Rechtssatz RS0017203
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017203
Entscheidungsdatum
31.08.2010
Rechtssatz
Die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form müssen in jedem Einzelfall nach dem Zweck der Norm geprüft werden (hier: einer ohne Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 11 Abs 2 Sbg JagdG) getroffenen und der Behörde nicht angezeigten Vereinbarung betreffend die Errichtung einer Jagdgesellschaft können daher keine Rechtswirkungen zukommen).Die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form müssen in jedem Einzelfall nach dem Zweck der Norm geprüft werden (hier: einer ohne Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form (Paragraph 11, Absatz 2, Sbg JagdG) getroffenen und der Behörde nicht angezeigten Vereinbarung betreffend die Errichtung einer Jagdgesellschaft können daher keine Rechtswirkungen zukommen).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 621/86
Entscheidungstext OGH 05.03.1987 7 Ob 621/86
Veröff: SZ 60/40 = JBl 1987,784
- 4 Ob 518/96
Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 518/96
Auch; nur: Die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form müssen in jedem Einzelfall nach dem Zweck der Norm geprüft werden. (T1) Beisatz: Bei Beantwortung der Frage, ob der Formmangel durch Erfüllung geheilt oder nur die Rückforderung ausgeschlossen ist, ist auf den Formzweck abzustellen. (Hier: Bürgschaftserklärung). (T2) Veröff: SZ 69/40
- 10 Ob 6/04m
Entscheidungstext OGH 27.04.2004 10 Ob 6/04m
Auch; nur T1; Beisatz: Dabei kann es nur auf den allgemeinen Zweck der Norm ankommen, nicht aber darauf, wie sich eine Norm im konkreten Einzelfall auswirkt, würde doch sonst unerträgliche Rechtsunsicherheit entstehen. (hier: § 27 NÖ JagdG). (T3)
- 4 Ob 32/10z
Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 32/10z
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0017203
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2010
Dokumentnummer
JJR_19870305_OGH0002_0070OB00621_8600000_001