Entscheidungsgründe:
Mit schriftlichem Gesellschaftsvertrag vom 15. Jänner 1979 (Beilage 1) wurde eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zum Zwecke der Pacht der Ausübung der Jagd im Jagdkreis II der Stadt Salzburg (Leopoldskron-Moos) unter der Bezeichnung Jagdgesellschaft Leopoldskron-Moos gegründet, deren Gesellschafter derzeit die Erst- bis Viertbeklagten sind. Die Gesellschafter vereinbarten bindend und unwiderruflich, daß nach dem über die grundsätzliche Art und Weise der Jagdbetriebsführung bestehenden Einverständnis aller Gesellschafter ausschließlich der Jagdleiter berechtigt ist, das Nähere hierüber zu bestimmen, sodaß eine allgemein als waidgerecht anerkannte und unter Beachtung der Grundsätze einer geordneten Jagdwirtschaft erfolgende Ausübung des Jagdrechtes gewährleistet ist, wobei insbesondere bei der Hege eines artenreichen und gesunden Wildstandes auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft Rücksicht und auf einen ausgeglichenen Naturhaushalt Bedacht zu nehmen ist (§ 1 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages). Jagdleiter ist der Erstbeklagte, der die Gesellschaft nach außen vertritt (§ 2 Abs. 1 und 3 des Gesellschaftsvertrages). Dem Jagdleiter obliegt die Führung eines ordnungsgemäßen Jagdbetriebes sowie die einheitliche Leitung der Jagd im Jagdgebiet. Insbesondere hat er die Abschüsse nach den dafür getroffenen Regelungen aufzuteilen und den Jagdschutzorganen die entsprechenden Anweisungen zu geben. Der Jagdleiter ist für die Erteilung von Jagderlaubnis an dritte Personen zuständig. Er darf nur so viele Personen zur Jagd zulassen, daß unter Bedachtnahme auf das Flächenausmaß des Jagdgebietes und die gegebenen Wildstandsverhältnisse ein sicherer und ordnungsgemäßer Jagdbetrieb gewährleistet ist sowie jagdwirtschaftliche Nachteile und Nachteile für die Land- und Forstwirtschaft hintangehalten werden (§ 2 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages). Ein Jagdgesellschafter kann unbeschadet der Möglichkeit des ABGB durch Beschluß der Mehrheit aller Gesellschafter aus der Jagdgesellschaft ausgeschlossen werden, wenn er trotz wiederholter Mahnungen des Jagdleiters dessen Weisungen hinsichtlich der Ausübung der Jagd nicht Folge geleistet hat oder mit der jährlichen Beitragsleistung ganz oder teilweise im Verzug ist und den Rückstand trotz Mahnung nicht bezahlt hat (§ 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages). Der Jagdgesellschaft Leopoldskron-Moos wurde am 28. August 1979 die Ausübung der Jagd in dem obgenannten Jagdkreis für die Jagdperiode vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1988 verpachtet.Mit schriftlichem Gesellschaftsvertrag vom 15. Jänner 1979 (Beilage 1) wurde eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zum Zwecke der Pacht der Ausübung der Jagd im Jagdkreis römisch zwei der Stadt Salzburg (Leopoldskron-Moos) unter der Bezeichnung Jagdgesellschaft Leopoldskron-Moos gegründet, deren Gesellschafter derzeit die Erst- bis Viertbeklagten sind. Die Gesellschafter vereinbarten bindend und unwiderruflich, daß nach dem über die grundsätzliche Art und Weise der Jagdbetriebsführung bestehenden Einverständnis aller Gesellschafter ausschließlich der Jagdleiter berechtigt ist, das Nähere hierüber zu bestimmen, sodaß eine allgemein als waidgerecht anerkannte und unter Beachtung der Grundsätze einer geordneten Jagdwirtschaft