Der Rekurs der Beklagten ist zulässig und berechtigt.
1. Mit Beschluss vom 8. Juli 2008, 4 Ob 54/08g, stellte der Oberste Gerichtshof den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass § 8 TKVO 1986 sowie der Entgelttarif dieser VO ab dem 1. Juli 2004 gesetzwidrig gewesen seien. Der Verfassungsgerichtshof wies diesen Antrag mit Beschluss vom 3. Dezember 2009, GZ V 439/08-8, mit der Begründung zurück, dass der Entgelttarif nach der Herzog-Mantel-Theorie wegen Aufhebung der Vollzugsanweisung ipso iure außer Kraft getreten sei. Diese Auffassung ist der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen.1. Mit Beschluss vom 8. Juli 2008, 4 Ob 54/08g, stellte der Oberste Gerichtshof den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass Paragraph 8, TKVO 1986 sowie der Entgelttarif dieser VO ab dem 1. Juli 2004 gesetzwidrig gewesen seien. Der Verfassungsgerichtshof wies diesen Antrag mit Beschluss vom 3. Dezember 2009, GZ V 439/08-8, mit der Begründung zurück, dass der Entgelttarif nach der Herzog-Mantel-Theorie wegen Aufhebung der Vollzugsanweisung ipso iure außer Kraft getreten sei. Diese Auffassung ist der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen.
2. Aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs steht fest, dass im strittigen Zeitraum kein Tarif gegolten hat. Es ist daher zu prüfen, ob die Beklagte auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage zur Zahlung eines kostendeckenden Entgelts verpflichtet ist.
2.1. Ausgangspunkt für die Beurteilung dieser Frage ist § 10 TMG:2.1. Ausgangspunkt für die Beurteilung dieser Frage ist Paragraph 10, TMG:
§ 10. (1) Die Erzeuger vonParagraph 10, (1) Die Erzeuger von
1. tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 1 und 2 (ausgenommen Gülle, Magen- und Darminhalt) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002,1. tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 1 und 2 (ausgenommen Gülle, Magen- und Darminhalt) der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002,,
2. tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 3, welche nicht gemäß Artikel 6 Abs. 2 lit. c bis e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 anderweitig verwendet werden, 2. tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 3, welche nicht gemäß Artikel 6 Absatz 2, Litera c bis e der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, anderweitig verwendet werden,
sowie sonstige Personen die solche Nebenprodukte und Materialien in Verwahrung haben, sind verpflichtet, diese unverzüglich an einen geeigneten, gemäß § 3 zugelassenen Betrieb oder, sofern hierfür die Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaates vorliegt, an einen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat abzuliefern.sowie sonstige Personen die solche Nebenprodukte und Materialien in Verwahrung haben, sind verpflichtet, diese unverzüglich an einen geeigneten, gemäß Paragraph 3, zugelassenen Betrieb oder, sofern hierfür die Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaates vorliegt, an einen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, zugelassenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat abzuliefern.
(2) Verpflichtete gemäß Abs. 1 haben mit zugelassenen Betrieben über die Ablieferung eine rechtsgültige schriftliche Vereinbarung, die insbesondere auch alle näheren Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Kennzeichnung, Lagerung, Abholung, Beförderung und die Art der weiteren Be- oder Verarbeitung enthalten muss, abzuschließen. Die Vereinbarungen sind für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten abzuschließen und hinsichtlich der in Abs. 1 Z 1 genannten Materialien unverzüglich nach Abschluss, hinsichtlich der in Abs. 1 Z 2 genannten Materialien nur über Aufforderung dem Landeshauptmann vorzulegen. Sonstige gemäß §§ 12 und 13 erlassenen Vorschriften sind einzuhalten.(2) Verpflichtete gemäß Absatz eins, haben mit zugelassenen Betrieben über die Ablieferung eine rechtsgültige schriftliche Vereinbarung, die insbesondere auch alle näheren Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Kennzeichnung, Lagerung, Abholung, Beförderung und die Art der weiteren Be- oder Verarbeitung enthalten muss, abzuschließen. Die Vereinbarungen sind für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten abzuschließen und hinsichtlich der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Materialien unverzüglich nach Abschluss, hinsichtlich der in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Materialien nur über Aufforderung dem Landeshauptmann vorzulegen. Sonstige gemäß Paragraphen 12 und 13 erlassenen Vorschriften sind einzuhalten.
