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Rechtssatz RS0033481×

Rechtssatz RS0033481

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033481

Geschäftszahl

5Ob142/69; 2Ob669/87; 6Ob152/05d; 3Ob160/10s

Entscheidungsdatum

13.10.2010

Rechtssatz

Durch die Schuldübernahme bzw den Schuldbeitritt wird der Rechtsgrund der übernommen Schuld nicht berührt. Es ist für den Übernehmer der gleiche wie für den Urschuldner. Darüber hinaus ist die Schuldübernahme ein abstrakter Vertrag, der Rechtsgrund zwischen Urschuldner und Übernehmer kommt nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 142/69
    Entscheidungstext OGH 10.09.1969 5 Ob 142/69
  • 2 Ob 669/87
    Entscheidungstext OGH 13.10.1987 2 Ob 669/87
    nur: Durch die Schuldübernahme bzw den Schuldbeitritt wird der Rechtsgrund der übernommen Schuld nicht berührt. Es ist für den Übernehmer der gleiche wie für den Urschuldner. (T1) Beisatz: Ungeachtet des Umstandes, daß die klagende Partei gegen den ursprünglichen Schuldner einen Exekutionstitel erwirkt hat, gilt für den Schuldübernehmer des Kaufvertrages die dreijährige Verjährungszeit des § 1486 ABGB. (T2); Veröff: EvBl 1988/26 S 173
  • 6 Ob 152/05d
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 152/05d
    Auch; Beisatz: Die Schuldübernahme (der Schuldbeitritt) ist nur insoweit ein abstrakter Vertrag, als der Rechtsgrund zwischen dem Urschuldner und dem Übernehmer dem Gläubiger gegenüber abstrakt wird. (T3)
  • 3 Ob 160/10s
    Entscheidungstext OGH 13.10.2010 3 Ob 160/10s
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0033481

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010

Dokumentnummer

JJR_19690910_OGH0002_0050OB00142_6900000_001