Rechtssatz RS0032323
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032323
Entscheidungsdatum
26.02.1996
Rechtssatz
Der Bürge kann vom Hauptschuldner nur den Ersatz der bezahlten Schuld, jedoch nicht den Ersatz seiner sonstigen Schäden und Kosten verlangen, soferne nicht das besondere Verhältnis zwischen Bürgen und Hauptschuldner einen weitergehenden Anspruch begründet, so wenn der Hauptschuldner zugesagt hat, daß den Bürgen aus der Bürgschaft keinerlei Schaden treffen werde oder wenn der Bürge die Bürgschaft über Auftrag des Hauptschuldners übernommen oder hiebei in dessen offensichtlichen Interesse als Geschäftsführer ohne Auftrag gehandelt hat (vgl auch SZ 12/127).Der Bürge kann vom Hauptschuldner nur den Ersatz der bezahlten Schuld, jedoch nicht den Ersatz seiner sonstigen Schäden und Kosten verlangen, soferne nicht das besondere Verhältnis zwischen Bürgen und Hauptschuldner einen weitergehenden Anspruch begründet, so wenn der Hauptschuldner zugesagt hat, daß den Bürgen aus der Bürgschaft keinerlei Schaden treffen werde oder wenn der Bürge die Bürgschaft über Auftrag des Hauptschuldners übernommen oder hiebei in dessen offensichtlichen Interesse als Geschäftsführer ohne Auftrag gehandelt hat vergleiche auch SZ 12/127).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 30/63
Entscheidungstext OGH 05.03.1963 8 Ob 30/63
Veröff: EvBl 1963/309 S 431
- 6 Ob 45/74
Entscheidungstext OGH 04.04.1974 6 Ob 45/74
nur: Der Bürge kann vom Hauptschuldner nur den Ersatz der bezahlten Schuld, jedoch nicht den Ersatz seiner sonstigen Schäden und Kosten verlangen. (T1)
- 1 Ob 165/75
Entscheidungstext OGH 08.10.1975 1 Ob 165/75
Gegenteilig; Beisatz: Und unter Ablehnung von Ohmeyer - Klang, VI 2.Auflage, 230: Der Bürge, welcher den Gläubiger befriedigt, erwirbt nach § 1358 ABGB dessen Forderung samt dem Zinsenanspruch; daher kann der Bürge vom Hauptschuldner auch Bezahlung der Zinsen begehren. (T2) Veröff: RZ 1976/82 S 154 = SZ 48/101
- 1 Ob 505/76
Entscheidungstext OGH 28.01.1976 1 Ob 505/76
Gegenteilig; Beis wie T2 nur: Der Bürge, welcher den Gläubiger befriedigt, erwirbt nach § 1358 ABGB dessen Forderung samt dem Zinsenanspruch; daher kann der Bürge vom Hauptschuldner auch Bezahlung der Zinsen begehren. (T3)
- 3 Ob 577/76
Entscheidungstext OGH 19.10.1976 3 Ob 577/76
Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 30/63; Beisatz: Gilt auch für Umfang und Voraussetzungen des vom Gläubiger abgeleiteten Regreßanspruches des Bürgen. (T4) Veröff: SZ 49/121
- 8 Ob 1565/92
Entscheidungstext OGH 21.05.1992 8 Ob 1565/92
nur T1; Beisatz: Dies schließt aber den Anspruch auf Ersatz von Zinsen und Aufwendungen aus einem besonderen Rechtsverhältnis zischen Bürgen und Hauptschuldner nicht aus. (T5)
- 4 Ob 518/96
Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 518/96
nur T1; Beisatz: Hat er doch insoweit keine Verbindlichkeit des Hauptschuldners befriedigt. (T6) Veröff: SZ 69/40
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0032323
Dokumentnummer
JJR_19630305_OGH0002_0080OB00030_6300000_001