erfolgende Ausübung des Jagdrechtes gewährleistet ist, wobei insbesondere bei der Hege eines artenreichen und gesunden Wildstandes auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft Rücksicht und auf einen ausgeglichenen Naturhaushalt Bedacht zu nehmen ist (Paragraph eins, Absatz 2, des Gesellschaftsvertrages). Jagdleiter ist der Erstbeklagte, der die Gesellschaft nach außen vertritt (Paragraph 2, Absatz eins und 3 des Gesellschaftsvertrages). Dem Jagdleiter obliegt die Führung eines ordnungsgemäßen Jagdbetriebes sowie die einheitliche Leitung der Jagd im Jagdgebiet. Insbesondere hat er die Abschüsse nach den dafür getroffenen Regelungen aufzuteilen und den Jagdschutzorganen die entsprechenden Anweisungen zu geben. Der Jagdleiter ist für die Erteilung von Jagderlaubnis an dritte Personen zuständig. Er darf nur so viele Personen zur Jagd zulassen, daß unter Bedachtnahme auf das Flächenausmaß des Jagdgebietes und die gegebenen Wildstandsverhältnisse ein sicherer und ordnungsgemäßer Jagdbetrieb gewährleistet ist sowie jagdwirtschaftliche Nachteile und Nachteile für die Land- und Forstwirtschaft hintangehalten werden (Paragraph 2, Absatz 4, des Gesellschaftsvertrages). Ein Jagdgesellschafter kann unbeschadet der Möglichkeit des ABGB durch Beschluß der Mehrheit aller Gesellschafter aus der Jagdgesellschaft ausgeschlossen werden, wenn er trotz wiederholter Mahnungen des Jagdleiters dessen Weisungen hinsichtlich der Ausübung der Jagd nicht Folge geleistet hat oder mit der jährlichen Beitragsleistung ganz oder teilweise im Verzug ist und den Rückstand trotz Mahnung nicht bezahlt hat (Paragraph 6, Absatz 3, des Gesellschaftsvertrages). Der Jagdgesellschaft Leopoldskron-Moos wurde am 28. August 1979 die Ausübung der Jagd in dem obgenannten Jagdkreis für die Jagdperiode vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1988 verpachtet.
Der Kläger behauptet, daß sich die Beklagten und er schon im Jahre 1978 zu einer Jagdgesellschaft zwecks Ausübung der Jagd im obgenannten Jagdkreis zusammengeschlossen hätten und daß lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen und zur Vermeidung der Sozialversicherungspflicht bei der Sozialversicherung der Bauern der schriftliche Gesellschaftsvertrag nur von einem Teil der Gesellschafter abgeschlossen worden sei. Im Innenverhältnis sollten aber alle Gesellschafter gleichberechtigt sein. Wichtige Beschlüsse sollten von der Gesamtheit der Gesellschafter einstimmig gefaßt werden. Alle Gesellschafter hätten auch in der Folge den Jagdbeitrag bezahlt, seien für die Fütterungskosten aufgekommen und hätten die Jagd aufgrund von sogenannten Jagdausgangsscheinen uneingeschränkt ausgeübt.
Mit Schreiben vom 12. September 1983 teilte der Erstbeklagte dem Kläger mit, daß ihn die Gesellschafter wegen seines die Gemeinschaft schädigenden Verhaltens für drei Jahre aus dem Jagdbetrieb ausgeschlossen haben. Nach Ablauf der drei Jahre stehe es dem Kläger frei, sich wieder um einen Jagdausgangsschein zu bewerben. Der Kläger erblickt darin einen Ausschluß aus der Jagdgesellschaft und begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit dieses Ausschlusses; die Beklagten seien schuldig, ihm die Ausübung der Jagd im bisherigen Umfang zu gestatten. Es liege kein Ausschließungsgrund und auch kein Gesellschafterbeschluß vor, der Erstbeklagte habe den Ausschluß des Klägers eigenmächtig ausgesprochen.
