Aus der Begründung:
Das Schwergewicht der Revision liegt in der Rechtsrüge. In dieser vertritt die Revisionswerberin den Standpunkt, daß die Vertragsbeziehungen zwischen den Streitteilen weiter aufrecht bestunden, da der Rücktrittserklärung des Beklagten mangels Vorliegens wichtiger Gründe die Berechtigung gefehlt habe. Sei dem aber so, dann stehe der Klägerin auf Grund der ihr Ausschließlichkeitsrecht verletzen den direkten Lieferungen des Beklagten in die USA ein analog zu § 8 HVG zu beurteilender Schadenersatzanspruch zu. Ihr Anspruch auf Bezahlung des Betrages von 30.000 US-Dollar sei deswegen gegeben,weil der Beklagte durch die einseitige Beendigung des Vertrages zwischen den Streitteilen und die direkte Lieferung in die USA die Bestellung eines anderen Alleinimporteurs und damit den Eintritt der Bedingung für seine Zahlungspflicht vereitelt habe. Er sei daher so zu behandeln, als ob die Bedingung eingetreten wäre.Das Schwergewicht der Revision liegt in der Rechtsrüge. In dieser vertritt die Revisionswerberin den Standpunkt, daß die Vertragsbeziehungen zwischen den Streitteilen weiter aufrecht bestunden, da der Rücktrittserklärung des Beklagten mangels Vorliegens wichtiger Gründe die Berechtigung gefehlt habe. Sei dem aber so, dann stehe der Klägerin auf Grund der ihr Ausschließlichkeitsrecht verletzen den direkten Lieferungen des Beklagten in die USA ein analog zu Paragraph 8, HVG zu beurteilender Schadenersatzanspruch zu. Ihr Anspruch auf Bezahlung des Betrages von 30.000 US-Dollar sei deswegen gegeben,weil der Beklagte durch die einseitige Beendigung des Vertrages zwischen den Streitteilen und die direkte Lieferung in die USA die Bestellung eines anderen Alleinimporteurs und damit den Eintritt der Bedingung für seine Zahlungspflicht vereitelt habe. Er sei daher so zu behandeln, als ob die Bedingung eingetreten wäre.
Der Oberste Gerichtshof billigt zunächst die Ansicht der Vorinstanzen, daß die Vertragsbeziehungen der Streitteile nach österreichischem Recht zu beurteilen sind (§ 36 ABGB). Ist aber auf einen Vertrag österreichisches Recht anzuwenden, so gilt es auch für die aus einer Verletzung dieses Vertrages abgeleiteten Ansprüche (SZ 41/27: 8 Ob 106/73).Der Oberste Gerichtshof billigt zunächst die Ansicht der Vorinstanzen, daß die Vertragsbeziehungen der Streitteile nach österreichischem Recht zu beurteilen sind (Paragraph 36, ABGB). Ist aber auf einen Vertrag österreichisches Recht anzuwenden, so gilt es auch für die aus einer Verletzung dieses Vertrages abgeleiteten Ansprüche (SZ 41/27: 8 Ob 106/73).
Den Vorinstanzen kann weiter darin gefolgt werden, daß der zwischen den Parteien am 8. März 1960 geschlossene und am 14. Feber 1961 und 25. März 1970 abgeänderte Vertrag, wonach sich der Beklagte verpflichtete, seine Erzeugnisse - von Ausnahmen abgesehen - in die USA nur über die Klägerin als Eigenhändlerin zu verkaufen, wogegen es die Klägerin übernahm, den Verkauf dieser Erzeugnisse,in den USA bestmöglich im Interesse des Beklagten zu betreiben, ein Dauerschuldverhältnis darstellt, das nach der stillschweigenden Verlängerung über den 7. März 1963 hinaus als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen anzusehen list. Ob ein solches, in Lehre und Rechtsprechung vielfach Bezugsvertrag genanntes Dauerschuldverhältnis als Vorvertrag zu Kaufverträgen (so SZ 39/35) oder als besondere Abart des Kaufvertrages (so Bydlinski in Klang[2] I/V2, 202) zu qualifizieren ist, kann diesmal dahingestellt bleiben, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird. Abzulehnen ist jedenfalls die auch vom Berufungsgericht zutreffend als irrig erkannte Ansicht des Erstrichters, daß die Klägerin aus diesem Vertrag keinerlei Anspruch auf Lieferung durch den Beklagten entsprechend ihren Bestellungen hätte.
Was nun die Möglichkeit betrifft, das vorliegende, auf unbestimmte Zeit verlängerte Dauerschuldverhältnis einseitig zu beenden, so ist aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien, insbesondere aus jener vom 25. März 1970, zwingend zu folgern, daß eine solche einseitige Beendigung nicht im Belieben der Parteien stehen sollte. Die Auflösung des Vertrages wurde vielmehr davon abhängig gemacht, daß der Beklagte eine andere Firma mit dem Alleinimport seiner Erzeugnisse in die USA betraut und die Klägerin vor Abschluß eines solchen Vertrages 30.000 US-Dollar erhält. Wird der neue Alleinimporteur nicht vor dem 1. Dezember des Jahres, sondern später bestellt, sollte die Klägerin ihre Stellung als Alleinimporteur noch für die nächstjährige US-Verkaufssaison behalten. Ein Anspruch der Klägerin darauf, daß der Beklagte diesen Wechsel in der Person seines Alleinimporteurs für die USA vornimmt und der Klägerin die für diesen Fall versprochene Leistung erbringt, ist aus der genannten Vereinbarung nicht ableitbar. Da der Beklagte nach den Feststellungen der Vorinstanzen keinen neuen Alleinimporteur bestellt hat, kann die Klägerin den eingeklagten Betrag von 30.000 US-Dollar aus diesem Titel vom Beklagten nicht verlangen. Im Hinblick auf die Beweisergebnisse - Peter P, der Vertreter der Klägerin, sei der Fall, daß der Beklagte keinen neuen Generalimporteur bestellt, das Vertragsverhältnis dennoch löst und sodann direkte Lieferung in die USA tätigt, sei zwischen den Parteien nicht besprochen worden - kann nicht gesagt werden, daß das festgestellte Verhalten des Beklagten in erweitender Auslegung der Vereinbarung gleichfalls seine Zahlungspflicht auslösen sollte. Hiezu sind die beiden Sachverhalte zu verschieden. Im Vertragsfall hätte der neue Alleinimporteur nach dem Willen der Parteien den genannten Betrag - zumindest zum Großteil - leisten müssen, was nach den tatsächlichen Ereignissen jedoch nicht in Betracht kommt. Dem Beklagten kann nach den Verfahrensergebnissen auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, er hätte durch sein Verhalten den Eintritt der Bedingung für seine Zahlungspflicht wider Treu und Glauben vereitelt, weshalb er im Sinne der Rechtsprechung so zu behandeln sei, als ob die Bedingung eingetreten wäre (GlUNF 6838 u. a., zuletzt etwa MietSlg. 24.096). Es blieben ja selbst die Bemühungen der Klägerin, für das Importgeschäft einen zahlungswilligen Interessenten zu finden, erfolglos.
