Aus der Begründung:
Hinsichtlich des bei der rechtlichen Beurteilung der Sache im Vordergrund stehenden Problems, wie weit österreichisches oder italienisches Recht anzuwenden ist, vertraten die Vorinstanzen zutreffend die Auffassung, daß der zwischen dem Kläger und Aristide C abgeschlossene Bürgschaftsvertrag nach italienischem Recht zu beurteilen ist. Dieser als selbständiges Rechtsgeschäft anzusehende Bürgschaftsvertrag (vgl. hiezu Schnitzer, IPR[4], 745; Schwind, Handbuch des IPR, 314; SZ 46/83 u. a.) wurde von Ausländern (=Italienern) im Ausland (=Italien) abgeschlossen, für ihn ist daher auch vor dem österreichischen Gericht entsprechend den Vorschriften des österreichischen internationalen Privatrechtes (§ 37 ABGB) italienisches Recht maßgebend.Hinsichtlich des bei der rechtlichen Beurteilung der Sache im Vordergrund stehenden Problems, wie weit österreichisches oder italienisches Recht anzuwenden ist, vertraten die Vorinstanzen zutreffend die Auffassung, daß der zwischen dem Kläger und Aristide C abgeschlossene Bürgschaftsvertrag nach italienischem Recht zu beurteilen ist. Dieser als selbständiges Rechtsgeschäft anzusehende Bürgschaftsvertrag vergleiche hiezu Schnitzer, IPR[4], 745; Schwind, Handbuch des IPR, 314; SZ 46/83 u. a.) wurde von Ausländern (=Italienern) im Ausland (=Italien) abgeschlossen, für ihn ist daher auch vor dem österreichischen Gericht entsprechend den Vorschriften des österreichischen internationalen Privatrechtes (Paragraph 37, ABGB) italienisches Recht maßgebend.
Nach welchem Recht das zwischen Aristide C (Gläubiger) und dem Beklagten (Hauptschuldner) bestandene Rechtsverhältnis zu beurteilen ist, muß vorweg gleichfalls nach den österreichischen Vorschriften über die Rechtsanwendung geprüft werden (ebenso Walker, IPR[5], 252; Köhler, IPR[3], 14/15; SZ 42/152; ÖBl. 1972, 113 u. a.). Nach der österreichischen Rechtsanwendungsvorschrift des § 36 ABGB ist bei Abschluß eines wechselseitig verbindlichen Geschäftes von Ausländern im Inland österreichisches Recht anzuwenden, falls nicht bewiesen wird, daß bei der Abschließung auf ein anderes Recht Bedacht genommen worden sei. Da bei sogenannten Distanzgeschäften - Vertragsabschluß unter Abwesenden - der Wohnsitz des Offerenten als Ort des Vertragsabschlusses anzusehen ist (ebenso SZ 42/103; JBl. 1971, 39; 1974, 369; 1975, 600 u. a.) und dieser Ort nach den hier getroffenen Feststellungen Graz war - es wurde nämlich nicht einmal behauptet, daß der gegenständlichen fernmündlichen Bestellung der am 24. August 1968 abgewickelten Lieferung durch den Beklagten ein Anbot des Aristide C vorausgegangen wäre , könnte für die zwischen dem Beklagten und Aristide C bestehenden Rechtsbeziehungen zufolge § 36 ABGB italienisches Recht nur im Fall eines Beweises im Sinn des zitierten letzten Halbsatzes dieser Gesetzesstelle anwendbar sein. Der Umstand, daß die Heranziehung der in einem ausländischen Recht geltenden Rechtsanwendungsnormen zu einem anderen Ergebnis führen würde - hier der vom Kläger zitierte Art. 25 CC -, vermag einen derartigen Beweis nicht vorweg zu ersetzen; er könnte nur insofern Bedeutung haben, als im Einzelfall der Nachweis einer (allenfalls auch gemäß § 863 ABGB vereinbarten) Rechtswahl im Sinne des § 36 letzter Halbsatz ABGB leichter als sonst zu erbringen wäre (zur konkludenten Rechtswahlmöglichkeit vergleiche SZ 42/102; JBl. 1971, 39 u. a.). Eine derartige Rechtswahl müßte jedoch behauptet und bewiesen werden (vgl. hiezu Heller, ZfRV 1969, 20 u. a.). Da im vorliegenden Fall in erster Instanz eine Rechtswahl im Sinne der vorstehenden Ausführungen nicht behauptet, geschweige denn festgestellt wurde, vermag der erstmals im Rekurs erfolgte Hinweis des Klägers auf Art. 25 CC, welcher übrigens gleichfalls nachgiebiges Recht darstellt, an der dargestellten Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten und Aristide C nach österreichischem Recht