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Rechtssatz RS0045113×

Rechtssatz RS0045113

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0045113

Geschäftszahl

1Ob139/73; 3Ob577/76; 2Ob669/87

Entscheidungsdatum

13.10.1987

Rechtssatz

Inhalt und Umfang der Verpflichtung des Mitschuldners oder Bürgen bestimmen sich nach dem für die Hauptschuld maßgeblichen Recht; dieses Recht entscheidet darüber, was der Mitschuldner oder Bürge zu leisten hat. Im übrigen sind aber Schuldbeitritt und Bürgschaftsvertrag selbständige Rechtsgeschäfte, die nach ihrem eigenen örtlichen Recht zu beurteilen sind. Für die Frage, ob der Mitschuldner oder Bürge zu leisten hat, ist also das Recht des Schuldbeitrittsvertrages oder Bürgerschaftsvertrages maßgebend, das ist in aller Regel das des Wohnsitzes des Schuldners, an dem er auch seine Verpflichtung zu erfüllen hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 139/73
    Entscheidungstext OGH 05.09.1973 1 Ob 139/73
    Veröff: SZ 46/83
  • 3 Ob 577/76
    Entscheidungstext OGH 19.10.1976 3 Ob 577/76
    nur: Im übrigen sind aber Schuldbeitritt und Bürgschaftsvertrag selbständige Rechtsgeschäfte, die nach ihrem eigenen örtlichen Recht zu beurteilen sind. (T1) Beisatz: Gilt auch für Umfang und Voraussetzungen des vom Gläubiger abgeleiteten Regreßanspruches des Bürgen. (T2) Veröff: SZ 49/121
  • 2 Ob 669/87
    Entscheidungstext OGH 13.10.1987 2 Ob 669/87
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0045113

Dokumentnummer

JJR_19730905_OGH0002_0010OB00139_7300000_002