Aus der Begründung:
Was die erstbeklagte Partei betrifft, macht der Kläger, der Rechtsanwalt in Jugoslawien war, gegen eine Jugoslawin bzw. deren Verlassenschaft Ansprüche aus Leistungen geltend, die er auf Grund einer in Jugoslawien getroffenen Vereinbarung in Jugoslawien erbrachte. Gemäß § 37 ABGB sind daher die Rechtsbeziehungen, die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergeben, nach jugoslawischem Recht zu beurteilen. Ist ein Rechtsfall nach ausländischem Recht zu beurteilen, hat das Gericht dieses Recht von Amts wegen zu erforschen und anzuwenden (EvBl. 1973/63; ZfRV 1969, 140 u. a.); die Parteien haben dem Gericht allerdings Mithilfe zu leisten (ZfRV 1969, 143; SZ 34/134 u. a.). Das auslandische Recht ist dann so anzuwenden, wie es im betreffenden Ausland angewendet wird, das heißt so, wie es dem herrschenden ausländischen Gerichtsgebrauch entspricht, unter subsidiärer Heranziehung der herrschenden ausländischen Lehre sowie der im betreffenden Ausland geltenden Auslegungsregeln und allgemeinen Rechtsgrundsätze (EvBl. 1973/63; ÖBl. 1972, 113; ZVR 1972/143; Schwimann in JBl. 1968, 129; vgl. Kegel IPR[3] 202). Der Text des ausländischen Gesetzes allein kann dabei nur dann genügen, wenn er in jeder Hinsicht klar ist; bemüht sich das Erstgericht nicht, hinreichend um die Feststellung des ausländischen Rechts, liegt darin eine revisible Gesetzesverletzung (vgl. Kegel IPR, 200), eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens besonderer Art (SZ 34/134).Was die erstbeklagte Partei betrifft, macht der Kläger, der Rechtsanwalt in Jugoslawien war, gegen eine Jugoslawin bzw. deren Verlassenschaft Ansprüche aus Leistungen geltend, die er auf Grund einer in Jugoslawien getroffenen Vereinbarung in Jugoslawien erbrachte. Gemäß Paragraph 37, ABGB sind daher die Rechtsbeziehungen, die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergeben, nach jugoslawischem Recht zu beurteilen. Ist ein Rechtsfall nach ausländischem Recht zu beurteilen, hat das Gericht dieses Recht von Amts wegen zu erforschen und anzuwenden (EvBl. 1973/63; ZfRV 1969, 140 u. a.); die Parteien haben dem Gericht allerdings Mithilfe zu leisten (ZfRV 1969, 143; SZ 34/134 u. a.). Das auslandische Recht ist dann so anzuwenden, wie es im betreffenden Ausland angewendet wird, das heißt so, wie es dem herrschenden ausländischen Gerichtsgebrauch entspricht, unter subsidiärer Heranziehung der herrschenden ausländischen Lehre sowie der im betreffenden Ausland geltenden Auslegungsregeln und allgemeinen Rechtsgrundsätze (EvBl. 1973/63; ÖBl. 1972, 113; ZVR 1972/143; Schwimann in JBl. 1968, 129; vergleiche Kegel IPR[3] 202). Der Text des ausländischen Gesetzes allein kann dabei nur dann genügen, wenn er in jeder Hinsicht klar ist; bemüht sich das Erstgericht nicht, hinreichend um die Feststellung des ausländischen Rechts, liegt darin eine revisible Gesetzesverletzung vergleiche Kegel IPR, 200), eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens besonderer Art (SZ 34/134).
Im vorliegenden Fall ist es nicht strittig, daß der Kläger für Katarina P gewisse Leistungen erbrachte, die allerdings, wie der Kläger in der Berufungsverhandlung selbst erklärte, nur teilweise als rechtsanwaltliche Tätigkeit im Sinne des Art. 3 des jugoslawischen Gesetzes über die Advokatur bezeichnet werden können. Er behauptet, mit Katarina P am 29. Juni 1965 eine Vereinbarung getroffen zu haben, wonach sie ihm (pauschal) für alle Leistungen ab 1952 4000 DM jährlich (für die Zeit der Abwesenheit aus Jugoslawien allerdings nur 2000 DM jährlich) bezahle. Aus den vorhandenen rechtlichen Unterlagen zog das Berufungsgericht, ohne das bestrittene Zustandekommen der Vereinbarung zu prufen, im Gegensatz zum Erstgericht den rechtlichen Schluß, daß die Vereinbarung vom 29. Juni 1965 unzulässig gewesen und der Kläger, da er auch keine detaillierte Abrechnung angefertigt und Katarina P übermittelt habe, daher nicht berechtigt gewesen sei, an diese Forderungen für seine Leistungen zu stellen. Der Oberste Gerichtshof ist jedoch im Gegensatz zum Berufungsgericht nicht der Auffassung, daß die herangezogenen Bestimmungen der jugoslawischen Rechtsordnung so klar sind, daß sie nur im Sinne des Berufungsgerichtes ausgelegt werden könnten. Darüber hinaus sind die eingeholten Unterlagen mangelhaft, da der Kläger nach den Feststellungen des Erstgerichtes für Katarina P seit dem Jahre 1952 tätig gewesen war, jugoslawische Rechtsvorschriften jedoch nur für die Zeit ab 1957 vorhanden sind, ohne daß klargestellt wäre, daß die neuen Bestimmungen auch für vor diesem Jahr erbrachten Leistungen zu gelten hätten. Nicht berücksichtigt wurde so das mit dem Gesetz vom 29. März 1957 außer Kraft getretene Gesetz vom 12. Dezember 1946, Jug. Amtsblatt 1946/102 (erwähnt in Slapnicka Wiener Quellenhefte zur Ostkunde, Abteilung Recht, Jugoslawien, 1958/1, 41) und die auf Grund dieses Gesetzes ergangene Gebührenordnung. Im übrigen enthalten die jugoslawischen Vorschriften offenbar nicht eine so präzise Bestimmung wie die des § 2 Abs. 1 des österreichischen Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif, BGBl. 1969/189, wonach durch den Rechtsanwaltstarif das Recht der freien Vereinbarung nicht berührt wird. Der Revision ist beizupflichten, daß die vorhandenen Unterlagen keineswegs eindeutig die Vereinbarung eines Pauschalhonorars ausschließen oder gar sein Begehren mittels Klage von der vorherigen Übersendung einer schriftlichen Abrechnung über Honorar und Kostenersatz abhängig machen. Die Bestimmungen der Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 23. April 1959(in der Folge "Verordnung" genannt) und der Gebührenordnung über Honorare und Ersatz von Kosten für die Tätigkeit von Rechtsanwälten in der Autonomen Provinz Vojvodina (in der Folge "Gebührenordnung" genannt) lassen sich vielmehr durchaus auch dahin verstehen, daß die Vereinbarung eines Pauschalhonorars zulässig und nur der Höhe nach mit den in der Verordnung bzw. Gebührenordnung vorgeschriebenen Beträgen limitiert ist. Daß an sich aber auch an eine Regelung nach Parteiwillen gedacht ist, könnte vor allem aus den Bestimmungen der Art. 3 Abs. 1 und 7 Abs. 2 der Verordnung bzw. des Art. 2 Abs. 2 der Gebuhrenordnung herausgelesen werden, in denen ausdrücklich von einem Vertrag über Honorar und Kostenersatz die Rede ist, der überflüssig wäre, wenn ohnehin nur eine Verrechnung nach dem Tarif erfolgen dürfte; auf die Zulässigkeit einer Pauschalierung weisen die Art. 3 Abs. 1 der Verordnung und 2 Abs. 2 der Gebührenordnung hin, in denen in der Einzahl von "einem" Geldbetrag gesprochen wird. Ausdrücklich verboten ist nur, wie in Österreich (§ 879 Abs. 2 Z. 2 ABGB), die Vereinbarung einer quota litis Zweifellos war der Kläger verpflichtet, Katarina P, da er mehrere Tätigkeiten durchführte, zumindest über deren Verlangen eine schriftliche Abrechnung über Honorar und Kosten auszustellen (Art. 29 Abs. 2 der Verordnung; Art. 10 Abs. 2 der Gebührenordnung). Daß aber der Rechtsanwalt selbst bei vereinbarten Pauschalhonorar ohne eine solche Abrechnung den vereinbarten Betrag überhaupt nicht geltend machen und einklagen könnte, läßt sich den genannten Rechtsvorschriften nicht eindeutig entnehmen. Es läßt sich vielmehr auch der Standpunkt vertreten, daß die Frage der Angemessenheit des begehrten Pauschalhonorars erst dann zu prüfen ist, wenn sie von der beklagten Partei bestritten wird; erst dann müßte der Rechtsanwalt verpflichtet sein, seine Leistungen aufzuschlüsseln. In diesem Sinne ist nach Art. 105 Z. 9 des Gesetzes über die Advokatur (Eckhardt Jug. Justizgesetze, 190) die Nichtlegung der Rechnung der Partei gegenüber auch nur dann eine schwere Verletzung der Rechtsanwaltspflichten und des Ansehens der Advokatur, wenn sie ohne berechtigten Grund erfolgte; das Gesetz scheint also Gründe der Nichtlegung eines detaillierten Verzeichnisses anzuerkennen. In dieser Richtung kann auch Art. 8 Abs. 1 der Verordnung verstanden werden, wonach die Rechtsanwaltskammer zur Prüfung von Vereinbarungen berechtigt ist; diese Bestimmung könnte nämlich wohl Vereinbarungen, die nicht nur aus der Aufzählung von tarifmäßigen Ansätzen besteht, voraussetzen. Sache der beklagten Parteien wäre es aber gewesen, eine solche Prüfung zu veranlassen, wenn sie sie wünschten. Eine solche Prüfung kann aber wohl nicht Voraussetzung einer Honorarforderung sein. Eine gerichtliche Festsetzung des Honorars ist aber nur unter den Voraussetzungen des Art. 10 der Verordnung vorgesehen gewesen und scheint nach dem Inkrafttreten der Gebührenordnung nicht mehr möglich zu sein.Im vorliegenden Fall ist es nicht strittig, daß der Kläger für Katarina P gewisse Leistungen erbrachte, die allerdings, wie der Kläger in der Berufungsverhandlung selbst erklärte, nur teilweise als rechtsanwaltliche Tätigkeit im Sinne des Artikel 3, des jugoslawischen Gesetzes über die Advokatur bezeichnet werden können. Er behauptet, mit Katarina P am 29. Juni 1965 eine Vereinbarung getroffen zu haben, wonach sie ihm (pauschal) für alle Leistungen ab 1952 4000 DM jährlich (für die Zeit der Abwesenheit aus Jugoslawien allerdings nur 2000 DM jährlich) bezahle. Aus den vorhandenen rechtlichen Unterlagen zog das Berufungsgericht, ohne das bestrittene Zustandekommen der Vereinbarung zu prufen, im Gegensatz zum Erstgericht den rechtlichen Schluß, daß die Vereinbarung vom 29. Juni 1965 unzulässig gewesen und der Kläger, da er auch keine detaillierte Abrechnung angefertigt und Katarina P übermittelt habe, daher nicht berechtigt gewesen sei, an