nichts zu ändern. Damit ist zufolge der bereits vom Berufungsgericht richtig betonten Akzessorietät der Bürgschaft österreichisches Recht auch dafür maßgebend, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen dem Bürgen ein vom Gläubiger abgeleiteter Regreßanspruch zusteht (ebenso vor allem Schnitzer, 746). Lediglich die Frage, ob dem Bürgen außerdem Ansprüche gegen den Hauptschuldner zustehen, richtet sich nach dem Recht des sogenannten "Kausalgeschäftes" (gerade dies ist den Ausführungen Schnitzers, 746 zu entnehmen), diese vom Berufungsgericht aufgeworfene und nunmehr von den Parteien in ihren Rechtsmitteln hauptsächlich erörterte Frage ist deshalb für den gegenständlichen Rechtsstreit erst in zweiter Linie bedeutsam.Nach welchem Recht das zwischen Aristide C (Gläubiger) und dem Beklagten (Hauptschuldner) bestandene Rechtsverhältnis zu beurteilen ist, muß vorweg gleichfalls nach den österreichischen Vorschriften über die Rechtsanwendung geprüft werden (ebenso Walker, IPR[5], 252; Köhler, IPR[3], 14/15; SZ 42/152; ÖBl. 1972, 113 u. a.). Nach der österreichischen Rechtsanwendungsvorschrift des Paragraph 36, ABGB ist bei Abschluß eines wechselseitig verbindlichen Geschäftes von Ausländern im Inland österreichisches Recht anzuwenden, falls nicht bewiesen wird, daß bei der Abschließung auf ein anderes Recht Bedacht genommen worden sei. Da bei sogenannten Distanzgeschäften - Vertragsabschluß unter Abwesenden - der Wohnsitz des Offerenten als Ort des Vertragsabschlusses anzusehen ist (ebenso SZ 42/103; JBl. 1971, 39; 1974, 369; 1975, 600 u. a.) und dieser Ort nach den hier getroffenen Feststellungen Graz war - es wurde nämlich nicht einmal behauptet, daß der gegenständlichen fernmündlichen Bestellung der am 24. August 1968 abgewickelten Lieferung durch den Beklagten ein Anbot des Aristide C vorausgegangen wäre , könnte für die zwischen dem Beklagten und Aristide C bestehenden Rechtsbeziehungen zufolge Paragraph 36, ABGB italienisches Recht nur im Fall eines Beweises im Sinn des zitierten letzten Halbsatzes dieser Gesetzesstelle anwendbar sein. Der Umstand, daß die Heranziehung der in einem ausländischen Recht geltenden Rechtsanwendungsnormen zu einem anderen Ergebnis führen würde - hier der vom Kläger zitierte Artikel 25, CC -, vermag einen derartigen Beweis nicht vorweg zu ersetzen; er könnte nur insofern Bedeutung haben, als im Einzelfall der Nachweis einer (allenfalls auch gemäß Paragraph 863, ABGB vereinbarten) Rechtswahl im Sinne des Paragraph 36, letzter Halbsatz ABGB leichter als sonst zu erbringen wäre (zur konkludenten Rechtswahlmöglichkeit vergleiche SZ 42/102; JBl. 1971, 39 u. a.). Eine derartige Rechtswahl müßte jedoch behauptet und bewiesen werden vergleiche hiezu Heller, ZfRV 1969, 20 u. a.). Da im vorliegenden Fall in erster Instanz eine Rechtswahl im Sinne der vorstehenden Ausführungen nicht behauptet, geschweige denn festgestellt wurde, vermag der erstmals im Rekurs erfolgte Hinweis des Klägers auf Artikel 25, CC, welcher übrigens gleichfalls nachgiebiges Recht darstellt, an der dargestellten Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten und Aristide C nach österreichischem Recht nichts zu ändern. Damit ist zufolge der bereits vom Berufungsgericht richtig betonten Akzessorietät der Bürgschaft österreichisches Recht auch dafür maßgebend, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen dem Bürgen ein vom Gläubiger abgeleiteter Regreßanspruch zusteht (ebenso vor allem Schnitzer, 746). Lediglich die Frage, ob dem Bürgen außerdem Ansprüche gegen den Hauptschuldner zustehen, richtet sich nach dem Recht des sogenannten "Kausalgeschäftes" (gerade dies ist den Ausführungen Schnitzers, 746 zu entnehmen), diese vom Berufungsgericht aufgeworfene und nunmehr von den Parteien in ihren Rechtsmitteln hauptsächlich erörterte Frage ist deshalb für den gegenständlichen Rechtsstreit erst in zweiter Linie bedeutsam.