(3) Ausgenommen von den Bestimmungen über eine schriftliche Vereinbarung gemäß Abs. 2 ist die Entsorgung von(3) Ausgenommen von den Bestimmungen über eine schriftliche Vereinbarung gemäß Absatz 2, ist die Entsorgung von
1. verendeten (Falltieren) oder getöteten Tieren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, sofern sich diese nicht in einem Schlachthof befinden und1. verendeten (Falltieren) oder getöteten Tieren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002,, sofern sich diese nicht in einem Schlachthof befinden und
2. Siedlungsabfällen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes.
(4) Sofern in den nach § 12 Abs. 1 erlassenen Bestimmungen für ablieferungspflichtige tierische Nebenprodukte oder Materialien keine andere Regelung getroffen wurde, ist für die Organisation der Ablieferung und Weiterleitung an den zugelassenen Betrieb der Bürgermeister zuständig. Diesfalls hat der Bürgermeister Regelungen im Sinne des § 12 Abs. 1 für das Gemeindegebiet festzulegen.(4) Sofern in den nach Paragraph 12, Absatz eins, erlassenen Bestimmungen für ablieferungspflichtige tierische Nebenprodukte oder Materialien keine andere Regelung getroffen wurde, ist für die Organisation der Ablieferung und Weiterleitung an den zugelassenen Betrieb der Bürgermeister zuständig. Diesfalls hat der Bürgermeister Regelungen im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, für das Gemeindegebiet festzulegen.
(5) Ist der nach Abs. 1 Verpflichtete vorerst nicht feststellbar oder zur Erfüllung seiner Verpflichtung rechtlich oder faktisch nicht imstande, so hat der örtlich zuständige Bürgermeister die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen späteren Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.(5) Ist der nach Absatz eins, Verpflichtete vorerst nicht feststellbar oder zur Erfüllung seiner Verpflichtung rechtlich oder faktisch nicht imstande, so hat der örtlich zuständige Bürgermeister die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen späteren Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(6) Die durch die Ablieferung, Übernahme und weitere Behandlung der in Abs. 1 genannten Nebenprodukte entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten („Verursacher“) direkt zu tragen und dürfen bei der Abrechnung gegenüber dem landwirtschaftlichen Tierproduzenten oder dem gewerblichen Lieferanten nicht gesondert auf der Rechnung angeführt werden.(6) Die durch die Ablieferung, Übernahme und weitere Behandlung der in Absatz eins, genannten Nebenprodukte entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten („Verursacher“) direkt zu tragen und dürfen bei der Abrechnung gegenüber dem landwirtschaftlichen Tierproduzenten oder dem gewerblichen Lieferanten nicht gesondert auf der Rechnung angeführt werden.
