Rechtssatz RS0102904
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102904
Entscheidungsdatum
22.12.2011
Rechtssatz
Bei einer wegen Nichteinhaltung der Schiftform ungültigen Bürgschaftserklärung handelt es sich um eine nur aus mangelnder Förmlichkeit ungültige Naturalobligation. Wird diese Forderung vom Bürgen erfüllt, so ist damit der Formmangel geheilt und der Bürge kann diese Zahlung gemäß § 1432 ABGB nicht mehr zurückfordern.Bei einer wegen Nichteinhaltung der Schiftform ungültigen Bürgschaftserklärung handelt es sich um eine nur aus mangelnder Förmlichkeit ungültige Naturalobligation. Wird diese Forderung vom Bürgen erfüllt, so ist damit der Formmangel geheilt und der Bürge kann diese Zahlung gemäß Paragraph 1432, ABGB nicht mehr zurückfordern.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 518/96
Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 518/96
Veröff: SZ 69/40
- 1 Ob 173/11i
Entscheidungstext OGH 22.12.2011 1 Ob 173/11i
Ähnlich; Beisatz: Hier: Verschaffung einer Bankgarantie. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102904
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2012
Dokumentnummer
JJR_19960226_OGH0002_0040OB00518_9600000_004