Besteht aber der auf die Vereinbarung vom 25. März 1970 gestützte Anspruch der Klägerin auf 30.000 US-Dollar mangels Bestellung eines neuen Alleinimporteurs durch den Beklagten nicht zu Recht, so kann die Klägerin auch allein daraus, daß eine solche Bestellung nicht vor dem 1. Dezember vorgenommen wunde, weder den Weiterbestand ihres Alleinvertriebsrechtes für eine weitere US-Verkaufssaison noch die sich daraus ergebenden Schadenersatzansprüche im Betrag von 7250 US-Dollar ableiten, weil der nicht zeitgerechten Bestellung eines neuen Alleinimporteurs diese Wirkung vereinbarungsgemäß nur dann zukommen sollte, wenn überhaupt eine Neubestellung stattgefunden hätte. Der Einfluß der Auflösungserklärung des Beklagten vom 26. Jänner 1971 auf den Weiterbestand des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien wird im folgenden zu untersuchen sein.
Bei der Beurteilung der Rechtswirkungen dieser Auflösungserklärung ist mit Wer herrschenden Lehre und Rechtsprechung (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 445, Bydlinski in Klang[2] IV/2, 193; SZ 31/116, SZ 42/15 u. v. a.) davon auszugehen, daß - wie bereits die Vorinstanzen richtig erkannt haben - Dauerschuldverhältnisse, wenn sie einmal begonnen haben, aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden können. Dieses Auflösungsrecht aus wichtigen Gründen mit Wirkung ex nunc ersetzt bei begonnenen Dauerschuldverhältnissen das für "vorübergehende"- oder Zielschulverhältnisse (vgl. Bydlinski in IV/2) in §§ 918 ff. ABGB normierte Rücktrittsrecht mit Wirkung ex tunc. In analoger Anwendung der für bestimmte Dauerschuldverhältnisse getroffenen gesetzlichen Regelung der vorzeitigen Vertragsauflösung (vgl. etwa §§ 1117 f., 1210 ABGB; § 27 Z. 2 AngG; §§ 21 ff. HVG) wurde von einem Teil der Lehre und Rechtsprechung (vgl. etwa Klang[2] IV/1.447; SZ 31/116) der allgemeine Grundsatz aufgestellt, daß als wichtige Gründe solche anzusehen sind, die es einer Partei billigerweise nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, das Vertragsverhältnis aufrechtzuerhalten, insbesondere Verstöße gegen Treu und Glauben im geschäftlichen Verkehr und dergleichen. Dies hat der Oberste Gerichtshof auch bereits für Bezugsverträge ausgesprochen (6 Ob 208/68, 5 Ob 109/72). Nach anderer Ansicht (JBl. 1959, 633; HS 3178 u. a.; Schwimann in seiner Glosse zur Entscheidung JBl. 1962, 319) sollen für die vorzeitige Auflösung von Dauerschuldverhältnissen jene Gründe genügen, die bei vorübergehenden bzw. Zielschuldverhältnissen den Rücktritt nach §§ 918 ff. ABGB rechtfertigen. Bei Beurteilung der Frage, ob wichtige Auflösungsgrunde vorliegen, kommt der Änderung der Verhältnisse besondere Bedeutung zu, wie insbesondere in den Entscheidungen SZ 31/116 und MietSlg. 24.125 betont wurde. Die Unkundbarkeit eines Dauerschuldverhältnisses steht seiner Auflösung aus einem wichtigen Grund nicht entgegen (so in Ansehung der Bestandsverträge MietSlg. 23.181 u. a.). Dasselbe gilt für den Fall, daß - wie hier - ein besonderer Auflösungsgrund vereinbart wurde.Bei der Beurteilung der Rechtswirkungen dieser Auflösungserklärung ist mit Wer herrschenden Lehre und Rechtsprechung (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 445, Bydlinski in Klang[2] IV/2, 193; SZ 31/116, SZ 42/15 u. v. a.) davon auszugehen, daß - wie bereits die Vorinstanzen richtig erkannt haben - Dauerschuldverhältnisse, wenn sie einmal begonnen haben, aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden können. Dieses Auflösungsrecht aus wichtigen Gründen mit Wirkung ex nunc ersetzt bei begonnenen Dauerschuldverhältnissen das für "vorübergehende"- oder Zielschulverhältnisse vergleiche Bydlinski in IV/2) in Paragraphen 918, ff. ABGB normierte Rücktrittsrecht mit Wirkung ex tunc. In analoger Anwendung der für bestimmte Dauerschuldverhältnisse getroffenen gesetzlichen Regelung der vorzeitigen Vertragsauflösung vergleiche etwa Paragraphen 1117, f., 1210 ABGB; Paragraph 27, Ziffer 2, AngG; Paragraphen 21, ff. HVG) wurde von einem Teil der Lehre und Rechtsprechung vergleiche etwa Klang[2] IV/1.447; SZ 31/116) der allgemeine Grundsatz aufgestellt, daß als wichtige Gründe solche anzusehen sind, die es einer Partei billigerweise nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, das Vertragsverhältnis aufrechtzuerhalten, insbesondere Verstöße gegen Treu und Glauben im geschäftlichen Verkehr und dergleichen. Dies hat der Oberste Gerichtshof auch bereits für Bezugsverträge ausgesprochen (6 Ob 208/68, 5 Ob 109/72). Nach anderer Ansicht (JBl. 1959, 633; HS 3178 u. a.; Schwimann in seiner Glosse zur Entscheidung JBl. 1962, 319) sollen für die vorzeitige Auflösung von Dauerschuldverhältnissen jene Gründe genügen, die bei vorübergehenden bzw. Zielschuldverhältnissen den Rücktritt nach Paragraphen 918, ff. ABGB rechtfertigen. Bei Beurteilung der Frage, ob wichtige Auflösungsgrunde vorliegen, kommt der Änderung der Verhältnisse besondere Bedeutung zu, wie insbesondere in den Entscheidungen SZ 31/116 und MietSlg. 24.125 betont wurde. Die Unkundbarkeit eines Dauerschuldverhältnisses steht seiner Auflösung aus einem wichtigen Grund nicht entgegen (so in Ansehung der Bestandsverträge MietSlg. 23.181 u. a.). Dasselbe gilt für den Fall, daß - wie hier - ein besonderer Auflösungsgrund vereinbart wurde.