2.2. Zwar scheint § 10 Abs 4 TMG dem Bürgermeister nur die Pflicht aufzuerlegen, die Ablieferung und Weiterleitung des Tiermaterials zu organisieren. Erfolgt das aber durch Einrichtung eines kommunalen Sammelsystems, wird die dieses System betreibende Gemeinde zum Verwahrer des Tiermaterials. Daher hat sie nach § 10 Abs 2 TMG einen schriftlichen Vertrag mit einem befugten Entsorgungsunternehmen zu schließen (so ausdrücklich die EB zur RV des TMG, 314 BlgNR 22. GP, zu § 10 TMG). Dieser Auslegung scheint zwar entgegenzustehen, dass nach § 10 Abs 6 TMG der „Verpflichtete (Verursacher)“ die Kosten der Entsorgung „direkt“ zu tragen hat. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich jedoch, dass der Begriff des „Verpflichteten“ in diesem Absatz - wie auch der Klammerausdruck „Verursacher“ zeigt - in einem engeren Sinn zu verstehen ist als zuvor. Es handelt sich dabei „nach dem Verursacherprinzip“ um jenen Betrieb, „wo die ablieferungspflichtigen tierischen Nebenprodukte anfallen“ (EB zur RV des TMG, 314 BlgNR 22. GP, zu § 10 TMG).2.2. Zwar scheint Paragraph 10, Absatz 4, TMG dem Bürgermeister nur die Pflicht aufzuerlegen, die Ablieferung und Weiterleitung des Tiermaterials zu organisieren. Erfolgt das aber durch Einrichtung eines kommunalen Sammelsystems, wird die dieses System betreibende Gemeinde zum Verwahrer des Tiermaterials. Daher hat sie nach Paragraph 10, Absatz 2, TMG einen schriftlichen Vertrag mit einem befugten Entsorgungsunternehmen zu schließen (so ausdrücklich die EB zur Regierungsvorlage des TMG, 314 BlgNR 22. GP, zu Paragraph 10, TMG). Dieser Auslegung scheint zwar entgegenzustehen, dass nach Paragraph 10, Absatz 6, TMG der „Verpflichtete (Verursacher)“ die Kosten der Entsorgung „direkt“ zu tragen hat. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich jedoch, dass der Begriff des „Verpflichteten“ in diesem Absatz - wie auch der Klammerausdruck „Verursacher“ zeigt - in einem engeren Sinn zu verstehen ist als zuvor. Es handelt sich dabei „nach dem Verursacherprinzip“ um jenen Betrieb, „wo die ablieferungspflichtigen tierischen Nebenprodukte anfallen“ (EB zur Regierungsvorlage des TMG, 314 BlgNR 22. GP, zu Paragraph 10, TMG).
Daraus wird zwar abzuleiten sein, dass die Kosten letztlich auf den Verursacher zu überwälzen sind. An der Verpflichtung der Gemeinde, als Verwahrer für die Abfuhr zu sorgen und zu diesem Zweck einen schriftlichen Vertrag mit einem Entsorgungsunternehmen abzuschließen, ändert das aber nichts. Umgekehrt kann § 10 Abs 5 TMG aber auch nicht als Grundlage für einen (gesetzlichen) Anspruch gegen die Gemeinde herangezogen werden.Daraus wird zwar abzuleiten sein, dass die Kosten letztlich auf den Verursacher zu überwälzen sind. An der Verpflichtung der Gemeinde, als Verwahrer für die Abfuhr zu sorgen und zu diesem Zweck einen schriftlichen Vertrag mit einem Entsorgungsunternehmen abzuschließen, ändert das aber nichts. Umgekehrt kann Paragraph 10, Absatz 5, TMG aber auch nicht als Grundlage für einen (gesetzlichen) Anspruch gegen die Gemeinde herangezogen werden.
3. Einen schriftlichen Vertrag zwischen den Parteien gab es unstrittig nicht. Zur Begründung seiner Auffassung musste das Berufungsgericht daher einen konkludenten Vertragsabschluss annehmen. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand.