Im Vordergrund steht nämlich hier die Frage, ob der Beklagte dem Kläger gegenüber noch wirksam jene Einwendungen entgegensetzen kann, die er gegen Aristide C hätte erheben können. Diese Frage ist nach den vorstehenden Ausführungen nach österreichischem Recht zu beurteilen. Nach § 1361 ABGB muß der Bürge derartige Einwendungen gegen sich gelten lassen, wenn er - als Bürge und Zahler in Anspruch genommen, wie dies hier festgestelltermaßen der Fall war - den Gläubiger befriedigt hat, "ohne sich mit dem Hauptschuldner einzuverstehen". Daraus ist zunächst durch Umkehrschluß abzuleiten, daß der Hauptschuldner, welcher sich mit der Befriedigung des Gläubigers durch den Bürgen einverstanden erklärt hat, dem Bürgen keine Einwendungen aus dem zwischen ihm (= dem Hauptschuldner) und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnis entgegensetzen kann.Im Vordergrund steht nämlich hier die Frage, ob der Beklagte dem Kläger gegenüber noch wirksam jene Einwendungen entgegensetzen kann, die er gegen Aristide C hätte erheben können. Diese Frage ist nach den vorstehenden Ausführungen nach österreichischem Recht zu beurteilen. Nach Paragraph 1361, ABGB muß der Bürge derartige Einwendungen gegen sich gelten lassen, wenn er - als Bürge und Zahler in Anspruch genommen, wie dies hier festgestelltermaßen der Fall war - den Gläubiger befriedigt hat, "ohne sich mit dem Hauptschuldner einzuverstehen". Daraus ist zunächst durch Umkehrschluß abzuleiten, daß der Hauptschuldner, welcher sich mit der Befriedigung des Gläubigers durch den Bürgen einverstanden erklärt hat, dem Bürgen keine Einwendungen aus dem zwischen ihm (= dem Hauptschuldner) und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnis entgegensetzen kann.
Der OGH pflichtet ferner der bereits vom Berufungsgericht zitierten Auffassung von Ohmeyer - Klang (in Klang[2] VI, 238) bei, daß dies auch gilt, falls der Bürge den Hauptschuldner fruchtlos auffordert, ihm derartige Einwendungen bekanntzugeben und ihm entsprechende Informationen und Unterlagen zu liefern. Stunde also etwa fest, daß der Kläger, nachdem er von Aristide C geklagt worden war, ein Schreiben des vorbezeichneten Inhaltes an den Beklagten gerichtet und dieser darauf nicht reagiert hätte, so hätte dies nach den vorstehenden Ausführungen den Ausschluß des Beklagten von der Geltendmachung der ihm gegenüber Aristide C möglichen Einwendungen zur Folge haben müssen.Der OGH pflichtet ferner der bereits vom Berufungsgericht zitierten Auffassung von Ohmeyer - Klang (in Klang[2] römisch sechs, 238) bei, daß dies auch gilt, falls der Bürge den Hauptschuldner fruchtlos auffordert, ihm derartige Einwendungen bekanntzugeben und ihm entsprechende Informationen und Unterlagen zu liefern. Stunde also etwa fest, daß der Kläger, nachdem er von Aristide C geklagt worden war, ein Schreiben des vorbezeichneten Inhaltes an den Beklagten gerichtet und dieser darauf nicht reagiert hätte, so hätte dies nach den vorstehenden Ausführungen den Ausschluß des Beklagten von der Geltendmachung der ihm gegenüber Aristide C möglichen Einwendungen zur Folge haben müssen.