diese Forderungen für seine Leistungen zu stellen. Der Oberste Gerichtshof ist jedoch im Gegensatz zum Berufungsgericht nicht der Auffassung, daß die herangezogenen Bestimmungen der jugoslawischen Rechtsordnung so klar sind, daß sie nur im Sinne des Berufungsgerichtes ausgelegt werden könnten. Darüber hinaus sind die eingeholten Unterlagen mangelhaft, da der Kläger nach den Feststellungen des Erstgerichtes für Katarina P seit dem Jahre 1952 tätig gewesen war, jugoslawische Rechtsvorschriften jedoch nur für die Zeit ab 1957 vorhanden sind, ohne daß klargestellt wäre, daß die neuen Bestimmungen auch für vor diesem Jahr erbrachten Leistungen zu gelten hätten. Nicht berücksichtigt wurde so das mit dem Gesetz vom 29. März 1957 außer Kraft getretene Gesetz vom 12. Dezember 1946, Jug. Amtsblatt 1946/102 (erwähnt in Slapnicka Wiener Quellenhefte zur Ostkunde, Abteilung Recht, Jugoslawien, 1958/1, 41) und die auf Grund dieses Gesetzes ergangene Gebührenordnung. Im übrigen enthalten die jugoslawischen Vorschriften offenbar nicht eine so präzise Bestimmung wie die des Paragraph 2, Absatz eins, des österreichischen Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif, BGBl. 1969/189, wonach durch den Rechtsanwaltstarif das Recht der freien Vereinbarung nicht berührt wird. Der Revision ist beizupflichten, daß die vorhandenen Unterlagen keineswegs eindeutig die Vereinbarung eines Pauschalhonorars ausschließen oder gar sein Begehren mittels Klage von der vorherigen Übersendung einer schriftlichen Abrechnung über Honorar und Kostenersatz abhängig machen. Die Bestimmungen der Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung vom 23. April 1959(in der Folge "Verordnung" genannt) und der Gebührenordnung über Honorare und Ersatz von Kosten für die Tätigkeit von Rechtsanwälten in der Autonomen Provinz Vojvodina (in der Folge "Gebührenordnung" genannt) lassen sich vielmehr durchaus auch dahin verstehen, daß die Vereinbarung eines Pauschalhonorars zulässig und nur der Höhe nach mit den in der Verordnung bzw. Gebührenordnung vorgeschriebenen Beträgen limitiert ist. Daß an sich aber auch an eine Regelung nach Parteiwillen gedacht ist, könnte vor allem aus den Bestimmungen der Artikel 3, Absatz eins und 7 Absatz 2, der Verordnung bzw. des Artikel 2, Absatz 2, der Gebuhrenordnung herausgelesen werden, in denen ausdrücklich von einem Vertrag über Honorar und Kostenersatz die Rede ist, der überflüssig wäre, wenn ohnehin nur eine Verrechnung nach dem Tarif erfolgen dürfte; auf die Zulässigkeit einer Pauschalierung weisen die Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung und 2 Absatz 2, der Gebührenordnung hin, in denen in der Einzahl von "einem" Geldbetrag gesprochen wird. Ausdrücklich verboten ist nur, wie in Österreich (Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 2, ABGB), die Vereinbarung einer quota litis Zweifellos war der Kläger verpflichtet, Katarina P, da er mehrere Tätigkeiten durchführte, zumindest über deren Verlangen eine schriftliche Abrechnung über Honorar und Kosten auszustellen (Artikel 29, Absatz 2, der Verordnung; Artikel 10, Absatz 2, der Gebührenordnung). Daß aber der Rechtsanwalt selbst bei vereinbarten Pauschalhonorar ohne eine solche Abrechnung den vereinbarten Betrag überhaupt nicht geltend machen und einklagen könnte, läßt sich den genannten Rechtsvorschriften nicht eindeutig entnehmen. Es läßt sich vielmehr auch der Standpunkt vertreten, daß die Frage der Angemessenheit des begehrten Pauschalhonorars erst dann zu prüfen ist, wenn sie von der beklagten Partei bestritten wird; erst dann müßte der Rechtsanwalt verpflichtet sein, seine Leistungen aufzuschlüsseln. In diesem Sinne ist nach Artikel 105, Ziffer 9, des Gesetzes über die Advokatur (Eckhardt Jug. Justizgesetze, 190) die Nichtlegung der Rechnung der Partei gegenüber auch nur dann eine schwere Verletzung der Rechtsanwaltspflichten und des Ansehens der Advokatur, wenn sie ohne berechtigten Grund erfolgte; das Gesetz scheint also Gründe der Nichtlegung eines detaillierten Verzeichnisses anzuerkennen. In dieser Richtung kann auch Artikel 8, Absatz eins, der Verordnung verstanden werden, wonach die Rechtsanwaltskammer zur Prüfung von Vereinbarungen berechtigt ist; diese Bestimmung könnte nämlich wohl Vereinbarungen, die nicht nur aus der Aufzählung von tarifmäßigen Ansätzen besteht, voraussetzen. Sache der beklagten Parteien wäre es aber gewesen, eine solche Prüfung zu veranlassen, wenn sie sie wünschten. Eine solche Prüfung kann aber wohl nicht Voraussetzung einer Honorarforderung sein. Eine gerichtliche Festsetzung des Honorars ist aber nur unter den Voraussetzungen des Artikel 10, der Verordnung vorgesehen gewesen und scheint nach dem Inkrafttreten der Gebührenordnung nicht mehr möglich zu sein.