3.1. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, Aufträge zur Abfuhr von gesammeltem Tiermaterial unter den Begriff der laufenden Verwaltung iSv § 71 Abs 4 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO) zu subsumieren, sodass die in § 71 Abs 1 und 2 K-AGO vorgesehenen Formerfordernisse (Schriftlichkeit, Fertigung durch den Bürgermeister und ein weiteres Mitglied des Gemeindevorstands) nicht eingreifen. Damit ist auch ein konkludenter Vertragsabschluss grundsätzlich möglich. Voraussetzung dafür wäre aber, dass das zur Erklärung des rechtsgeschäftlichen Willens berufene Organ der Gemeinde - hier bei Annahme eines Geschäfts der laufenden Verwaltung nach § 69 Abs 3 K-AGO der Bürgermeister - jenes Verhalten gesetzt hat, das den Voraussetzungen des § 863 ABGB entspricht (RIS-Justiz RS0033775).3.1. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, Aufträge zur Abfuhr von gesammeltem Tiermaterial unter den Begriff der laufenden Verwaltung iSv Paragraph 71, Absatz 4, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO) zu subsumieren, sodass die in Paragraph 71, Absatz eins und 2 K-AGO vorgesehenen Formerfordernisse (Schriftlichkeit, Fertigung durch den Bürgermeister und ein weiteres Mitglied des Gemeindevorstands) nicht eingreifen. Damit ist auch ein konkludenter Vertragsabschluss grundsätzlich möglich. Voraussetzung dafür wäre aber, dass das zur Erklärung des rechtsgeschäftlichen Willens berufene Organ der Gemeinde - hier bei Annahme eines Geschäfts der laufenden Verwaltung nach Paragraph 69, Absatz 3, K-AGO der Bürgermeister - jenes Verhalten gesetzt hat, das den Voraussetzungen des Paragraph 863, ABGB entspricht (RIS-Justiz RS0033775).
3.2. Nach § 863 ABGB kann eine Willenserklärung auch stillschweigend durch solche Handlungen erfolgen, die „mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen“. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung ein strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0014146, RS0014157); maßgebend ist, welche Schlüsse der Vertragspartner aus dem Verhalten nach Treu und Glauben abzuleiten berechtigt war (RIS-Justiz RS0014159).3.2. Nach Paragraph 863, ABGB kann eine Willenserklärung auch stillschweigend durch solche Handlungen erfolgen, die „mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen“. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung ein strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0014146, RS0014157); maßgebend ist, welche Schlüsse der Vertragspartner aus dem Verhalten nach Treu und Glauben abzuleiten berechtigt war (RIS-Justiz RS0014159).
3.3. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die ab Juli 2004 gelegten Rechnungen der Klägerin beanstandet und (zunächst) nur das nach der früheren Rechtslage gebührende Entgelt bezahlt. Weiters wurden, was der Klägerin offenkundig bekannt war, im Rahmen des bundesstaatlichen „Konsultationsmechanismus“ Verhandlungen über die Neugestaltung des Tarifs geführt. Damit ist es ausgeschlossen, in der (offenkundigen) Duldung der Abholung durch den Bürgermeister die schlüssige Annahme eines von der Klägerin durch Rechnungslegung schlüssig gestellten Angebots zu sehen, das Tiermaterial nun auf vertraglicher Grundlage und zu kostendeckenden Preisen abzuholen.
In den - unerledigt gebliebenen - Beweisrügen ihrer Berufungen haben die Klägerin und das Land Kärnten zwar die Ersatzfeststellung begehrt, dass die Beklagte die Rechnungen nicht „unverzüglich“ beanstandet habe. Dabei handelt es sich aber um eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Auf der Tatsachenebene steht - teilweise durch Verweis auf Urkunden - fest,
dass die Klägerin noch am 21. September 2004 nach dem alten Tarif abgerechnet hatte (Beilage ./2),
dass sie eine Rechnung mit einem kostendeckenden Entgelt erstmals am 17. November 2004 legte, und
dass die Beklagte schon mit Schreiben vom 19. November 2004 unter Hinweis auf „mangelnde gesetzliche Grundlagen“ um die „Stornierung“ dieser Rechnung „ersuchte“ (Beilage ./6).