Die festgestellte Verkundung des Streites, mit welcher der Beklagte außerdem unter Sachverhaltsdarstellung aufgefordert wurde, den Kläger aus seiner Verantwortung gegenüber Aristide C zu entbinden (dies entspricht inhaltlich der Aufforderung im Sinne des § 21 Abs. 2 ZPO), stellt nun nach der vom angefochtenen Beschluß abweichenden Ansicht des OGH eine derartige Aufforderung zur Bekanntgabe möglicher Einwendungen, und zwar sogar in besonders qualifizierter Form dar. Der Beklagte wäre daher auf Grund dieser Aufforderung verpflichtet gewesen, dem Kläger entsprechende Informationen zu geben, falls er sich schon nicht an dem in Modena anhängigen Prozeß beteiligen wollte. Hiebei ist festzuhalten, daß die Behauptung des Beklagten, aus dem Urteil des Zivilgerichtes von Modena ergebe sich, daß dem nunmehrigen Kläger die Ursache für die Vernichtung der Pfirsiche (Beschlagnahme wegen Importsperre) ohnedies bekannt gewesen sei - ansonsten hat er nichts vorgebracht, was als Information des Klägers angesehen werden könnte -, durch den Inhalt dieses Urteils widerlegt ist (darin ist als behaupteter Grund für die Vernichtung der Pfirsiche schlechte Konservierung angegeben, dies wurde nicht als bewiesen angesehen).Die festgestellte Verkundung des Streites, mit welcher der Beklagte außerdem unter Sachverhaltsdarstellung aufgefordert wurde, den Kläger aus seiner Verantwortung gegenüber Aristide C zu entbinden (dies entspricht inhaltlich der Aufforderung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ZPO), stellt nun nach der vom angefochtenen Beschluß abweichenden Ansicht des OGH eine derartige Aufforderung zur Bekanntgabe möglicher Einwendungen, und zwar sogar in besonders qualifizierter Form dar. Der Beklagte wäre daher auf Grund dieser Aufforderung verpflichtet gewesen, dem Kläger entsprechende Informationen zu geben, falls er sich schon nicht an dem in Modena anhängigen Prozeß beteiligen wollte. Hiebei ist festzuhalten, daß die Behauptung des Beklagten, aus dem Urteil des Zivilgerichtes von Modena ergebe sich, daß dem nunmehrigen Kläger die Ursache für die Vernichtung der Pfirsiche (Beschlagnahme wegen Importsperre) ohnedies bekannt gewesen sei - ansonsten hat er nichts vorgebracht, was als Information des Klägers angesehen werden könnte -, durch den Inhalt dieses Urteils widerlegt ist (darin ist als behaupteter Grund für die Vernichtung der Pfirsiche schlechte Konservierung angegeben, dies wurde nicht als bewiesen angesehen).
Die Untätigkeit des Beklagten trotz der an ihn im Zusammenhang mit der Streitverkundung ergangenen Aufforderung hat daher auch nach österreichischem Recht zur Folge, daß der Beklagte dem Kläger keine Einwendungen mehr entgegensetzen kann, die ihm gegen Aristide C zugestanden wären (zu diesen Einwendungen gehört neben der behaupteten Lieferung einer nicht bestellten Ware sowie der Bemängelung der Betragshöhe auch der zu diesem Rechtsverhältnis erhobene Verjährungseinwand).
Daß die Regreßforderung des Klägers, welche diesem ja erst auf Grund seiner Zahlung an den Hauptschuldner entstand, bei Klagseinbringung noch nicht verjährt war (es wurde sogar vorzeitig geklagt), bedarf keiner weiteren Erörterung. Demzufolge ist der Regreßanspruch des Klägers in Ansehung des Kapitals und der ab Fälligkeit an den Gläubiger bezahlten Zinsen bereits auf Grund der getroffenen, vom Berufungsgericht als unbedenklich bezeichneten Feststellungen zu bejahen.