Die Folgerungen, die das Berufungsgericht aus Art. 47 des Gesetzes über die Advokatur zieht, sind ebenfalls nicht zwingend. Die Bedeutung dieser Bestimmung könnte auch, wie die Revision mit Recht darlegt, nur darin liegen, daß trotz ausschließlicher Befassung eines Rechtsanwaltes mit der Vertretung einer oder mehrerer Wirtschaftsorganisationen kein Dienstverhältnis zustandekommt, auch wenn das Honorar in bestimmten Monatsbeträgen bezahlt wird. Slapnicka Jugoslawien 1958/2, 42 sieht allerdings die Bedeutung dieser Bestimmung darin, daß, wenn ein Rechtsanwalt die ausschließliche Vertretung einer Wirtschaftsorganisation übernimmt, das Honorar in Monatsbezügen zu zahlen ist. Der Sinn des Art. 47 mag aber auch nur darin liegen, daß in den dort erwähnten Fällen die Höhe der Monatsbeträge nicht überprüfbar ist, auch wenn in einem Monat einmal nur geringe oder gar keine Leistungen erbracht werden; anderseits steht dafür dem Rechtsanwalt nach Art. 14 der Verordnung auch bei ungewöhnlich umfangreichen vertragsgemäßen Leistungen kein separates Honorar zu. Aus Art. 47 des Gesetzes über die Advokatur kann jedenfalls nicht ohne weiteres ein Verbot von Pauschalvereinbarungen in anderen Fällen abgeleitet werden.Die Folgerungen, die das Berufungsgericht aus Artikel 47, des Gesetzes über die Advokatur zieht, sind ebenfalls nicht zwingend. Die Bedeutung dieser Bestimmung könnte auch, wie die Revision mit Recht darlegt, nur darin liegen, daß trotz ausschließlicher Befassung eines Rechtsanwaltes mit der Vertretung einer oder mehrerer Wirtschaftsorganisationen kein Dienstverhältnis zustandekommt, auch wenn das Honorar in bestimmten Monatsbeträgen bezahlt wird. Slapnicka Jugoslawien 1958/2, 42 sieht allerdings die Bedeutung dieser Bestimmung darin, daß, wenn ein Rechtsanwalt die ausschließliche Vertretung einer Wirtschaftsorganisation übernimmt, das Honorar in Monatsbezügen zu zahlen ist. Der Sinn des Artikel 47, mag aber auch nur darin liegen, daß in den dort erwähnten Fällen die Höhe der Monatsbeträge nicht überprüfbar ist, auch wenn in einem Monat einmal nur geringe oder gar keine Leistungen erbracht werden; anderseits steht dafür dem Rechtsanwalt nach Artikel 14, der Verordnung auch bei ungewöhnlich umfangreichen vertragsgemäßen Leistungen kein separates Honorar zu. Aus Artikel 47, des Gesetzes über die Advokatur kann jedenfalls nicht ohne weiteres ein Verbot von Pauschalvereinbarungen in anderen Fällen abgeleitet werden.
