Entscheidungsgründe:
Mit Notariatsakt vom 23.März 1978, errichtet in Köflach, hat die damals in 8572 Bärnbach, Ziegelwerkstraße 22, wohnhaft gewesene Beklagte ihrem Ehegatten Commendatore Amadio DI M***, der damals unter derselben Anschrift wohnhaft war, eine Vollmacht erteilt, wonach letzterer ermächtigt wurde, die Beklagte in allen bürgerlichen und Strafrechtsangelegenheiten sowohl vor Gerichts-, politischen und Finanzbehörden als auch außerbehördlich zu vertreten, insbesondere auch in Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren vor Gericht zu vertreten, in ihrem Namen unbewegliche Sachen gerichtlich zu erstehen, in ihrem Namen Rechtsstreite anhängig zu machen, die Zustellung von Klagen und was immer für Namen habenden Beschlüssen, Bescheiden und dergleichen und insbesondere von jenen in Grundbuchssachen anzunehmen, Vergleiche zu schließen, Vormerkungen und Einverleibungen in öffentliche Bücher zu erwirken, grundbücherliche Eintragungen aller Art zu bewilligen, insbesondere Einverleibungs- und Löschungserklärungen abzugeben, bei Behörden Vorstellungen zu machen, zu rekurrieren, Berufungen einzubringen und Nichtigkeitsbeschwerden zu überreichen und von diesen Rechtsmitteln und Berufungen wieder abzustehen, Gelder und Geldeswert zu erheben und darüber rechtsgültig und löschungsfähig zu quittieren, was immer für bewegliche und unbewegliche Sachen und Rechte zu veräußern oder entgeltlich und unentgeltlich zu erwerben und zu übernehmen, Anleihen und Darlehen zu schließen, Zahlungen zu leisten, Gesellschaftsverträge zu errichten, sich auf schiedsrichterliche Entscheidung zu vergleichen und Schiedsrichter zu wählen, bei Verlassenschaftsabhandlungsfällen in ihrem Namen Erbserklärungen mit etraoder ohne die Rechtswohltat der "Inventur" abzugeben, die bezüglichen Ausweise eidesstättig zu fertigen und zur Einantwortung nötige Schritte einzuleiten, in Vertretungen gegen Konkursmassen den Vermögensverwalter und die Kreditorenausschüsse zu wählen, auch im Verhinderungsfall einen Rechtsfreund oder anderen Bevollmächtigten nach seiner eigenen Wahl und Einsicht mit gleicher oder minder ausgedehnter Vollmacht zu substituieren und überhaupt alles vorzukehren, was er nach seiner Einsicht nötig und nützlich erachten wird. Dafür versprach sie, ihm alle seine und seines Stellvertreters in Gemäßheit dieser Vollmacht unternommenen Schritte für genehm zu halten und als von ihr selbst geschehen anzusehen. Eine Ermächti ung, im Namen der Beklagten eine Bürgschaft einzugehen, ist in diesem Notariatsakt nicht ausdrücklich enthalten. Auch sonst liegt eine schriftliche Bevollmächtigung, wonach die Beklagte ihren Gatten zum Abschluß eines Bürgschaftsvertrages ermächtigte, nicht vor. Mit Kreditvertrag vom 18.12.1978 hat die klagende Partei sowohl Comm. Amadio DI M*** als auch der Comm. Amadio DI M*** und Söhne, Steinzeug- und Schamottefabrik, Kommanditgesellschaft, Ziegelwerk Siget in der Wart, einen Kredit im Höchstbetrag von drei Millionen Schilling eingeräumt. In diesem Kreditvertrag verpflichteten sich die Kreditnehmer, dem Kreditgeber genehme Bürgen zu stellen. Mit Bürgschaftsvertrag vom selben Tag hat Comm. Amadio DI M*** unter Berufung auf die erwähnte Vollmacht vom 23.3.1978 namens der Beklagten gegenüber der klagenden Partei die Haftung für das mit dem Kreditvertrag gewährte Darlehen als Bürgin und Zahlerin im Sinne des § 1357 ABGB (zur ungeteilten Hand mit den weiteren Bürgen Ermes DI M*** und Luciano DI M***, die beide persönlich die Urkunde unterfertigten) übernommen. Dieser Bürgschaftsvertrag trägt nicht die Unterschrift der Beklagten. Über das Vermögen der Comm. Amadio DI M*** und Söhne KG sowie über jenes des Comm. Amadio DI M*** wurden zu S 34/82 und S 35/82 des Landesgerichtes Eisenstadt Konkursverfahren eröffnet. Die Beklagte ist im Jahre 1983 nach Italien