Eine Prüfung der vom Beklagten vorgebrachten und der vom Berufungsgericht angeführten Umstände, die als wichtige Gründe die sofortige Vertragsauflösung seitens des Beklagten am 26. Jänner 1971 rechtfertigen sollen, im Lichte der vorstehenden Rechtsausführungen ergibt, daß solche wichtige Gründe weder nach der einen noch nach der anderen Rechtsauffassung vorhanden sind; dies selbst dann, wenn man zugunsten des Beklagten von der in der Revision bekämpften Rechtsansicht ausgeht, daß die wichtigen Gründe nicht schon in der Auflösungserklärung genannt werden müssen, sondern auch erst nachträglich bewiesen werden können (so JBl. 1962, 319; MietSlg. 17.203), und daß eine Nachfristsetzung entbehrlich ist (so Klang[2] IV/1, 447, IV/2, 198; JBl. 1962, 319; abweichend Schwimann in seiner Glosse zu der letztgenannten Entscheidung und MietSlg. 17.203, wonach eine entsprechende Nachfrist gewährt werden müsse).
Die geringe Höhe der Umsätze der Klägerin war dem Beklagten bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 25. März 1970 bekannt, ja sie war sogar ein maßgebendes Motiv hiefür. In dieser Hinsicht haben sich die Verhältnisse bis zur Auflösungserklärung des Beklagten am 26. Jänner 1971 nicht derart geändert, daß ihm die Fortsetzung des Dauerschuldverhältnisses nicht mehr zugemutet bzw. daraus eine Vertragsverletzung der Klägerin abgeleitet wenden könnte. Die bereits am 26. Dezember 1970, also vor der üblichen Bestellzeit, von der Klägerin an den Beklagten gerichtete Anfrage, ob er ihr diesmal die komplette Kollektion 1971/1972 in die USA schicken könne, wobei sich die Klägerin zur Bezahlung der Luftfracht bereit erklärte, stellt trotz Abweichens von der üblichen Vorgangsweise gleichfalls keinen wichtigen Grund für die Auflösung des Vertrages durch den Beklagten dar. Das Abwarten einer Antwort des Beklagten auf die Anfrage und die Unterlassung weiterer Warenbestellungen nach der Auflösungserklärung des Beklagten können Wer Klägerin nicht als "faktischer Verzug" in der Erfüllung ihrer Vertragspflicht angelastet werden; ersteres nicht, weil die Klägerin mit Rücksicht auf die bereits längere Zeit dauernde Geschäftsverhindung zwischen den Streitteilen eine Beantwortung ihrer Anfrage durch den Beklagten - wenn,auch nicht unbedingt in bejahendem Sinn - erwarten durfte, letzteres nicht, weil die Klägerin in Anbetracht der Vertragsauflösungserklärung seitens des Beklagten zu einer weiteren Erfüllung ihrer Vertragspflichten - wie noch auszuführen sein wird - nicht mehr gehalten war. Daß die Klägerin im Zusammenhang mit der von ihr übernommenen Verpflichtung, bei der Suche nach einem Interessenten für das Alleinvertriebsrecht in den USA mitzuhelfen, kein eine Vertragsauflösung rechtfertigendes Verschulden trifft, ergibt sich daraus, daß sie tatsächlich bemüht war, den Beklagten mit Interessenten zusammenzubringen, sowie aus ihrer Bereitschaft, den ihr für den Fall der Heubestellung eines Alleinimporteurs durch den Beklagten zustehenden Betrag von 30.000 US-Dollar auf ein Drittel herabzusetzen. Daß dieser Betrag bei Vertragsabschluß am 25. März 1970 noch angemessen gewesen, bis zum 26. Jänner 1971 jedoch unangemessen geworden wäre, vermochte der Beklagte nach den Feststellungen der Untergerichte nicht darzutun. Soweit der Beklagte als weiteren Auflösungsgrund geltend machte, daß die Klägerin das Vertragsverhältnis aus allein in ihrer Sphäre liegenden Gründen auflösen wollte, ist ihm entgegenzuhalten, daß die Klägerin mit der Auflösung des Vertrages nur gegen Erhalt von 30.000 US-Dollar einverstanden war.Die geringe Höhe der Umsätze der Klägerin war dem Beklagten bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 25. März 1970 bekannt, ja sie war sogar ein maßgebendes Motiv hiefür. In dieser Hinsicht haben sich die Verhältnisse bis zur Auflösungserklärung des Beklagten am 26. Jänner 1971 nicht derart geändert, daß ihm die Fortsetzung des Dauerschuldverhältnisses nicht mehr zugemutet bzw. daraus eine Vertragsverletzung der Klägerin abgeleitet wenden könnte. Die bereits am 26. Dezember 1970, also vor der üblichen Bestellzeit, von der Klägerin an den Beklagten gerichtete Anfrage, ob er ihr diesmal die komplette Kollektion 1971 aus 1972, in die USA schicken könne, wobei sich die Klägerin zur Bezahlung der Luftfracht bereit erklärte, stellt trotz Abweichens von der üblichen Vorgangsweise gleichfalls keinen wichtigen Grund für die Auflösung des Vertrages durch den Beklagten dar. Das Abwarten einer Antwort des Beklagten auf die Anfrage und die Unterlassung weiterer Warenbestellungen nach der Auflösungserklärung des Beklagten können Wer Klägerin nicht als "faktischer Verzug" in der Erfüllung ihrer Vertragspflicht angelastet werden; ersteres nicht, weil die Klägerin mit Rücksicht auf die bereits längere Zeit dauernde Geschäftsverhindung zwischen den Streitteilen eine Beantwortung ihrer Anfrage durch den Beklagten - wenn,auch nicht unbedingt in bejahendem Sinn - erwarten durfte, letzteres