Es darf aber auch nicht übersehen werden, daß Katarina P auch Leistungen des Klägers in Anspruch nahm, die nicht in den Aufgabenkreis eines Rechtsanwaltes fallen. Ob er hiebei als Bevollmächtigter, Treuhänder, Gebäudeverwalter, Vermögensverwalter oder in anderer Weise tätig war, ist nicht eindeutig geklärt. Über die jugoslawische Rechtslage bei Ausübung dieser Tätigkeiten und insbesondere darüber, ob und inwieweit ein Rechtsanwalt in der dargestellten Weise tätig sein durfte und hiefür Honorar (und allenfalls in welcher Höhe) verlangen kann, ist überhaupt nichts bekannt. Zur Aufschlüsselung seiner Tätigkeit und zu näherem Vorbringen sowie insbesondere auch zur Beweisführung war der Kläger aber, wie sich aus seinen Darlegungen bei der Tagsatzung vom 25. September 1972 ergibt, bereit. Warum es nicht zur Präzisierung des Antrages gekommen ist, ist aus dem Akt nicht zu ersehen, läßt sich aber wohl aus dem sodann vom Erstgericht vertretenen Rechtsstandpunkt erklären. Zu einer entsprechenden Anleitung nach § 182 ZPO dürfte es daher nicht gekommen sein. Eine solche ist aber, auch wenn der Kläger anwaltlich vertreten oder gar selbst Rechtsanwalt ist, erforderlich, wenn er nur aus einer vertretbaren Rechtsansicht Vorbringen unterlassen hat (vgl. JBl. 1972, 462).Es darf aber auch nicht übersehen werden, daß Katarina P auch Leistungen des Klägers in Anspruch nahm, die nicht in den Aufgabenkreis eines Rechtsanwaltes fallen. Ob er hiebei als Bevollmächtigter, Treuhänder, Gebäudeverwalter, Vermögensverwalter oder in anderer Weise tätig war, ist nicht eindeutig geklärt. Über die jugoslawische Rechtslage bei Ausübung dieser Tätigkeiten und insbesondere darüber, ob und inwieweit ein Rechtsanwalt in der dargestellten Weise tätig sein durfte und hiefür Honorar (und allenfalls in welcher Höhe) verlangen kann, ist überhaupt nichts bekannt. Zur Aufschlüsselung seiner Tätigkeit und zu näherem Vorbringen sowie insbesondere auch zur Beweisführung war der Kläger aber, wie sich aus seinen Darlegungen bei der Tagsatzung vom 25. September 1972 ergibt, bereit. Warum es nicht zur Präzisierung des Antrages gekommen ist, ist aus dem Akt nicht zu ersehen, läßt sich aber wohl aus dem sodann vom Erstgericht vertretenen Rechtsstandpunkt erklären. Zu einer entsprechenden Anleitung nach Paragraph 182, ZPO dürfte es daher nicht gekommen sein. Eine solche ist aber, auch wenn der Kläger anwaltlich vertreten oder gar selbst Rechtsanwalt ist, erforderlich, wenn er nur aus einer vertretbaren Rechtsansicht Vorbringen unterlassen hat vergleiche JBl. 1972, 462).
Die Rechtssache ist, was die erstbeklagte Partei betrifft, noch nicht entscheidungsreif. Nach Klärung, welche Tätigkeiten der Kläger im einzelnen entfaltete, ist es erforderlich, alle maßgeblichen Rechtsgrundlagen, auch für die Zeit vor 1957 beizuschaffen, so insbesondere auch darüber, ob und inwieweit der Kläger als Rechtsanwalt berechtigt war, nicht unter Art. 3 des Gesetzes über die Advokatur fallende Tätigkeiten honoriert zu begehren. Es wird aber auch der Versuch zu unternehmen sein, jugoslawische Rechtsprechung und Literatur zu erlangen, die zur Frage der Zulässigkeit von Pauschalvereinbarungen außerhalb des Geltungsbereiches des Art. 47 des Gesetzes über die Advokatur, allenfalls aber auch zur Frage der Fälligkeit von Forderungen aus solchen, Stellung nehmen. Mit einer entsprechenden Mitteilung seitens der jugeslawischen Behörden kann durchaus gerechnet werden, da Art. 47 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen Rechtsverkehr, BGBl. 224/1955, auch die Erteilung von Auskünften über bestimmte Rechtsfragen vorsieht. Gegebenenfalls werden auch die für Serbien bzw. die Autonome Provinz Vojvodina geltenden Gesetzesauslegungsregeln zu erfragen und anzuwenden sein. Sollten Pauschalvereinbarungen nicht in der Weise unzulässig sein, daß der Anspruch des Klägers ohne Übermittlung einer schriftlichen Abrechnung nach Art. 10 Abs. 2 der Gebührenordnung noch gar nicht fällig (und bei erst nunmehriger Abrechnung verjährt) wäre, ist auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes zum Erfordernis der Beiziehung eines Sachverständigen zu verweisen. Dem Kläger wird aber auch, soweit dies die sodann geklärte Rechtslageerfordern sollte, noch Gelegenheit zu geben sein zu beweisen, daß die vereinbarten Pauschalbeträge der Höhe nach nicht gegen die Verordnung, die Gebührenordnung und allfällige sonstige Vorschriften verstießen.Die Rechtssache ist, was die erstbeklagte Partei betrifft, noch nicht entscheidungsreif. Nach Klärung, welche Tätigkeiten der Kläger im einzelnen entfaltete, ist es erforderlich, alle maßgeblichen Rechtsgrundlagen, auch für die Zeit vor 1957 beizuschaffen, so insbesondere auch darüber, ob und inwieweit der Kläger als Rechtsanwalt berechtigt war, nicht unter Artikel 3, des Gesetzes über die Advokatur fallende Tätigkeiten honoriert zu begehren. Es wird aber auch der Versuch zu unternehmen sein, jugoslawische Rechtsprechung und Literatur zu erlangen, die zur Frage der Zulässigkeit von Pauschalvereinbarungen außerhalb des Geltungsbereiches des Artikel 47, des Gesetzes über die Advokatur, allenfalls aber auch zur Frage der Fälligkeit von Forderungen aus solchen, Stellung nehmen. Mit einer entsprechenden Mitteilung seitens der jugeslawischen Behörden kann durchaus gerechnet werden, da Artikel 47, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen Rechtsverkehr, Bundesgesetzblatt 224 aus 1955,, auch die Erteilung von Auskünften über bestimmte Rechtsfragen vorsieht. Gegebenenfalls werden auch die für Serbien bzw. die Autonome Provinz Vojvodina geltenden Gesetzesauslegungsregeln zu erfragen und anzuwenden sein. Sollten Pauschalvereinbarungen nicht in der Weise unzulässig sein, daß der Anspruch des Klägers ohne Übermittlung einer schriftlichen Abrechnung nach Artikel 10, Absatz 2, der Gebührenordnung noch gar nicht fällig (und bei erst nunmehriger Abrechnung verjährt) wäre, ist auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes zum Erfordernis der Beiziehung eines Sachverständigen zu verweisen. Dem Kläger wird aber auch, soweit dies die sodann geklärte Rechtslageerfordern sollte, noch Gelegenheit zu geben sein zu beweisen, daß die vereinbarten Pauschalbeträge der Höhe nach nicht gegen die Verordnung, die Gebührenordnung und allfällige sonstige Vorschriften verstießen.
