Rechtssatz RS0045113
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045113
Entscheidungsdatum
13.10.1987
Rechtssatz
Inhalt und Umfang der Verpflichtung des Mitschuldners oder Bürgen bestimmen sich nach dem für die Hauptschuld maßgeblichen Recht; dieses Recht entscheidet darüber, was der Mitschuldner oder Bürge zu leisten hat. Im übrigen sind aber Schuldbeitritt und Bürgschaftsvertrag selbständige Rechtsgeschäfte, die nach ihrem eigenen örtlichen Recht zu beurteilen sind. Für die Frage, ob der Mitschuldner oder Bürge zu leisten hat, ist also das Recht des Schuldbeitrittsvertrages oder Bürgerschaftsvertrages maßgebend, das ist in aller Regel das des Wohnsitzes des Schuldners, an dem er auch seine Verpflichtung zu erfüllen hat.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 139/73
Entscheidungstext OGH 05.09.1973 1 Ob 139/73
Veröff: SZ 46/83
- 3 Ob 577/76
Entscheidungstext OGH 19.10.1976 3 Ob 577/76
nur: Im übrigen sind aber Schuldbeitritt und Bürgschaftsvertrag selbständige Rechtsgeschäfte, die nach ihrem eigenen örtlichen Recht zu beurteilen sind. (T1) Beisatz: Gilt auch für Umfang und Voraussetzungen des vom Gläubiger abgeleiteten Regreßanspruches des Bürgen. (T2) Veröff: SZ 49/121
- 2 Ob 669/87
Entscheidungstext OGH 13.10.1987 2 Ob 669/87
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0045113
Dokumentnummer
JJR_19730905_OGH0002_0010OB00139_7300000_002