Rechtssatz RS0033481
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033481
Entscheidungsdatum
13.10.2010
Rechtssatz
Durch die Schuldübernahme bzw den Schuldbeitritt wird der Rechtsgrund der übernommen Schuld nicht berührt. Es ist für den Übernehmer der gleiche wie für den Urschuldner. Darüber hinaus ist die Schuldübernahme ein abstrakter Vertrag, der Rechtsgrund zwischen Urschuldner und Übernehmer kommt nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 142/69
Entscheidungstext OGH 10.09.1969 5 Ob 142/69
- 2 Ob 669/87
Entscheidungstext OGH 13.10.1987 2 Ob 669/87
nur: Durch die Schuldübernahme bzw den Schuldbeitritt wird der Rechtsgrund der übernommen Schuld nicht berührt. Es ist für den Übernehmer der gleiche wie für den Urschuldner. (T1) Beisatz: Ungeachtet des Umstandes, daß die klagende Partei gegen den ursprünglichen Schuldner einen Exekutionstitel erwirkt hat, gilt für den Schuldübernehmer des Kaufvertrages die dreijährige Verjährungszeit des § 1486 ABGB. (T2); Veröff: EvBl 1988/26 S 173
- 6 Ob 152/05d
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 152/05d
Auch; Beisatz: Die Schuldübernahme (der Schuldbeitritt) ist nur insoweit ein abstrakter Vertrag, als der Rechtsgrund zwischen dem Urschuldner und dem Übernehmer dem Gläubiger gegenüber abstrakt wird. (T3)
- 3 Ob 160/10s
Entscheidungstext OGH 13.10.2010 3 Ob 160/10s
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0033481
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2010
Dokumentnummer
JJR_19690910_OGH0002_0050OB00142_6900000_001