Die Rechtssache ist auch, was die Zweitbeklagte betrifft, noch nicht entscheidungsreif. Der Kläger stützt seinen Anspruch gegen die Zweitbeklagte darauf, daß Dr. Fedor S, dessen Alleinerbin die Zweitbeklagte ist, die Zahlung der Honoraransprüche und Auslagenersatzforderungen des Klägers neben Katarina P übernommen und auch den Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 29. Juni 1965 beigetreten sei. Das Erstgericht stellte eine Bitte des Dr. Fedor S, seiner Tante behilflich zu sein, einen eigenen Auftrag des Dr. Fedor S und sodann wiederholte Erklärungen, er werde alles ausbezahlen, er und Katarina P seien wie eine Person, fest, traf aber dazu, ob Dr. Fedor S dem Vertrag vom 29. Juni 1965 beigetreten sei, keine ausdrückliche Feststellung; es stellte auch nicht eindeutig klar, ob Dr Fedor S, nachdem Katarina P selbst den Kläger beauftragt hatte, als Mitschuldner oder aber als Bürge auftreten wollte. Konkrete Feststellungen waren, wenn man der Rechtsauffassung des Erstgerichtes folgt, daß der Anspruch gegen die Zweitbeklagte verjährt ist, auch nicht nötig. Das Erstgericht ging hiebei ohne nähere Begründung davon aus, daß auch der Zweitbeklagten gegenüber jugoslawisches Recht anzuwenden sei. Es meinte, die Forderung des Klägers Dr. Fedor S gegenüber sei mit dessen Tod 1966 fällig geworden.
Es ist zunächst aber keineswegs selbstverständlich, daß auch für die Rechtsbeziehungen des Klägers zu Dr. Fedor S jugoslawisches Recht anzuwenden ist. Es fehlt zwar an konkreten Feststellungen, wo Dr. Fedor S die einzelnen Erklärungen dem Kläger gegenüber abgegeben hat, es liegt jedoch nahe, daß sie in Wien, seinem Wohnsitz, abgegeben wurden, vor allem aber, daß die sich daraus ergebenden Verpflichtungen in Wien erfüllt werden sollten. Nach den Behauptungen des Klägers handelt es sich bei der Übernahme der Zahlungsverpflichtung durch Dr. Fedor S um einen Schuldbeitritt, allenfalls um eine Bürgschaft. Bei beiden Verpflichtungen steht fest, daß sie von der Hauptschuld abhängig sind, die Verpflichtung des Mitschuldners oder Bürgen hängt also vom jeweiligen Bestand der Hauptverbindlichkeit ab; aus dieser Abhängigkeit der Schuld folgert, daß Inhalt und Umfang der Verpflichtung sich nach dem für die Hauptschuld maßgebenden Recht bestimmen; dieses Recht entscheidet darüber, w a s der Mitschuldner oder Bürge zu leisten hat (vgl. Walker IPR[5], 494 f.). Im übrigen ist aber der Schuldbeitritt bzw. der Bürgschaftsvertrag ein selbständiges Rechtsgeschäft, das nach seinem eigenen örtlichen Recht zu beurteilen ist. Für die Frage, ob der Mitschuldner oder Bürge zu leisten hat, ist also das Recht des Schuldbeitritts- oder Bürgschaftsvertrages maßgebend, das ist in aller Regel das des Wohnsitzes des Schuldners, an dem er auch seine Verpflichtung zu erfüllen hat (Schnitzer, Handbuch des IPR[4] 747. vgl. auch Köhler IPR[3], 157; Walker IPR[5], 496; Walker - Verdroß - Satter in Klang[2] I/1, 241; Raape, IPR[5], 525 Wolff, Das internationale Privatrecht Deutschlands[3], 155 HS 3206/6; Rsp. 1929/334). Da Dr. Fedor S seinen Wohnsitz in Wien hatte und offenbar auch dort zu erfüllen gehabt hätte, müßte also für die Frage, ob die Zweitbeklagte als seine Rechtsnachfolgerin zu erfüllen hätte, österreichisches Recht gelten. Läge nur eine Bürgschaftsverpflichtung des Dr. Fedor S vor, wäre damit ein Anspruch gegen die Zweitbeklagte schon nach § 1346 Abs. 2 ABGB ausgeschlossen, da eine solche nur schriftlich abgegeben werden kann, eine Voraussetzung, die offenbar bei Dr. Fedor S nicht vorlag. Österreichisches Recht gälte aber auch für die Verjährung (vgl. Köhler IPR[3], 157; Walker IPR[5], 325; Schnitzer IPR, 668; Kegel IPR, 251; EvBl. 1972/319; RZ 1972, 31; JBl. 1971, 39; SZ 40/88 u. a.). Es gälte demnach die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z. 6 ABGB. Die Verjährung beginnt