeichnen wollen. Gleiches müsse auch für Wechselbestätigungen gelten (Schinnerer-Avancini Bankverträge V3 114 f, OLG Stuttgart WM 1969, 278; BGHZ 49/29)
Auch wenn man das Vorliegen eines stillschweigenden Auskunftsvertrages verneine, aber der anfragenden klagenden Partei einen Schutz kraft objektiven Rechtes zubillige, gelange man zu einer Haftung für die erteilte Auskunft. Durch die Anfrage entstehe auf Grund gesetzlicher Sorgfaltspflichten (die Bank sei als Sachverständiger anzusehen) ein Vertrauensverhältnis, das ähnlich wie in den Fällen des vorvertraglichen Schuldverhältnisses eine Sonderbeziehung begründe, deren Verletzung die vertragliche Haftung auslöse. (Canavis GroßKomm.HGB3 III/3 2.Barb. Anm.14 77 f; Doralt ZfgG 1971, 408)
Trotzdem sei eine Haftung der beklagten Partei zu verneinen: Die Auskunft der beklagten Partei, der Wechsel
werde - garantiert - eingelöst, sei nicht deshalb als unrichtig zu bezeichnen, weil es an der Bonität des Bezogenen gefehlt habe, sondern ausschließlich deshalb, weil der Wechsel gefälscht und vom Bezogenen tatsächlich nicht angenommen worden sei. Daß dieser Umstand erst nach der Diskontierung entdeckt worden sei, könne der beklagten Partei nicht angelastet werden. Nach dem streng grammatikalischen Wortlaut des Anfragschreibens vom 30.August 1984 habe die beklagte Partei davon ausgehen können, daß der Akzeptant selbst, also die Firma C*** D*** GesmbH, und nicht der Einreicher Alois B*** die beklagte Partei als Referenz genannt habe. Im Hinblick auf die Mitteilung, die bezogene Firma C*** D*** habe die beklagte Partei als Referenz angegeben, habe die klagende Partei nicht erwarten könne, daß die beklagte Partei auch das dem Wechsel zugrundeliegende Geschäft einer Überprüfung unterziehen, bzw. überhaupt Rücksprache mit C*** D*** nehmen werde. Die mangelnde Rückfrage bei ihrem Kunden vor Auskunftserteilung sei der beklagten Partei daher ebensowenig vorzuwerfen wie der Umstand, daß ihr die auf dem Wechsel enthaltenen geringfügigen Unrichtigkeiten bei der Schreibweise des Zahlungsortes und der Adresse des Akzeptanten sowie bei der Firmenstampiglie nicht aufgefallen seien, zumal es sich nur um eine Wechselkopie gehandelt habe. Weil kein Garantievertrag vorliege und der beklagten Partei auch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten nicht vorwerfbar sei, bestehe kein berechtigter Schadenersatzanspruch der klagenden Partei. Gegen diese Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision keine Folge zu geben.