nicht, weil die Klägerin in Anbetracht der Vertragsauflösungserklärung seitens des Beklagten zu einer weiteren Erfüllung ihrer Vertragspflichten - wie noch auszuführen sein wird - nicht mehr gehalten war. Daß die Klägerin im Zusammenhang mit der von ihr übernommenen Verpflichtung, bei der Suche nach einem Interessenten für das Alleinvertriebsrecht in den USA mitzuhelfen, kein eine Vertragsauflösung rechtfertigendes Verschulden trifft, ergibt sich daraus, daß sie tatsächlich bemüht war, den Beklagten mit Interessenten zusammenzubringen, sowie aus ihrer Bereitschaft, den ihr für den Fall der Heubestellung eines Alleinimporteurs durch den Beklagten zustehenden Betrag von 30.000 US-Dollar auf ein Drittel herabzusetzen. Daß dieser Betrag bei Vertragsabschluß am 25. März 1970 noch angemessen gewesen, bis zum 26. Jänner 1971 jedoch unangemessen geworden wäre, vermochte der Beklagte nach den Feststellungen der Untergerichte nicht darzutun. Soweit der Beklagte als weiteren Auflösungsgrund geltend machte, daß die Klägerin das Vertragsverhältnis aus allein in ihrer Sphäre liegenden Gründen auflösen wollte, ist ihm entgegenzuhalten, daß die Klägerin mit der Auflösung des Vertrages nur gegen Erhalt von 30.000 US-Dollar einverstanden war.
Der Beklagte hatte somit am 26. Jänner 1971 keinen wichtigen Grund für die sofortige Auflösung des zwischen den Streitteilen bestehenden Vertragsverhältnisses. Es standen deshalb der Klägerin - diesbezüglich besteht zwischen vorübergehenden bzw. Zielschuldverhältnissen und Dauerschuldverhältnissen kein Unterschied - die beiden Wahlmöglichkeiten der §§ 918 ff. ABGB zu Gebote: Sie konnte entweder ihre vertraglich geschuldeten Leistungen weiterhin erbringen und vom Beklagten die weitere Erfüllung des Vertrages oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung (Erfüllungsinteresse) verlangen oder ihre Leistungen einstellen und vom Beklagten den Ersatz des ihr durch die verschuldete Nichterfüllung des Vertrages verursachten Schadens (Differenzanspruch) begehren. Zu demselben Ergebnis führt die analoge Anwendung des § 24 HVG. Eine solche analoge Anwendung des Handelsvertreterrechtes auf Eigenhändler, die - wie hier die Klägerin - auf Grund eines Dauerschuldverhältnisses im eigenen Namen und für eigene Rechnung die von ihnen eingekauften Waren eines Unternehmens weiterverkaufen, erscheint gerechtfertigt, wenn die Auslegung der vereinbarten Vertragsbeziehungen ergibt, daß es sich tatsächlich und wirtschaftlich um die Begründung von Rechtsbeziehungen handelt, die denen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter entsprechen, welche Rechtsansicht auch im deutschen Rechtsbereich insbesondere in Fällen vertreten wird, in deren dem Eigenhändler - wie hier - das Alleinverkaufsrecht für einen bestimmten Bezirk eingeräumt wurde (vgl. Schlegelberger, HGB[5], Anm. 20 a zu § 84 HGB). Soweit das Berufungsgericht eine solche analoge Anwendung (im Zusammenhang mit § 8 HVG) für denkbar hielt, ist seiner Auffassung durchaus beizutreten (vgl. hiezu Schlegelberger, HGB[5], Anm. 30 a und 39 a zu § 87 HGB).Der Beklagte hatte somit am 26. Jänner 1971 keinen wichtigen Grund für die sofortige Auflösung des zwischen den Streitteilen bestehenden Vertragsverhältnisses. Es standen deshalb der Klägerin - diesbezüglich besteht zwischen vorübergehenden bzw. Zielschuldverhältnissen und Dauerschuldverhältnissen kein Unterschied - die beiden Wahlmöglichkeiten der Paragraphen 918, ff. ABGB zu Gebote: Sie konnte entweder ihre vertraglich geschuldeten Leistungen weiterhin erbringen und vom Beklagten die weitere Erfüllung des Vertrages oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung (Erfüllungsinteresse) verlangen oder ihre Leistungen einstellen und vom Beklagten den Ersatz des ihr durch die verschuldete Nichterfüllung des Vertrages verursachten Schadens (Differenzanspruch) begehren. Zu demselben Ergebnis führt die analoge Anwendung des Paragraph 24, HVG. Eine solche analoge Anwendung des Handelsvertreterrechtes auf Eigenhändler, die - wie hier die Klägerin - auf Grund eines Dauerschuldverhältnisses im eigenen Namen und für eigene Rechnung die von ihnen eingekauften Waren eines Unternehmens weiterverkaufen, erscheint gerechtfertigt, wenn die Auslegung der vereinbarten Vertragsbeziehungen ergibt, daß es sich tatsächlich und wirtschaftlich um die Begründung von Rechtsbeziehungen handelt, die denen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter entsprechen, welche Rechtsansicht auch im deutschen Rechtsbereich insbesondere in Fällen vertreten wird, in deren dem Eigenhändler - wie hier - das Alleinverkaufsrecht für einen bestimmten Bezirk eingeräumt wurde vergleiche Schlegelberger, HGB[5], Anmerkung 20 a zu Paragraph 84, HGB). Soweit das Berufungsgericht eine solche analoge Anwendung (im Zusammenhang mit Paragraph 8, HVG) für denkbar hielt, ist seiner Auffassung durchaus beizutreten vergleiche hiezu Schlegelberger, HGB[5], Anmerkung 30 a und 39 a zu Paragraph 87, HGB).