nun aber erst mit der objektiven Möglichkeit zu klagen, also erst bei Fälligkeit und bei Rechtsanwälten nicht vor Beendigung des Auftragsverhältnisses in einer bestimmten Rechtsangelegenheit (SZ 39/211; RZ 1967, 104 u. a.). Nach dem vom Erstgericht als gültig angenommenen Vertrag vom 29. Juni 1965 sollte die Ausbezahlung aller Pauschalbeträge erst mit dem Tode der Katarina P oder aber dem Aufhören der Notwendigkeit für deren Vertretung fällig werden. Es ist allerdings nicht festgestellt, ob Doktor Fedor S dem Vertrag beigetreten ist. Aber auch nach der Verordnung (Art. 28 Abs. 1) und der Gebührenordnung (Art. 9 Abs. 1) tritt in der Regel die Fälligkeit der Forderung des Rechtsanwaltes erst nach erfolgter Leistung ein. Wenn Dr. Fedor S nur verpflichtet war, als Mitschuldner oder Bürge für Katarina P zu leisten, war er dann auch selbst nicht verpflichtet, vor dieser zu zahlen, außer es wäre für seine Person eine abweichende Vereinbarung getroffen worden, was weder behauptet noch festgestellt wurde. Der Tod des Dr. Fedor S war damit auf die Fälligkeit der Forderung des Klägers gegen ihn entgegen der Auffassung des Erstgerichtes ohne Einfluß. Es begann daher auch mit diesem Zeitpunkt die Verjährungsfristen nicht zu laufen. Die allfälligen Verpflichtungen des Dr. Fedor S gingen vielmehr unverändert auf die Zweitbeklagte über. Der Beginn der Verjährungsfrist gegen die Zweitbeklagte lag demnach vor dem Beginn der Verjährungsfrist gegen Katarina P. Im Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Klage (13. Oktober 1970) waren damit die Ansprüche des Klägers gegen die Zweitbeklagte noch nicht verjährt, der vom Erstgericht gebrauchte Abweisungsgrund also nicht berechtigt. Die allfällige Verpflichtung der Zweitbeklagten endete auch nicht mit dem Zeitpunkt des Todes des Dr. Fedor S, sondern lief als ihre eigene in ihrer Eigenschaft als Erbin übernommene Verpflichtung auch noch nach dessen Tod weiter. Ob und inwieweit die Zweitbeklagte allerdings tatsächlich haftet, hängt vom Ergebnis des Verfahrens gegen die Erstbeklagte, aber auch von den erst zu treffenden Feststellungen, ob bzw. in welcher verbindlichen Form Dr. Fedor S überhaupt eine klagbare Zahlungsverpflichtung für die vom Kläger für Katarina P erbrachten Leistungen übernommen hat, ab. Hiefür wird unter Umständen auch maßgeblich sein, ob Doktor Fedor S seine angeblichen Verpflichtungen nicht nur unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere daß er, wie seinerzeit erwartet, Alleinerbe der Katarina P werde, eingegangen ist.Es ist zunächst aber keineswegs selbstverständlich, daß auch für die Rechtsbeziehungen des Klägers zu Dr. Fedor S jugoslawisches Recht anzuwenden ist. Es fehlt zwar an konkreten Feststellungen, wo Dr. Fedor S die einzelnen Erklärungen dem Kläger gegenüber abgegeben hat, es liegt jedoch nahe, daß sie in Wien, seinem Wohnsitz, abgegeben wurden, vor allem aber, daß die sich daraus ergebenden Verpflichtungen in Wien erfüllt werden sollten. Nach den Behauptungen des Klägers handelt es sich bei der Übernahme der Zahlungsverpflichtung durch Dr. Fedor S um einen Schuldbeitritt, allenfalls um eine Bürgschaft. Bei beiden Verpflichtungen steht fest, daß sie von der Hauptschuld abhängig sind, die Verpflichtung des Mitschuldners oder Bürgen hängt also vom jeweiligen Bestand der Hauptverbindlichkeit ab; aus dieser Abhängigkeit der Schuld folgert, daß Inhalt und Umfang der Verpflichtung sich nach dem für die Hauptschuld maßgebenden Recht bestimmen; dieses Recht entscheidet darüber, w a s der Mitschuldner oder Bürge zu leisten hat vergleiche Walker IPR[5], 494 f.). Im übrigen ist aber der Schuldbeitritt bzw. der Bürgschaftsvertrag ein selbständiges Rechtsgeschäft, das nach seinem eigenen örtlichen Recht zu beurteilen ist. Für die Frage, ob der Mitschuldner oder Bürge zu leisten hat, ist