Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 270Paragraph 270
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 270.Paragraph 270,
Thatsachen, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermuthung aufstellt, bedürfen keines Beweises. Der Beweis des Gegentheiles ist zulässig, sofern das Gesetz denselben nicht ausschließt. Dieser Gegenbeweis kann auch durch Vernehmung der Parteien gemäß §§. 371 ff. geführt werden.Thatsachen, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermuthung aufstellt, bedürfen keines Beweises. Der Beweis des Gegentheiles ist zulässig, sofern das Gesetz denselben nicht ausschließt. Dieser Gegenbeweis kann auch durch Vernehmung der Parteien gemäß Paragraphen 371, ff. geführt werden.
Schlagworte
Tatsachen, Vermutung, Beweis des Gegenteils
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020405
Alte Dokumentnummer
N2189517442T