Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 271Paragraph 271
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Beachte
Abs. 2 ist insoweit aufgehoben, als er sich auf die Ermittlung fremden Rechts bezieht (§ 51 Abs. 1 Z 4 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978, siehe dazu jetzt dessen § 4).Absatz 2, ist insoweit aufgehoben, als er sich auf die Ermittlung fremden Rechts bezieht (Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 4, IPR-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,, siehe dazu jetzt dessen Paragraph 4,).
Text
§. 271.Paragraph 271,
(1)Absatz eins,Das in einem anderen Staatsgebiete geltende Recht, Gewohnheitsrechte, Privilegien und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gerichte unbekannt sind.
(2)Absatz 2,Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien angebotenen Beweise nicht beschränkt; es kann alle zu diesem Zwecke ihm nöthig scheinenden Erhebungen von amtswegen einleiten und insbesondere, soweit erforderlich, das Einschreiten des Justizministers in Anspruch nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020406
alte Dokumentnummer
N2189517443T