also das Recht des Schuldbeitritts- oder Bürgschaftsvertrages maßgebend, das ist in aller Regel das des Wohnsitzes des Schuldners, an dem er auch seine Verpflichtung zu erfüllen hat (Schnitzer, Handbuch des IPR[4] 747. vergleiche auch Köhler IPR[3], 157; Walker IPR[5], 496; Walker - Verdroß - Satter in Klang[2] I/1, 241; Raape, IPR[5], 525 Wolff, Das internationale Privatrecht Deutschlands[3], 155 HS 3206/6; Rsp. 1929/334). Da Dr. Fedor S seinen Wohnsitz in Wien hatte und offenbar auch dort zu erfüllen gehabt hätte, müßte also für die Frage, ob die Zweitbeklagte als seine Rechtsnachfolgerin zu erfüllen hätte, österreichisches Recht gelten. Läge nur eine Bürgschaftsverpflichtung des Dr. Fedor S vor, wäre damit ein Anspruch gegen die Zweitbeklagte schon nach Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB ausgeschlossen, da eine solche nur schriftlich abgegeben werden kann, eine Voraussetzung, die offenbar bei Dr. Fedor S nicht vorlag. Österreichisches Recht gälte aber auch für die Verjährung vergleiche Köhler IPR[3], 157; Walker IPR[5], 325; Schnitzer IPR, 668; Kegel IPR, 251; EvBl. 1972/319; RZ 1972, 31; JBl. 1971, 39; SZ 40/88 u. a.). Es gälte demnach die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer 6, ABGB. Die Verjährung beginnt nun aber erst mit der objektiven Möglichkeit zu klagen, also erst bei Fälligkeit und bei Rechtsanwälten nicht vor Beendigung des Auftragsverhältnisses in einer bestimmten Rechtsangelegenheit (SZ 39/211; RZ 1967, 104 u. a.). Nach dem vom Erstgericht als gültig angenommenen Vertrag vom 29. Juni 1965 sollte die Ausbezahlung aller Pauschalbeträge erst mit dem Tode der Katarina P oder aber dem Aufhören der Notwendigkeit für deren Vertretung fällig werden. Es ist allerdings nicht festgestellt, ob Doktor Fedor S dem Vertrag beigetreten ist. Aber auch nach der Verordnung (Artikel 28, Absatz eins,) und der Gebührenordnung (Artikel 9, Absatz eins,) tritt in der Regel die Fälligkeit der Forderung des Rechtsanwaltes erst nach erfolgter Leistung ein. Wenn Dr. Fedor S nur verpflichtet war, als Mitschuldner oder Bürge für Katarina P zu leisten, war er dann auch selbst nicht verpflichtet, vor dieser zu zahlen, außer es wäre für seine Person eine abweichende Vereinbarung getroffen worden, was weder behauptet noch festgestellt wurde. Der Tod des Dr. Fedor S war damit auf die Fälligkeit der Forderung des Klägers gegen ihn entgegen der Auffassung des Erstgerichtes ohne Einfluß. Es begann daher auch mit diesem Zeitpunkt die Verjährungsfristen nicht zu laufen. Die allfälligen Verpflichtungen des Dr. Fedor S gingen vielmehr unverändert auf die Zweitbeklagte über. Der Beginn der Verjährungsfrist gegen die Zweitbeklagte lag demnach vor dem Beginn der Verjährungsfrist gegen Katarina P. Im Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Klage (13. Oktober 1970) waren damit die Ansprüche des Klägers gegen die Zweitbeklagte noch nicht verjährt, der vom Erstgericht gebrauchte Abweisungsgrund also nicht berechtigt. Die allfällige Verpflichtung der Zweitbeklagten endete auch nicht mit dem Zeitpunkt des Todes des Dr. Fedor S, sondern lief als ihre eigene in ihrer Eigenschaft als Erbin übernommene Verpflichtung auch noch nach dessen Tod weiter. Ob und inwieweit die Zweitbeklagte allerdings tatsächlich haftet, hängt vom Ergebnis des Verfahrens gegen die Erstbeklagte, aber auch von den erst zu treffenden Feststellungen, ob bzw. in welcher verbindlichen Form Dr. Fedor S überhaupt eine klagbare Zahlungsverpflichtung für die vom Kläger für Katarina P erbrachten Leistungen übernommen hat, ab. Hiefür wird unter Umständen auch maßgeblich sein, ob Doktor Fedor S seine angeblichen Verpflichtungen nicht nur unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere daß er, wie seinerzeit erwartet, Alleinerbe der Katarina P werde, eingegangen ist.