Aus den Entscheidungsgründen:
Gegenstand der Schenkung war die ideelle Hälfte eines damals unverbauten Gründes, auf dem mittlerweile durch Beiträge beider Ehegatten ein Wohnhaus errichtet wurde. Die Liegenschaft hat daher eine so wesentliche und tiefgreifende Veränderung erfahren, daß die grundbücherliche Rückübereignung einer Liegenschaftshälfte an die Klägerin mehr bedeutet und vor allem etwas anderes bedeutet als den Rechtszustand, der ohne die widerrufene Schenkung bestunde. Die Nämlichkeit der Sache ist tatsächlich verlorengegangen, weil der Grund selbst angesichts der außerordentlichen Veränderung und Werterhöhung der Liegenschaft so weit in den Hintergrund tritt, daß sein rechtliches Schicksal von dem der Klägerin zweifellos zustehenden Widerrufsrecht nicht betroffen wird. Übt der Geschenkgeber das Recht des Widerrufs aus, dann hat der Beschenkte vom Geschenk das zurückzustellen, was in Natur oder im Werte vorhanden ist. Der Sinn der Schenkung lag ja darin, den Beschenkten zu bereichern, und nach ihrem Widerruf verliert eben der Beschenkte nur den Vorteil dieser Bereicherung (Stanzl in Klang[2] IV/1 624).
Dem Berufungsgericht ist durchaus darin beizupflichten, daß die Wiederherstellung des vorigen Zustandes in Natur den geradezu klassischen Fall darstellt, doch setzt diese Form die Tunlichkeit und Möglichkeit voraus, die aber hier angesichts der bereits ausgeführten Umstände nicht mehr gegeben ist.
Nach Lehre (Wilburg in Klang[2] VI 466 ff, Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz 136) und ständiger Rechtsprechung (SZ 29/20; 40/15; EvBl 1970/66 und 177 uva) wird § 1435 ABGB über seinen Inhalt hinaus als Grundlage für die Anerkennung einer Rückforderung wegen Wegfalls des Gründes angewendet. Der Anspruch des Geschenkgebers nach Ausübung des Widerrufs ist ein derartiger Fall.Nach Lehre (Wilburg in Klang[2] römisch sechs 466 ff, Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz 136) und ständiger Rechtsprechung (SZ 29/20; 40/15; EvBl 1970/66 und 177 uva) wird Paragraph 1435, ABGB über seinen Inhalt hinaus als Grundlage für die Anerkennung einer Rückforderung wegen Wegfalls des Gründes angewendet. Der Anspruch des Geschenkgebers nach Ausübung des Widerrufs ist ein derartiger Fall.
Im vorliegenden Rechtsstreit ist allein darüber zu entscheiden, ob das gestellte Klagebegehren begrundet ist, ob also der Beklagte die ihm seinerzeit geschenkte Liegenschaftshälfte der Klägerin rückübereignen muß oder nicht. Alles andere hat aus dem Kreis der rechtlichen Betrachtungen ausgeschieden zu werden. Dies gilt vor allem für die rechtlichen Grundsätze, nach denen die Parteien nach Ausübung des Widerrufsrechtes der Klägerin zu verrechnen haben. Es trifft durchaus zu, daß der Beklagte als undankbarer Beschenkter im Sinne des § 948 ABGB als unredlicher Besitzer des Geschenkes ab dem Zeitpunkt des groben Undankes zu behandeln ist (§§ 335 und 949 ABGB), doch ist es entgegen der Meinung der Revisionswerberin gleichgültig, ob der grobe Undank schon zur Zeit der Errichtung des Hauses oder erst später vorlag, weil dies ja nur die im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu erörternde Verrechnungsfrage betreffen könnte. Überhaupt sind alle Ausführungen der Revision unbeachtlich, soweit sie direkt etwas anderes betreffen als die Berechtigung des vorliegenden Klagebegehrens. In Verkennung dieses Umstandes versucht die Klägerin verschiedene rechtliche Gesichtspunkte vorzutragen, die aber in Wahrheit nur die Grundsätze der Verrechnung der Parteien berühren können. Auf die Anwendbarkeit des § 471 ABGB braucht deshalb nicht eingegangen zu werden, weil unabhängig davon, ob der Beklagte Aufwendungen auf die zurückzustellende Sache gemacht hat, das Begehren auf Rückübertragung des Eigentums schon aus anderen Gründen verfehlt ist, wie bereits dargestellt wurde.Im vorliegenden Rechtsstreit ist allein darüber zu entscheiden, ob das gestellte Klagebegehren begrundet ist, ob also der Beklagte die ihm seinerzeit geschenkte Liegenschaftshälfte der Klägerin rückübereignen muß oder nicht. Alles andere hat aus dem Kreis der rechtlichen Betrachtungen ausgeschieden zu werden. Dies gilt vor allem für die rechtlichen Grundsätze, nach denen die Parteien nach Ausübung des Widerrufsrechtes der Klägerin zu verrechnen haben. Es trifft durchaus zu, daß der Beklagte als undankbarer Beschenkter im Sinne des Paragraph 948, ABGB als unredlicher Besitzer des Geschenkes ab dem Zeitpunkt des groben Undankes zu behandeln ist (Paragraphen 335 und 949 ABGB), doch ist es entgegen der Meinung der Revisionswerberin gleichgültig, ob der grobe Undank schon zur Zeit der Errichtung des Hauses oder erst später vorlag, weil dies ja nur die im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu erörternde Verrechnungsfrage betreffen könnte. Überhaupt sind alle Ausführungen der Revision unbeachtlich, soweit sie direkt etwas anderes betreffen als die Berechtigung des vorliegenden Klagebegehrens. In Verkennung dieses Umstandes versucht die Klägerin verschiedene rechtliche Gesichtspunkte vorzutragen, die aber in Wahrheit nur die Grundsätze der Verrechnung der Parteien berühren können. Auf die Anwendbarkeit des Paragraph 471, ABGB braucht deshalb nicht eingegangen zu werden, weil unabhängig davon, ob der Beklagte Aufwendungen auf die zurückzustellende Sache gemacht hat, das Begehren auf Rückübertragung des Eigentums schon aus anderen Gründen verfehlt ist, wie bereits dargestellt wurde.