Damit war für die Klägerin ab der ersten Rechnungslegung erkennbar, dass die Beklagte mit den neuen Abrechnungsmodalitäten nicht einverstanden war. Vielmehr war offenkundig, dass die Beklagte die Praxis vor dem - zum damaligen Zeitpunkt zwar von der Klägerin behaupteten, von der Beklagten aber bestrittenen - Außerkrafttreten des alten Tarifs weiterlaufen lassen wollte. Auf dieser Grundlage konnte die Klägerin nicht annehmen, dass die Beklagte mit ihr einen Vertrag iSv § 10 Abs 2 TMG schließen wollte. Die Voraussetzungen des § 863 ABGB waren daher nicht erfüllt.Damit war für die Klägerin ab der ersten Rechnungslegung erkennbar, dass die Beklagte mit den neuen Abrechnungsmodalitäten nicht einverstanden war. Vielmehr war offenkundig, dass die Beklagte die Praxis vor dem - zum damaligen Zeitpunkt zwar von der Klägerin behaupteten, von der Beklagten aber bestrittenen - Außerkrafttreten des alten Tarifs weiterlaufen lassen wollte. Auf dieser Grundlage konnte die Klägerin nicht annehmen, dass die Beklagte mit ihr einen Vertrag iSv Paragraph 10, Absatz 2, TMG schließen wollte. Die Voraussetzungen des Paragraph 863, ABGB waren daher nicht erfüllt.
3.4. Ein Vertrag zwischen den Parteien kam daher schon wegen des Fehlens einer konkludenten Willenserklärung der Beklagten nicht zustande. Es kann daher offen bleiben, ob sich aus § 10 Abs 2 TMG („... rechtsgültige schriftliche Vereinbarung …“) nicht ohnehin ein Schriftformerfordernis ergibt, das unter Berücksichtigung seines Zwecks (RIS-Justiz RS0017203, RS0033421) der Annahme einer konkludenten Willenserklärung von vornherein entgegengestanden wäre (7 Ob 688/88 = SZ 61/241; RIS-Justiz RS0014353).3.4. Ein Vertrag zwischen den Parteien kam daher schon wegen des Fehlens einer konkludenten Willenserklärung der Beklagten nicht zustande. Es kann daher offen bleiben, ob sich aus Paragraph 10, Absatz 2, TMG („... rechtsgültige schriftliche Vereinbarung …“) nicht ohnehin ein Schriftformerfordernis ergibt, das unter Berücksichtigung seines Zwecks (RIS-Justiz RS0017203, RS0033421) der Annahme einer konkludenten Willenserklärung von vornherein entgegengestanden wäre (7 Ob 688/88 = SZ 61/241; RIS-Justiz RS0014353).
4. Der Anspruch der Klägerin lässt sich auch nicht aus dem Bereicherungsrecht ableiten.
4.1. Zwar gewährt die Rechtsprechung in Analogie zu § 1435 ABGB eine Kondiktion wegen Nichteintritts des erwarteten Erfolgs (condictio causa data, causa non secuta: 6 Ob 252/71 = SZ 44/192; RIS-Justiz RS0033952). Sie erfasst insbesondere Leistungen in (erkennbarer) Erwartung eines noch abzuschließenden Vertrags (4 Ob 532/88 = SZ 61/136; RIS-Justiz RS0014052 [T1]; Koziol in KBB2 § 1435 Rz 3; Rummel in Rummel3 § 1435 Rz 8). Der Nutzen der Beklagten läge im vorliegenden Fall darin, dass sie sich die Aufwendungen aufgrund eines nach § 10 Abs 2 TMG geschlossenen Vertrags ersparte. Dies könnte für Leistungen ab Erkennbarkeit der Erwartung (RIS-Justiz RS0033606, RS0021813), also ab Legen der ersten Rechnung mit kostendeckenden Preisen, zu einem Anspruch führen. Zu prüfen bliebe allerdings, ob nicht die für die Klägerin erkennbare Weigerung der Beklagten, ein kostendeckendes Entgelt zu zahlen, einem solchen Anspruch von vornherein entgegensteht. Denn Leistungen im Wissen, dass die Zweckerreichung