übersiedelt.Mit Notariatsakt vom 23.März 1978, errichtet in Köflach, hat die damals in 8572 Bärnbach, Ziegelwerkstraße 22, wohnhaft gewesene Beklagte ihrem Ehegatten Commendatore Amadio DI M***, der damals unter derselben Anschrift wohnhaft war, eine Vollmacht erteilt, wonach letzterer ermächtigt wurde, die Beklagte in allen bürgerlichen und Strafrechtsangelegenheiten sowohl vor Gerichts-, politischen und Finanzbehörden als auch außerbehördlich zu vertreten, insbesondere auch in Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren vor Gericht zu vertreten, in ihrem Namen unbewegliche Sachen gerichtlich zu erstehen, in ihrem Namen Rechtsstreite anhängig zu machen, die Zustellung von Klagen und was immer für Namen habenden Beschlüssen, Bescheiden und dergleichen und insbesondere von jenen in Grundbuchssachen anzunehmen, Vergleiche zu schließen, Vormerkungen und Einverleibungen in öffentliche Bücher zu erwirken, grundbücherliche Eintragungen aller Art zu bewilligen, insbesondere Einverleibungs- und Löschungserklärungen abzugeben, bei Behörden Vorstellungen zu machen, zu rekurrieren, Berufungen einzubringen und Nichtigkeitsbeschwerden zu überreichen und von diesen Rechtsmitteln und Berufungen wieder abzustehen, Gelder und Geldeswert zu erheben und darüber rechtsgültig und löschungsfähig zu quittieren, was immer für bewegliche und unbewegliche Sachen und Rechte zu veräußern oder entgeltlich und unentgeltlich zu erwerben und zu übernehmen, Anleihen und Darlehen zu schließen, Zahlungen zu leisten, Gesellschaftsverträge zu errichten, sich auf schiedsrichterliche Entscheidung zu vergleichen und Schiedsrichter zu wählen, bei Verlassenschaftsabhandlungsfällen in ihrem Namen Erbserklärungen mit etraoder ohne die Rechtswohltat der "Inventur" abzugeben, die bezüglichen Ausweise eidesstättig zu fertigen und zur Einantwortung nötige Schritte einzuleiten, in Vertretungen gegen Konkursmassen den Vermögensverwalter und die Kreditorenausschüsse zu wählen, auch im Verhinderungsfall einen Rechtsfreund oder anderen Bevollmächtigten nach seiner eigenen Wahl und Einsicht mit gleicher oder minder ausgedehnter Vollmacht zu substituieren und überhaupt alles vorzukehren, was er nach seiner Einsicht nötig und nützlich erachten wird. Dafür versprach sie, ihm alle seine und seines Stellvertreters in Gemäßheit dieser Vollmacht unternommenen Schritte für genehm zu halten und als von ihr selbst geschehen anzusehen. Eine Ermächti ung, im Namen der Beklagten eine Bürgschaft einzugehen, ist in diesem Notariatsakt nicht ausdrücklich enthalten. Auch sonst liegt eine schriftliche Bevollmächtigung, wonach die Beklagte ihren Gatten zum Abschluß eines Bürgschaftsvertrages ermächtigte, nicht vor. Mit Kreditvertrag vom 18.12.1978 hat die klagende Partei sowohl Comm. Amadio DI M*** als auch der Comm. Amadio DI M*** und Söhne, Steinzeug- und Schamottefabrik, Kommanditgesellschaft, Ziegelwerk Siget in der Wart, einen Kredit im Höchstbetrag von drei Millionen Schilling eingeräumt. In diesem Kreditvertrag verpflichteten sich die Kreditnehmer, dem Kreditgeber genehme Bürgen zu stellen. Mit Bürgschaftsvertrag vom selben Tag hat Comm. Amadio DI M*** unter Berufung auf die erwähnte Vollmacht vom 23.3.1978 namens der Beklagten gegenüber der klagenden Partei die Haftung für das mit dem Kreditvertrag gewährte Darlehen als Bürgin und Zahlerin im Sinne des Paragraph 1357, ABGB (zur ungeteilten Hand mit den weiteren Bürgen Ermes DI M*** und Luciano DI M***, die beide persönlich die Urkunde unterfertigten) übernommen. Dieser Bürgschaftsvertrag trägt nicht die Unterschrift der Beklagten. Über das Vermögen der Comm. Amadio DI M*** und Söhne KG sowie über jenes des Comm. Amadio DI M*** wurden zu S 34/82 und S 35/82 des Landesgerichtes Eisenstadt Konkursverfahren eröffnet. Die Beklagte ist im Jahre 1983 nach Italien übersiedelt.
