Die Revisionswerberin vertritt einerseits die Ansicht, auch nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des IPRG wäre italienisches Recht anzuwenden, die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei zu dieser Frage nicht einheitlich gewesen, andererseits führt sie aus, Helmut S*** sei einer Judikatschuld beigetreten, die erst nach 30 Jahren verjähre. Für den Schuldübernehmer gelte die gleiche Verjährungsfrist wie für den Altschuldner. Bei beiden angeführten Rechtsfragen handle es sich um solche im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO.Die Revisionswerberin vertritt einerseits die Ansicht, auch nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des IPRG wäre italienisches Recht anzuwenden, die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei zu dieser Frage nicht einheitlich gewesen, andererseits führt sie aus, Helmut S*** sei einer Judikatschuld beigetreten, die erst nach 30 Jahren verjähre. Für den Schuldübernehmer gelte die gleiche Verjährungsfrist wie für den Altschuldner. Bei beiden angeführten Rechtsfragen handle es sich um solche im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO.
Zum anzuwendenden Recht:
Die Ansicht des Berufungsgerichtes, auf die vor dem Inkrafttreten des IPRG erfolgte Schuldübernahme sei österreichisches Recht anzuwenden, entspricht der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (SZ 46/83; 6 Ob 74/74) und wurde auch von der Lehre gebilligt (Schwimann in Rummel, ABGB, Rdz 4 und 5 zu § 45 IRPG; vgl. auch Schwimann in NZ 1976, 116 ff). Die Frage des anzuwendenden Rechtes stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO dar.Die Ansicht des Berufungsgerichtes, auf die vor dem Inkrafttreten des IPRG erfolgte Schuldübernahme sei österreichisches Recht anzuwenden, entspricht der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (SZ 46/83; 6 Ob 74/74) und wurde auch von der Lehre gebilligt (Schwimann in Rummel, ABGB, Rdz 4 und 5 zu Paragraph 45, IRPG; vergleiche auch Schwimann in NZ 1976, 116 ff). Die Frage des anzuwendenden Rechtes stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO dar.
Zur Verjährungszeit beim Beitritt zu einer Judikatschuld:
Mit dieser Frage hat sich der Oberste Gerichtshof - abgesehen von der aus dem Jahre 1931 stammenden Entscheidung SZ 13/160, die einen Schuldbeitritt nach § 1409 ABGB betraf - bisher nicht befaßt. Es handelt sich daher um eine Rechtsfrage, der erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukommt.Mit dieser Frage hat sich der Oberste Gerichtshof - abgesehen von der aus dem Jahre 1931 stammenden Entscheidung SZ 13/160, die einen Schuldbeitritt nach Paragraph 1409, ABGB betraf - bisher nicht befaßt. Es handelt sich daher um eine Rechtsfrage, der erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zukommt.
Die Revision ist daher zulässig, sie ist aber nicht berechtigt. Gemäß § 1407 ABGB sind die Verbindlichkeiten des Übernehmers mit den Verbindlichkeiten des bisherigen Schuldners in Rücksicht auf die übernommene Schuld eben dieselben. Der Rechtsgrund wird durch die Schuldübernahme nicht berührt (5 Ob 142/69). Die Forderung der Klägerin beruhte auf einem Kaufvertrag. Es ist daher davon auszugehen, daß Helmut S*** die Schuld aus diesem Kaufvertrag übernahm, nicht aber, daß er in eine Judikatsobligation eingetreten ist (vgl. SZ 13/160). Eine Erklärung, der Judikatschuld beizutreten, gab er nach den Feststellungen nicht ab. Ungeachtet des Umstandes, daß die Klägerin gegen den ursprünglichen Schuldner einen Exekutionstitel erwirkt hatte, galt für Helmut S*** als Schuldübernehmer daher die dreijährige Verjährungszeit des § 1486 ABGB.Die Revision ist daher zulässig, sie ist aber nicht berechtigt. Gemäß Paragraph 1407, ABGB sind die Verbindlichkeiten des Übernehmers mit den Verbindlichkeiten des bisherigen Schuldners in Rücksicht auf die übernommene Schuld eben dieselben. Der Rechtsgrund wird durch die Schuldübernahme nicht berührt (5 Ob 142/69). Die Forderung der Klägerin beruhte auf einem Kaufvertrag. Es ist daher davon auszugehen, daß Helmut S*** die Schuld aus diesem Kaufvertrag übernahm, nicht aber, daß er in eine Judikatsobligation eingetreten ist vergleiche SZ 13/160). Eine Erklärung, der Judikatschuld beizutreten, gab er nach den Feststellungen nicht ab. Ungeachtet des Umstandes, daß die Klägerin gegen den ursprünglichen Schuldner einen Exekutionstitel erwirkt hatte, galt für Helmut S*** als Schuldübernehmer daher die dreijährige Verjährungszeit des Paragraph 1486, ABGB.
Aus diesem Grund war der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Aus diesem Grund war der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.