Wie vorhin dargelegt, kann jedoch der Anspruch des Bürgen auf Ersatz der Kosten des von ihm mit dem Gläubiger geführten Rechtsstreites keinesfalls auf Grund seines nach österreichischem Recht gemäß § 1358 ABGB zu beurteilenden Regreßanspruches bejaht werden. Eine allfällige diesbezügliche Ersatzpflicht des Beklagten richtet sich vielmehr - bei Anwendung österreichischen Rechtes - nach dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis. Fehlt es hiebei an jeder auch nur konkludenten Vereinbarung, so bietet sich für die Frage des insoweit anzuwendenden Rechtes angesichts des Fehlens einer gesetzlichen Regelung als weitaus geeignetster Anknüpfungspunkt der Wohnort des Hauptschuldners an, und zwar unabhängig davon, ob man die Tätigkeit des Bürgen als "Geschäftsführung ohne Auftrag" ansieht oder nicht. Zur Heranziehung dieses Anknüpfungspunktes führt bereits die einfache Überlegung, daß es jeder sachlichen Rechtfertigung entbehren würde, den Hauptschuldner auf Grund einer ohne seine Kenntnis eingegangenen Bürgschaft auf der Grundlage eines ihm sonst fremden Rechtes zum Kostenersatz zu verpflichten. Infolge des auf Grund dieser Überlegung anzuwendenden österreichischen Rechtes hattet der Hauptschuldner dem Bürgen grundsätzlich nicht für jene Kosten, die durch einen ohne seinen Auftrag und nicht zu seinem klaren und überwiegenden Vorteil geführten Rechtsstreit entstanden sind (vgl. hiezu SZ 12/127; EvBl. 1963/309 u. a.).Wie vorhin dargelegt, kann jedoch der Anspruch des Bürgen auf Ersatz der Kosten des von ihm mit dem Gläubiger geführten Rechtsstreites keinesfalls auf Grund seines nach österreichischem Recht gemäß Paragraph 1358, ABGB zu beurteilenden Regreßanspruches bejaht werden. Eine allfällige diesbezügliche Ersatzpflicht des Beklagten richtet sich vielmehr - bei Anwendung österreichischen Rechtes - nach dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis. Fehlt es hiebei an jeder auch nur konkludenten Vereinbarung, so bietet sich für die Frage des insoweit anzuwendenden Rechtes angesichts des Fehlens einer gesetzlichen Regelung als weitaus geeignetster Anknüpfungspunkt der Wohnort des Hauptschuldners an, und zwar unabhängig davon, ob man die Tätigkeit des Bürgen als "Geschäftsführung ohne Auftrag" ansieht oder nicht. Zur Heranziehung dieses Anknüpfungspunktes führt bereits die einfache Überlegung, daß es jeder sachlichen Rechtfertigung entbehren würde, den Hauptschuldner auf Grund einer ohne seine Kenntnis eingegangenen Bürgschaft auf der Grundlage eines ihm sonst fremden Rechtes zum Kostenersatz zu verpflichten. Infolge des auf Grund dieser Überlegung anzuwendenden österreichischen Rechtes hattet der Hauptschuldner dem Bürgen grundsätzlich nicht für jene Kosten, die durch einen ohne seinen Auftrag und nicht zu seinem klaren und überwiegenden Vorteil geführten Rechtsstreit entstanden sind vergleiche hiezu SZ 12/127; EvBl. 1963/309 u. a.).
Daß der Kläger hier ohne Auftrag des Beklagten in Italien Prozeß führte, ferner jene Prozeßkosten, welche im Zusammenhang mit seinen eigenen Einwendungen (Bürgschaft nur für die erste Lieferung usw.) dem Beklagten keinerlei Vorteil brachten, kann bereits auf Grund des festgestellten Sachverhaltes - im Sinne einer Abweisung des diesbezüglichen Teiles des geltend gemachten Anspruches - beurteilt werden. Ob dies jedoch für sämtliche im Klagsbetrag enthaltenen Kosten zutrifft, von denen übrigens nur ein Teil dem Kläger urteilsmäßig auferlegt wurde, muß erst geklärt werden. Nur in diesem Umfang ist somit die Rechtssache noch nicht spruchreif.
Aus diesem Grund hatte es bei der Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils durch das Berufungsgericht zu verbleiben, beiden Rekursen war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung grundet sich auf § 52 ZPO, da die Rechtsmittel zu einer weiteren Klärung der Rechtslage beitrugen (ebenso EvBl. 1958/28 u. v. a.)Die Kostenentscheidung grundet sich auf Paragraph 52, ZPO, da die Rechtsmittel zu einer weiteren Klärung der Rechtslage beitrugen (ebenso EvBl. 1958/28 u. v. a.)