Mit der Behauptung, daß zum Stichtag 31.12.1982 die Forderung der klagenden Partei gegenüber Comm. Amadio DI M*** und der Comm. Amadio DI M*** und Söhne KG mit S 3,095.952,-- aushafte, begehrte die klagende Partei, die Beklagte als Bürgin und Zahlerin schuldig zu erkennen, ihr diesen Betrag samt 12,5 % Zinsen seit 1.1.1983 zu bezahlen.
Die Beklagte hat insbesondere eingewendet, daß Comm. Amadio DI M*** nicht ermächtigt gewesen sei, Bürgschaftserklärungen für sie abzugeben.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsansicht, daß der von Comm. Amadio DI M*** abgeschlossene Bürgschaftsvertrag die Beklagte nicht verpflichtet habe, da ihm keine gültige Vollmacht hiezu erteilt worden sei.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es ging von der Anwendbarkeit inländischen Rechtes aus und folgerte in rechtlicher Hinsicht, nach § 1346 Abs.2 ABGB sei es zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrages erforderlich, daß die Bürgschaftserklärung des Bürgen schriftlich abgegeben werde. Bei Abgabe einer Bürgschaftserklärung durch einen Bevollmächtigten sei daher nicht nur die Schriftlichkeit des Abschlusses des Bürgschaftsvertrages durch den Bevollmächtigten Gültigkeitsvoraussetzung, sondern der Bevollmächtigte müsse eine schriftliche, ausdrücklich auf diese Gattung lautende Vollmacht haben. Wenngleich der Bürgschaftsvertrag unter den im § 1008 ABGB genannten Geschäften, für die eine Gattungsvollmacht erforderlich ist, nicht ausdrücklich genannt sei, ergebe sich aus der durch die Dritte Teilnovelle eingefügten Bestimmung des § 1346 Abs.2 ABGB, wonach für die Gültigkeit einer Bürgschaftsverpflichtung Schriftlichkeit gefordert wird, daß auch die Bevollmächtigung zum Abschluß dieser Gattung von Geschäften nur schriftlich erteilt werden könne. Eine Generalvollmacht, in der die Bevollmächtigung nicht ausdrücklich erwähnt sei, entspreche nicht der Formvorschrift des § 1346 Abs.2 ABGB. Da eine schriftliche Bevollmächtigung des Comm. Amadio DI M*** zum Abschluß des Bürgschaftsvertrages vom 18.12.1978 nicht vorgelegen sei, sei die Beklagte durch diesen Vertrag mangels Einhaltung der Formvorschrift der Schriftlichkeit nicht verpflichtet worden.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es ging von der Anwendbarkeit inländischen Rechtes aus und folgerte in rechtlicher Hinsicht, nach Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB sei es zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrages erforderlich, daß die Bürgschaftserklärung des Bürgen schriftlich abgegeben werde. Bei Abgabe einer Bürgschaftserklärung durch einen Bevollmächtigten sei daher nicht nur die Schriftlichkeit des Abschlusses des Bürgschaftsvertrages durch den Bevollmächtigten Gültigkeitsvoraussetzung, sondern der Bevollmächtigte müsse eine schriftliche, ausdrücklich auf diese Gattung lautende Vollmacht haben. Wenngleich der Bürgschaftsvertrag unter den im Paragraph 1008, ABGB genannten Geschäften, für die eine Gattungsvollmacht erforderlich ist, nicht ausdrücklich genannt sei, ergebe sich aus der durch die Dritte Teilnovelle eingefügten Bestimmung des Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB, wonach für die Gültigkeit einer Bürgschaftsverpflichtung Schriftlichkeit gefordert wird, daß auch die Bevollmächtigung zum Abschluß dieser Gattung von Geschäften nur schriftlich erteilt werden könne. Eine Generalvollmacht, in der die Bevollmächtigung nicht ausdrücklich erwähnt sei, entspreche nicht der Formvorschrift des Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB. Da eine schriftliche Bevollmächtigung des Comm. Amadio DI M*** zum Abschluß des Bürgschaftsvertrages vom 18.12.1978 nicht vorgelegen sei, sei die Beklagte durch diesen Vertrag mangels Einhaltung der Formvorschrift der Schriftlichkeit nicht verpflichtet worden.