ausgeschlossen ist, können keinen Anspruch nach § 1435 ABGB begründen (2 Ob 200/98w = NZ 2000, 19; Rummel in Rummel3 § 1435 Rz 4).4.1. Zwar gewährt die Rechtsprechung in Analogie zu Paragraph 1435, ABGB eine Kondiktion wegen Nichteintritts des erwarteten Erfolgs (condictio causa data, causa non secuta: 6 Ob 252/71 = SZ 44/192; RIS-Justiz RS0033952). Sie erfasst insbesondere Leistungen in (erkennbarer) Erwartung eines noch abzuschließenden Vertrags (4 Ob 532/88 = SZ 61/136; RIS-Justiz RS0014052 [T1]; Koziol in KBB2 Paragraph 1435, Rz 3; Rummel in Rummel3 Paragraph 1435, Rz 8). Der Nutzen der Beklagten läge im vorliegenden Fall darin, dass sie sich die Aufwendungen aufgrund eines nach Paragraph 10, Absatz 2, TMG geschlossenen Vertrags ersparte. Dies könnte für Leistungen ab Erkennbarkeit der Erwartung (RIS-Justiz RS0033606, RS0021813), also ab Legen der ersten Rechnung mit kostendeckenden Preisen, zu einem Anspruch führen. Zu prüfen bliebe allerdings, ob nicht die für die Klägerin erkennbare Weigerung der Beklagten, ein kostendeckendes Entgelt zu zahlen, einem solchen Anspruch von vornherein entgegensteht. Denn Leistungen im Wissen, dass die Zweckerreichung ausgeschlossen ist, können keinen Anspruch nach Paragraph 1435, ABGB begründen (2 Ob 200/98w = NZ 2000, 19; Rummel in Rummel3 Paragraph 1435, Rz 4).
4.2. Voraussetzung für einen Bereicherungsanspruch ist allerdings jedenfalls das Fehlen eines Rechtsgrundes für die Vermögensverschiebung (Rummel in Rummel3 vor § 1431 Rz 5; Mader in Schwimann3 vor §§ 1431 ff Rz 8). Eine Leistung kann jedenfalls dann nicht zurückgefordert werden, wenn sie in Erfüllung eines gültigen Schuldverhältnisses erfolgte (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II13 [2007] 273).4.2. Voraussetzung für einen Bereicherungsanspruch ist allerdings jedenfalls das Fehlen eines Rechtsgrundes für die Vermögensverschiebung (Rummel in Rummel3 vor Paragraph 1431, Rz 5; Mader in Schwimann3 vor Paragraphen 1431, ff Rz 8). Eine Leistung kann jedenfalls dann nicht zurückgefordert werden, wenn sie in Erfüllung eines gültigen Schuldverhältnisses erfolgte (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II13 [2007] 273).
Im vorliegenden Fall war die Klägerin nach dem von ihr mit dem Land Kärnten geschlossenen Vertrag verpflichtet, alle in Kärnten anfallenden tierischen Abfälle abzuführen, zu beseitigen oder zu verwerten. Zu ihren Pflichten gehörte insbesondere die Abholung aus kommunalen Sammelstellen. Im Gegenzug hatte sich das Land verpflichtet, „die Tarifregelung derart durchzuführen, dass der Gesamtaufwand gedeckt wird oder Abgänge durch Zuschüsse auszugleichen“. Zwar konnte das Land eine bestimmte Gestaltung des Tarifs durch den Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung nicht verbindlich zusagen. Die Vereinbarung kann aber ohne weiteres als Verwendungszusage verstanden werden, die mit einer Erfolgsgarantie (Abdeckung der Abgänge) verbunden war.
Dass dieser Vertrag nichtig wäre oder dass ihn das Land aus wichtigem Grund - etwa wegen der Änderung der Rechtslage - gekündigt hätte, haben die Parteien nicht behauptet; auch in den Rekursbeantwortungen setzen sowohl die Klägerin als auch das Land Kärnten dessen Geltung voraus. Diese Frage ist daher nicht weiter zu prüfen.
