Rechtssatz RS0009272
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009272
Geschäftszahl
8Ob106/73; 5Ob157/73; 3Ob577/76; 5Ob689/76; 6Ob723/76 (6Ob724/76); 3Ob608/77; 1Ob660/79; 6Ob648/84; 6Ob543/87; 3Ob172/00s
Entscheidungsdatum
21.03.2001
Rechtssatz
Schließt ein Ausländer mit einem Ausländer im Inland ein wechselseitig verbindliches Rechtsgeschäft ab, so wird dieses nach der Kollisionsnorm des § 36 ABGB nach inländischem Recht beurteilt, wenn nicht bewiesen wird, daß bei der Abschließung auf ein anderes Recht Bedacht genommen wurde.Schließt ein Ausländer mit einem Ausländer im Inland ein wechselseitig verbindliches Rechtsgeschäft ab, so wird dieses nach der Kollisionsnorm des Paragraph 36, ABGB nach inländischem Recht beurteilt, wenn nicht bewiesen wird, daß bei der Abschließung auf ein anderes Recht Bedacht genommen wurde.
Ist aber für die Beurteilung eines Vertrages österreichisches Recht maßgebend, dann hat dieses auch für die Beurteilung von Ansprüchen aus Verletzung dieses Vertrages Anwendung zu finden ( vgl SZ 41/27 ua).Ist aber für die Beurteilung eines Vertrages österreichisches Recht maßgebend, dann hat dieses auch für die Beurteilung von Ansprüchen aus Verletzung dieses Vertrages Anwendung zu finden ( vergleiche SZ 41/27 ua).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 106/73
Entscheidungstext OGH 19.06.1973 8 Ob 106/73
- 5 Ob 157/73
Entscheidungstext OGH 24.10.1973 5 Ob 157/73
nur: Ist aber für die Beurteilung eines Vertrages österreichisches Recht maßgebend, dann hat dieses auch für die Beurteilung von Ansprüchen aus Verletzung dieses Vertrages Anwendung zu finden ( vgl SZ 41/27 ua ). (T1) = JBl 1975,34 = SZ 46/109
- 3 Ob 577/76
Entscheidungstext OGH 19.10.1976 3 Ob 577/76
nur: Schließt ein Ausländer mit einem Ausländer im Inland ein wechselseitig verbindliches Rechtsgeschäft ab, so wird dieses nach der Kollisionsnorm des § 36 ABGB nach inländischem Recht beurteilt, wenn nicht bewiesen wird, daß bei der Abschließung auf ein anderes Recht Bedacht genommen wurde. (T2)
- 5 Ob 689/76
Entscheidungstext OGH 07.12.1976 5 Ob 689/76
nur T1
- 6 Ob 723/76
Entscheidungstext OGH 20.01.1977 6 Ob 723/76
nur T1
- 3 Ob 608/77
Entscheidungstext OGH 22.11.1977 3 Ob 608/77
nur T1
- 1 Ob 660/79
Entscheidungstext OGH 13.07.1979 1 Ob 660/79
nur T2
- 6 Ob 648/84
Entscheidungstext OGH 06.11.1986 6 Ob 648/84
Auch; nur T1
- 6 Ob 543/87
Entscheidungstext OGH 09.04.1987 6 Ob 543/87
Auch; nur T2
- 3 Ob 172/00s
Entscheidungstext OGH 21.03.2001 3 Ob 172/00s
Auch; Veröff: SZ 74/50
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0009272
Dokumentnummer
JJR_19730619_OGH0002_0080OB00106_7300000_002