Das Erfüllungsinteresse besteht im Geldwert der Gegenleistung. Besitzt die Gegenleistung einen Marktpreis, so kann der Gläubiger zwischen der konkreten und der abstrakten Schadensberechnung wählen. Der Differenzanspruch, der gleichfalls konkret oder abstrakt berechnet werden kann, besteht in der Differenz zwischen dem Schaden, der dem Gläubiger durch das Unterbleiben des Leistungsaustausches entstanden ist, und dem Wert der ersparten eigenen Leistung des Gläubigers (Klang[2] IV/1, 484, 492; HS 5328; SZ 43/98 u. a.). Erfüllungsinteresse (Austauschanspruch) und Differenzanspruch führen zum gleichen Ergebnis, wenn die Leistung des Gläubigers in Geld besteht, z. B. beim Kauf (vgl. Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[3] I, 174). Der in § 921 ABGB normierte Schadenersatzanspruch umfaßt neben dem Differenzanspruch auch noch alle jene Auslagen, die dem Gläubiger im Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft erwachsen sind (Ehrenzweig[2] II/1, 211;, RZ 1972, 14; 8 Ob 343/71, 5 Ob 226/72). Zwischen Kaufleuten ist der Umfang des Schadenersatzanspruches vom Verschulden unabhängig und umfaßt auch bei leichter Fahrlässigkeit den entgangenen Gewinn (Art. 8 Nr. 2 EVHGB; anders §§ 1331 f. ABGB für das bürgerliche Recht).Das Erfüllungsinteresse besteht im Geldwert der Gegenleistung. Besitzt die Gegenleistung einen Marktpreis, so kann der Gläubiger zwischen der konkreten und der abstrakten Schadensberechnung wählen. Der Differenzanspruch, der gleichfalls konkret oder abstrakt berechnet werden kann, besteht in der Differenz zwischen dem Schaden, der dem Gläubiger durch das Unterbleiben des Leistungsaustausches entstanden ist, und dem Wert der ersparten eigenen Leistung des Gläubigers (Klang[2] IV/1, 484, 492; HS 5328; SZ 43/98 u. a.). Erfüllungsinteresse (Austauschanspruch) und Differenzanspruch führen zum gleichen Ergebnis, wenn die Leistung des Gläubigers in Geld besteht, z. B. beim Kauf vergleiche Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[3] römisch eins, 174). Der in Paragraph 921, ABGB normierte Schadenersatzanspruch umfaßt neben dem Differenzanspruch auch noch alle jene Auslagen, die dem Gläubiger im Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft erwachsen sind (Ehrenzweig[2] II/1, 211;, RZ 1972, 14; 8 Ob 343/71, 5 Ob 226/72). Zwischen Kaufleuten ist der Umfang des Schadenersatzanspruches vom Verschulden unabhängig und umfaßt auch bei leichter Fahrlässigkeit den entgangenen Gewinn (Artikel 8, Nr. 2 EVHGB; anders Paragraphen 1331, f. ABGB für das bürgerliche Recht).
Die rechtliche Beurteilung der Reaktion der Klägerin auf die Auflösungserklärung des Beklagten ergibt, daß die Klägerin zunächst in ihrem Schreiben an den Beklagten vom 6. Feber 1971, in dem sie seine Auflösungserklärung zurückwies und sich für den Fall eines Vertragsbruches alle nötigen Schritte vorbehielt, auf der Weitergeltung des Vertrages vom 25. März 1970 bestand. Ihr weiteres Verhalten, nämlich daß sie selbst weitere Vertragserfüllungshandlungen unterließ und auch vom Beklagten Vertragserfüllung nicht mehr forderte, zeigt jedoch, insbesondere wenn man die durch die Saisonabhängigkeit gekennzeichnete Besonderheit des vorliegenden Vertragsverhältnisses berücksichtigt, daß die Klägerin sodann die zweite Möglichkeit gewählt hat (Forderung des Differenzschadens), wozu sie trotz ihrer ursprünglich anderslautenden Stellungnahme noch berechtigt war (vgl. SZ 37/17). Da die Klägerin vom Beklagten weder den Abschluß eines Kaufvertrages über die in der kommenden Saison an sie zu liefernden Ware noch eine solche Lieferung unmittelbar begehrte, kann es diesmal - wie bereits erwähnt - dahingestellt bleiben, welches Begehren die Klägerin auf Grund des zwischen den Parteien geschlossenen Bezugswertantrages hätte stellen müssen (vgl. Klang[2] IV/2, 202 f. und SZ 39/35).Die rechtliche Beurteilung der Reaktion der Klägerin auf die Auflösungserklärung des Beklagten ergibt, daß die Klägerin zunächst in ihrem Schreiben an den Beklagten vom 6. Feber 1971, in dem sie seine Auflösungserklärung zurückwies und sich für den Fall eines Vertragsbruches alle nötigen Schritte vorbehielt, auf der Weitergeltung des Vertrages vom 25. März 1970 bestand. Ihr weiteres Verhalten, nämlich daß sie selbst weitere Vertragserfüllungshandlungen unterließ und auch vom Beklagten Vertragserfüllung nicht mehr forderte, zeigt jedoch, insbesondere wenn man die durch die Saisonabhängigkeit gekennzeichnete Besonderheit des vorliegenden Vertragsverhältnisses berücksichtigt, daß die Klägerin sodann die zweite Möglichkeit gewählt hat (Forderung des Differenzschadens), wozu sie trotz ihrer ursprünglich anderslautenden Stellungnahme noch berechtigt war vergleiche SZ 37/17). Da die Klägerin vom Beklagten weder den Abschluß eines Kaufvertrages über die in der kommenden Saison an sie zu liefernden Ware noch eine solche Lieferung unmittelbar begehrte, kann es diesmal - wie bereits erwähnt - dahingestellt bleiben, welches Begehren die Klägerin auf Grund des zwischen den Parteien geschlossenen Bezugswertantrages hätte stellen müssen vergleiche Klang[2] IV/2, 202 f. und SZ 39/35).