Aus dem Vertrag ergab sich die Verpflichtung der Klägerin zur Abholung des Tiermaterials aus den kommunalen Sammelstellen der Beklagten. Diese Verpflichtung bestand nach der Zweifelsregel des § 881 Abs 2 ABGB (auch) gegenüber der Beklagten, war sie doch als Verwahrer des Materials zur Organisation des Abtransports verpflichtet. Die Leistung der Klägerin war daher durch eine vertragliche Verpflichtung gedeckt. Ein allfälliger Mangel im - wohl öffentlich-rechtlichen - Valutaverhältnis zwischen dem Land und der Beklagten kann keinesfalls zu einem Rückforderungsanspruch der Klägerin führen (Mader in Schwimann3 vor §§ 1431 ABGB Rz 35; Koziol in KBB2 vor §§ 1431 - 1437 Rz 7).Aus dem Vertrag ergab sich die Verpflichtung der Klägerin zur Abholung des Tiermaterials aus den kommunalen Sammelstellen der Beklagten. Diese Verpflichtung bestand nach der Zweifelsregel des Paragraph 881, Absatz 2, ABGB (auch) gegenüber der Beklagten, war sie doch als Verwahrer des Materials zur Organisation des Abtransports verpflichtet. Die Leistung der Klägerin war daher durch eine vertragliche Verpflichtung gedeckt. Ein allfälliger Mangel im - wohl öffentlich-rechtlichen - Valutaverhältnis zwischen dem Land und der Beklagten kann keinesfalls zu einem Rückforderungsanspruch der Klägerin führen (Mader in Schwimann3 vor Paragraphen 1431, ABGB Rz 35; Koziol in KBB2 vor Paragraphen 1431, - 1437 Rz 7).
Ein Bereicherungsanspruch der Klägerin ist daher wegen eines aufrechten Deckungsverhältnisses ausgeschlossen. Gegen wen sie bei einem Mangel in diesem Verhältnis vorgehen könnte, kann unter diesen Umständen offen bleiben (vgl dazu Mader und Koziol aaO mwN).Ein Bereicherungsanspruch der Klägerin ist daher wegen eines aufrechten Deckungsverhältnisses ausgeschlossen. Gegen wen sie bei einem Mangel in diesem Verhältnis vorgehen könnte, kann unter diesen Umständen offen bleiben vergleiche dazu Mader und Koziol aaO mwN).
5. Die vom Berufungsgericht nicht erledigten Beweisrügen der Klägerin und des Landes Kärnten betreffen zum überwiegenden Teil Rechtsausführungen des Erstgerichts, die dieses in seine Feststellungen aufgenommen hatte. Im Übrigen beziehen sie sich einerseits auf die im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr strittige Abholung von „Falltieren“, andererseits auf die für das Bestehen des geltend gemachten Entgeltanspruchs unerhebliche Verletzung von veterinärrechtlichen Pflichten. Zur begehrten Ersatzfeststellung, dass die Rechnungen nicht „unverzüglich“ beanstandet worden wären, wurde bereits Stellung genommen. Andere Rechtsgründe für ihren Anspruch macht die Klägerin nicht geltend. Das Verfahren ist damit spruchreif. Der angefochtene Beschluss ist aufgrund des Rekurses der Beklagten aufzuheben, und es ist in der Sache das abweisende Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat zu den Berufungen der Gegenseite getrennte Berufungsbeantwortungen eingebracht, obwohl bei Erstattung der ersten Berufungsbeantwortung schon beide Rechtsmittel zugestellt waren; sie hat nicht vorgebracht, weshalb dennoch - ausnahmsweise - keine Verbindung möglich gewesen wäre. Die zweite Berufungsbeantwortung ist daher nicht gesondert zu honorieren (2 Ob 60/08z mwN; RIS-Justiz RS0036159 [T1]).6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat zu den Berufungen der Gegenseite getrennte Berufungsbeantwortungen eingebracht, obwohl bei Erstattung der ersten Berufungsbeantwortung schon beide Rechtsmittel zugestellt waren; sie hat nicht vorgebracht, weshalb dennoch - ausnahmsweise - keine Verbindung möglich gewesen wäre. Die zweite Berufungsbeantwortung ist daher nicht gesondert zu honorieren (2 Ob 60/08z mwN; RIS-Justiz RS0036159 [T1]).