Der Dritt-, Viert- und Achtbeklagte haben sich am Verfahren nicht beteiligt. Die übrigen bestritten eine Gesellschafterstellung des Klägers. Dem Kläger sei lediglich mittels eines Ausgangsscheines die Ausübung der Jagd gestattet worden. Die befristete Untersagung der Jagdausübung beruhe auf einem Beschluß der Gesellschafter des Gesellschaftsvertrages, im übrigen falle die Ausgabe von Jagderlaubnisscheinen nach dem Gesellschaftsvertrag in die Kompetenz des Jagdleiters. Die getroffene Maßnahme sei im Verhalten des Klägers begründet.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen kamen im Jahre 1978 die Streitteile sowie die inzwischen verstorbenen Michael O*** und Andreas S*** überein, für die Jagdperiode 1980/1989 die Gemeindejagd Leopoldskron-Moos zu pachten. Im schriftlichen Gesellschaftsvertrag sollte jedoch nur eine bestimmte Personenanzahl aufscheinen. Mit der Ausübung der Jagd wurde am 1. Jänner 1980 begonnen. Neben den im Gesellschaftsvertrag aufscheinenden Personen übten von Anfang an auch die übrigen Beklagten und der Kläger die Jagd aus. Das Revier wurde in 15 gleiche Teile aufgeteilt und jedem Jäger ein Revierteil zugewiesen. Die Revieraufteilung erfolgte durch die Gesellschafter des schriftlichen Gesellschaftsvertrages (Jagdkonsortium) nach Rücksprache mit den übrigen. Letztere erhielten einen Ausgehschein, hatten aber sonst die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder des Jagdkonsortiums. Sie waren auch zu gleichen Beitragsleistungen verpflichtet. Die anfallenden Angelegenheiten wurden bei monatlichen Zusammenkünften gemeinsam behandelt, wo sich alle auf eine gemeinsame Lösung zu einigen versuchten. Gelang dies nicht, entschied das Jagdkonsortium mit Stimmenmehrheit. Nachdem es zwischen dem Kläger und einigen der Beklagten zu Unstimmigkeiten gekommen war, trat am 11. September 1983 das zu diesem Zeitpunkt aus dem Erstbeklagten, Michael O***, dem Zweit-, Dritt- und Viertbeklagten bestehende Jagdkonsortium zusammen und beschloß letztlich mit zwei zu drei Stimmen den Ausschluß des Klägers von dem Jagdbetrieb für die Dauer von drei Jahren.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen kamen im Jahre 1978 die Streitteile sowie die inzwischen verstorbenen Michael O*** und Andreas S*** überein, für die Jagdperiode 1980 aus 1989, die Gemeindejagd Leopoldskron-Moos zu pachten. Im schriftlichen Gesellschaftsvertrag sollte jedoch nur eine bestimmte Personenanzahl aufscheinen. Mit der Ausübung der Jagd wurde am 1. Jänner 1980 begonnen. Neben den im Gesellschaftsvertrag aufscheinenden Personen übten von Anfang an auch die übrigen Beklagten und der Kläger die Jagd aus. Das Revier wurde in 15 gleiche Teile aufgeteilt und jedem Jäger ein Revierteil zugewiesen. Die Revieraufteilung erfolgte durch die Gesellschafter des schriftlichen Gesellschaftsvertrages (Jagdkonsortium) nach Rücksprache mit den übrigen. Letztere erhielten einen Ausgehschein, hatten aber sonst die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder des Jagdkonsortiums. Sie waren auch zu gleichen Beitragsleistungen verpflichtet. Die anfallenden Angelegenheiten wurden bei monatlichen Zusammenkünften gemeinsam behandelt, wo sich alle auf eine gemeinsame Lösung zu einigen versuchten. Gelang dies nicht, entschied das Jagdkonsortium mit Stimmenmehrheit. Nachdem es zwischen dem Kläger und einigen der Beklagten zu Unstimmigkeiten gekommen war, trat am 11. September 1983 das zu diesem Zeitpunkt aus dem Erstbeklagten, Michael O***, dem Zweit-, Dritt- und Viertbeklagten bestehende Jagdkonsortium zusammen und beschloß letztlich mit zwei zu drei Stimmen den Ausschluß des Klägers von dem Jagdbetrieb für die Dauer von drei Jahren.
Nach der Auffassung des Erstgerichtes sei der Ausschluß des Klägers von der Ausübung der Jagd rechtswirksam erfolgt. Aus der Behandlung der anfallenden Angelegenheiten in der Form, daß diese zwar gemeinsam beraten, schließlich aber vom Jagdkonsortium mit Stimmenmehrheit entschieden worden seien, welche Entscheidungen von den übrigen auch akzeptiert worden seien, ergebe sich eine schlüssige Vereinbarung der Gesellschafter, daß das Jagdkonsortium in allen Angelegenheiten zur Entscheidung mit Stimmenmehrheit berufen sei. Eine solche Entscheidung liege hier vor. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000, nicht aber S 300.000 übersteigt. Es erklärte die Revision für zulässig.
Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, daß auch eine nur teilweise Überlassung der gepachteten Jagd durch die Jagdgesellschaft (Jagdkonsortium) an die Gesamtheit der Jäger und somit auch an den Kläger, wenngleich in der Form einer weiteren Gesellschaftsgründung, nach den Bestimmungen des Salzburger Jagdgesetzes unwirksam sei. Der Kläger könne daher nicht die Feststellung der Unwirksamkeit seines Ausschlusses aus dieser Jagdgesellschaft begehren, weil eine solche nicht wirksam errichtet habe werden können. Ein Ausschluß des Klägers aus einer Jagdgesellschaft sei überdies gar nicht erfolgt, weil ihm lediglich die Jagdausübung untersagt worden sei. Hiezu sei aber der Jagdleiter berechtigt gewesen.
Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.