Die Wahl der zweiten Möglichkeit durch die Klägerin bedeutet, daß das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen und damit auch das Alleinvertriebsrecht der Klägerin mit der Auflösungserklärung des Beklagten ihr Ende fanden. Der Beklagte konnte daher nach seiner Auflösungserklärung durch die Nichtbelieferung der Klägerin und durch die direkte Belieferung der Firma P die nicht mehr bestehenden vertraglichen Rechte der Klägerin auch nicht mehr verletzen, so daß die Klägerin aus diesem Verhalten des Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses ableiten kann. Es ist somit auch aus diesem Titel der Zuspruch weder des Betrages von 7250 US-Dollar noch des Betrages von 30.000 US-Dollar rechtlich begrundet. Wegen des Verbrauches des Wahlrechtes - die Rücktrittserklärung ist unwiderruflich - konnte sich die Klägerin in der Klage nicht mehr auf den Standpunkt des aufrechten Weiterbestandes des Vertragsverhältnisses stellen (Ehrenzweig, System[2] II/1, 206).
Der im Rechtsmittelverfahren unternommene Versuch der Klägerin, ihre Ansprüche auf jene Rechtsgedanken zu stützen, die in der Normierung eines Ausgleichsanspruches des mit der Kundenzuführung betrauten Handelsvertreters für die dem Geschäftsherrn aus der Geschäftsverbindung mit den zugeführten Kunden nach der vorzeitigen Auflösung des Handelsvertretervertrages erwachsenen Vorteile in § 25 HVG zum Ausdruck kommen, muß freilich am Mangel eines diesbezüglichen Sachvorbringens der Klägerin in der ersten Instanz scheitern. Auf die Frage, ob auch hier - wenn auch nur sehr eingeschränkt - die Möglichkeit der analogen Anwendung der genannten Bestimmung auf Eigenhändlerverträge besteht (vgl. hiezu Schlegelberger, HGB[5] Anm. 3cs zu § 89b HGB), braucht hier nicht eingegangen werden.Der im Rechtsmittelverfahren unternommene Versuch der Klägerin, ihre Ansprüche auf jene Rechtsgedanken zu stützen, die in der Normierung eines Ausgleichsanspruches des mit der Kundenzuführung betrauten Handelsvertreters für die dem Geschäftsherrn aus der Geschäftsverbindung mit den zugeführten Kunden nach der vorzeitigen Auflösung des Handelsvertretervertrages erwachsenen Vorteile in Paragraph 25, HVG zum Ausdruck kommen, muß freilich am Mangel eines diesbezüglichen Sachvorbringens der Klägerin in der ersten Instanz scheitern. Auf die Frage, ob auch hier - wenn auch nur sehr eingeschränkt - die Möglichkeit der analogen Anwendung der genannten Bestimmung auf Eigenhändlerverträge besteht vergleiche hiezu Schlegelberger, HGB[5] Anmerkung 3cs zu Paragraph 89 b, HGB), braucht hier nicht eingegangen werden.
Es verbleibt somit nur noch zu untersuchen, ob die Klägerin in ihrem Prozeßvorbringen in erster Instanz den ihr nach den obigen Darlegungen zustehenden Differenzanspruch hinreichend deutlich gelten gemacht hat, um das Gericht in die Lage zu versetzen, die Berechtigung des Klagsanspruches aus diesem Rechtsgrund zu prüfen.
Nach der Rechtsprechung darf das Gericht, wenn der Kläger einen bestimmten Rechtsgrund ausdrücklich geltend macht, der Klage nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben (SZ 23/74 u. a.). Geht aus dem Klagsvorbringen über hervor, daß der Kläger den von ihm vorgetragenen Sachverhalt offenbar rechtlich unrichtig qualifiziert, so kann noch nicht gesagt wenden, daß er sein Klagebegehren ausschließlich auf den angegebenen Rechtsgrund stützen will (vgl. 7 Ob 91/70, 4 Ob 555/73). Daß die rechtliche Beurteilung, die der Kläger dem von ihm vorgetragenen Sachverhalt angedeihen ließ, nicht zutrifft, schließt also die Prüfung nicht aus, ob der geltend gemachte Anspruch bei richtiger rechtlicher Beurteilung des vorgetragenen Sachverhaltes nicht doch begrundet ist (8 Ob 5/70). Klagegrund ist nämlich das tatsächliche Vorbringen der Partei, nicht ihre rechtliche Qualifikation dieses Vorbringens (JBl. 1972, 364; 5 Ob 58/73).Nach der Rechtsprechung darf das Gericht, wenn der Kläger einen bestimmten Rechtsgrund ausdrücklich geltend macht, der Klage nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben (SZ 23/74 u. a.). Geht aus dem Klagsvorbringen über hervor, daß der Kläger den von ihm vorgetragenen Sachverhalt offenbar rechtlich unrichtig qualifiziert, so kann noch nicht gesagt wenden, daß er sein Klagebegehren ausschließlich auf den angegebenen Rechtsgrund stützen will vergleiche 7 Ob 91/70, 4 Ob 555/73). Daß die rechtliche Beurteilung, die der Kläger dem von ihm vorgetragenen Sachverhalt angedeihen ließ, nicht zutrifft, schließt also die Prüfung nicht aus, ob der geltend gemachte Anspruch bei richtiger rechtlicher Beurteilung des vorgetragenen Sachverhaltes nicht doch begrundet ist (8 Ob 5/70). Klagegrund ist nämlich das tatsächliche Vorbringen der Partei, nicht ihre rechtliche Qualifikation dieses Vorbringens (JBl. 1972, 364; 5 Ob 58/73).
Im vorliegenden Fall läßt sich aus dem bereits dargestellten erstinstanzlichen Prozeßvorbringen der Klägerin bei dessen Würdigung in seinem Zusammenhang mit gerade noch hinreichender Deutlichkeit jener Sachverhalt entnehmen, der bei richtiger rechtlicher Beurteilung zur Bejahung eines Anspruches auf Ersatz jenes Schadens führen könnte, der der Klägerin durch das Unterbleiben eines weiteren Leistungsaustausches mit dem Beklagten entstanden ist. Die Klägerin hat immerhin den unberechtigten Abbruch der Geschäftsbeziehungen durch den Beklagten, das Unterbleiben weiterer Erfüllungshandlungen ihrerseits sowie die Grundlagen zur Berechnung des ihr zustehenden Gewinnentganges behauptet und noch zusätzlich auf die erforderliche Berücksichtigung jener Monate verwiesen, die sich aus dem Verlust ihres Alleinvertretungsrechtes ergeben. Daß sie aus dem von ihr vorgetragenen Sachverhalt in erster Linie vermeintliche Ansprüche auf Zuhaltung der Auflösungsvereinbarung vom 25. März 1970 bzw. auf Schadenersatz wegen Verletzung eines noch aufrecht bestehenden Vertrages ableitete, kann ihr als unrichtige rechtliche Qualifikation ihrer aus dem vorgetragenen Sachverhalt sich ergebenden Ansprüche nicht schaden, zumal die Berechnungsgrundlage und das Ergebnis der Schadensberechnung für das Erfüllungsinteresse und den Differenzanspruch im vorliegenden Fall, in dem die vertraglichen Leistungen der Klägerin vorwiegend in Geld (Bezahlung der vom Beklagten zu liefernden Waren) bestanden, weitgehend die gleichen sind.
Um die Höhe des der Klägerin nach § 921 ABGB zustehenden Schadenersatzansprüche beurteilen zu können, fehlen aber ausreichende Feststellungen, die die Vorinstanzen - von einer abweichenden Rechtsansicht ausgehend - zu treffen unterlassen haben. Erforderlichenfalls wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren gemäß § 182 ZPO darauf hinzuwirken haben, daß die Parteien die entscheidungserheblichen Tatsachenangaben vervollständigen.Um die Höhe des der Klägerin nach Paragraph 921, ABGB zustehenden Schadenersatzansprüche beurteilen zu können, fehlen aber ausreichende Feststellungen, die die Vorinstanzen - von einer abweichenden Rechtsansicht ausgehend - zu treffen unterlassen haben. Erforderlichenfalls wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren gemäß Paragraph 182, ZPO darauf hinzuwirken haben, daß die Parteien die entscheidungserheblichen Tatsachenangaben vervollständigen.
Das Erstgericht ging bei der Ermittlung des der Klägerin entgangenen Gewinnes von den Umsatzziffern aus, die Peter P in seiner Parteienaussage nannte, ohne das Verhältnis zu den von den Parteien außer Streit gestellten Umsätzen aufzuklären. Außerdem nahm es nicht Bedacht darauf, daß die Klägerin ohne ordnungsgemäße Vertragsauflösung ihr Alleinvertretungsrecht verloren hat. Das Berufungsgericht befaßte sich mit diesen Fragen ebenfalls nicht.
Es wird aber auch der Wert der Leistungen, die sich die Klägerin ersparte (neben dem Kaufpreis Reklamekosten, Reisekosten und dergleichen), zu ermitteln sein. Unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung bzw. der Schadensminderungspflicht des Geschädigten wind - allerdings mit Bedachtnahme darauf, daß die Behauptungs- und Beweislast hiefür den Beklagten trifft (hinsichtlich der Vorteilsauslegung siehe etwa ZVR -1972/34, 1 Ob 120/73; hinsichtlich der Verletzung der Schadensminderungspflicht im allgemeinen SZ 41/172, JBl. 1973, 85; hinsichtlich der absichtlichen Versäumung eines anderweitigen Erwerbes im Sinne des § 1162b ABGB JBl. 1961, 238) - zu prüfen sein, was die Klägerin durch die anderwertige Ausnützung ihrer durch die Beendigung der Geschäftsbeziehungen zum Beklagten frei gewordenen Geschäftskapazität ins Verdienen gebracht hat oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat (vgl. hiezu die ausdrückliche gesetzliche Regelung für den Dienstvertrag im § 1162b ABGB, die hinsichtlich der Schadensminderungspflicht gleichfalls auf die absichtliche Unterlassung eines anderweitigen Verdienstes abstellt, welche Einschränkung der allgemeinen Schadensminderungspflicht wegen Rechtsähnlichkeit - eine diesbezügliche Bestimmung in dem zunächst in Betracht kommenden § 24 HVG fehlt- wohl auch für den vorliegenden Fall zu machen ist; diese Einschränkung ist auch in anderen dienstvertraglichen Vorschriften, etwa in § 29 AngG, aber auch in den Vorschriften über den Werkvertrag (§ 1168 ABGB) zu finden; zum gleichen Ergebnis gelangt für den Handelsvertreter Schlegelberger, HGB[5], Anm. 19 b zu § 89a HGB).Es wird aber auch der Wert der Leistungen, die sich die Klägerin ersparte (neben dem Kaufpreis Reklamekosten, Reisekosten und dergleichen), zu ermitteln sein. Unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung bzw. der Schadensminderungspflicht des Geschädigten wind - allerdings mit Bedachtnahme darauf, daß die Behauptungs- und Beweislast hiefür den Beklagten trifft (hinsichtlich der Vorteilsauslegung siehe etwa ZVR -1972/34, 1 Ob 120/73; hinsichtlich der Verletzung der Schadensminderungspflicht im allgemeinen SZ 41/172, JBl. 1973, 85; hinsichtlich der absichtlichen Versäumung eines anderweitigen Erwerbes im Sinne des Paragraph 1162 b, ABGB JBl. 1961, 238) - zu prüfen sein, was die Klägerin durch die anderwertige Ausnützung ihrer durch die Beendigung der Geschäftsbeziehungen zum Beklagten frei gewordenen Geschäftskapazität ins Verdienen gebracht hat oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat vergleiche hiezu die ausdrückliche gesetzliche Regelung für den Dienstvertrag im Paragraph 1162 b, ABGB, die hinsichtlich der Schadensminderungspflicht gleichfalls auf die absichtliche Unterlassung eines anderweitigen Verdienstes abstellt, welche Einschränkung der allgemeinen Schadensminderungspflicht wegen Rechtsähnlichkeit - eine diesbezügliche Bestimmung in dem zunächst in Betracht kommenden Paragraph 24, HVG fehlt- wohl auch für den vorliegenden Fall zu machen ist; diese Einschränkung ist auch in anderen dienstvertraglichen Vorschriften, etwa in Paragraph 29, AngG, aber auch in den Vorschriften über den Werkvertrag (Paragraph 1168, ABGB) zu finden; zum gleichen Ergebnis gelangt für den Handelsvertreter Schlegelberger, HGB[5], Anmerkung 19 b zu Paragraph 89 a, HGB).
Da es zur Klärung der genannten Fragen offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht bei Wer Feststellung des der Klägerin angeblich entstandenen Schadens vom Wert des Alleinimportrechtes der Klägerin am 26. Jänner 1971 auszugehen haben. Dieser Wert ist gegebenenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen zu ermitteln. Dabei wind allerdings auch mit Rücksicht auf das mangelnde Interesse der Klägerin an der Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen zum Beklagten die weitere mögliche Entwicklung der zwischen den Parteien bestandenen Geschäftsverbindung, wie sie sich ohne die unberechtigte Auflösungserklärung des Beklagten ergeben hätte, zu berücksichtigen sein. Andererseits wird hiebei auch auf die Tatsache, daß der Beklagte im März 1970 bereit war, unter den damals näher vereinbarten Bedingungen der Klägerin für die Aufgabe ihrer vertraglichen Rechte 30.000 US-Dollar zu bezahlen, Bedacht zu nehmen sein. Schließlich wird nicht außer Betracht gelassen werden können, daß die Vereinbarung vom 25. März 1970 die einseitige Auflösung des Vertragsverhältnisses durch den Beklagten aus wichtigen Gründen bei entsprechender Änderung der Verhältnisse nicht in alle Zukunft ausschloß und die Klägerin keinesfalls aus dem Titel des Schadenersatzes mehr verlangen kann, als ihr im Falle der Vertragsauflösung am 26. Jänner 1971 zu den vereinbarten Bedingungen zustunde. Eine Festsetzung des Schadenersatzvertrages gemäß § 273 ZPO wind erst dann Platz zu greifen haben, wenn der Beweis über den Betrag des zu erstatteten Schadens gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen wäre.Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht bei Wer Feststellung des der Klägerin angeblich entstandenen Schadens vom Wert des Alleinimportrechtes der Klägerin am 26. Jänner 1971 auszugehen haben. Dieser Wert ist gegebenenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen zu ermitteln. Dabei wind allerdings auch mit Rücksicht auf das mangelnde Interesse der Klägerin an der Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen zum Beklagten die weitere mögliche Entwicklung der zwischen den Parteien bestandenen Geschäftsverbindung, wie sie sich ohne die unberechtigte Auflösungserklärung des Beklagten ergeben hätte, zu berücksichtigen sein. Andererseits wird hiebei auch auf die Tatsache, daß der Beklagte im März 1970 bereit war, unter den damals näher vereinbarten Bedingungen der Klägerin für die Aufgabe ihrer vertraglichen Rechte 30.000 US-Dollar zu bezahlen, Bedacht zu nehmen sein. Schließlich wird nicht außer Betracht gelassen werden können, daß die Vereinbarung vom 25. März 1970 die einseitige Auflösung des Vertragsverhältnisses durch den Beklagten aus wichtigen Gründen bei entsprechender Änderung der Verhältnisse nicht in alle Zukunft ausschloß und die Klägerin keinesfalls aus dem Titel des Schadenersatzes mehr verlangen kann, als ihr im Falle der Vertragsauflösung am 26. Jänner 1971 zu den vereinbarten Bedingungen zustunde. Eine Festsetzung des Schadenersatzvertrages gemäß Paragraph 273, ZPO wind erst dann Platz zu greifen haben, wenn der Beweis über den Betrag des zu erstatteten Schadens gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen wäre.
Sollte das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zum Ergebnis gelangen, daß der Klägerin ein Geldbetrag als Schadenersatz zusteht, so wird hinsichtlich der Frage, in welchem Zeitpunkt eine Schadenersatzforderung fällig wind und demnach der Zinsenlauf beginnt, auf die Entscheidungen SZ 41/79 und RZ 1969, 169 = JBl. 1969, 664, hinsichtlich der Frage, in welcher Währung in Österreich Schadenersatz zu leisten ist bzw. welcher Umrechnungskurs maßgebend ist, auf Klang[2] VI, 124 sowie auf die Entscheidungen SZ 6/225, 24/305 und 26/310 (vgl. allenfalls noch SZ 5/30, 7/71) und betreffend § 405 ZPO auf die Entscheidung SZ 26/117 verwiesen. Schließlich wird auf die devisenrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen sein (vgl. insbesondere die Kundmachungen der Österreichischen Nationalbank DE 5/71 und DE 9/71, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 137 vom 17. Juni 1971).Sollte das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zum Ergebnis gelangen, daß der Klägerin ein Geldbetrag als Schadenersatz zusteht, so wird hinsichtlich der Frage, in welchem Zeitpunkt eine Schadenersatzforderung fällig wind und demnach der Zinsenlauf beginnt, auf die Entscheidungen SZ 41/79 und RZ 1969, 169 = JBl. 1969, 664, hinsichtlich der Frage, in welcher Währung in Österreich Schadenersatz zu leisten ist bzw. welcher Umrechnungskurs maßgebend ist, auf Klang[2] römisch sechs, 124 sowie auf die Entscheidungen SZ 6/225, 24/305 und 26/310 vergleiche allenfalls noch SZ 5/30, 7/71) und betreffend Paragraph 405, ZPO auf die Entscheidung SZ 26/117 verwiesen. Schließlich wird auf die devisenrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen sein vergleiche insbesondere die Kundmachungen der Österreichischen Nationalbank DE 5/71 und DE 9/71, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 137 vom 17. Juni 1971).