Rechtssatz RS0126228
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126228
Entscheidungsdatum
31.08.2010
Rechtssatz
Zwar scheint § 10 Abs 4 TMG dem Bürgermeister nur die Pflicht aufzuerlegen, die Ablieferung und Weiterleitung des Tiermaterials zu organisieren. Erfolgt das aber durch Einrichtung eines kommunalen Sammelsystems, wird die dieses System betreibende Gemeinde zum Verwahrer des Tiermaterials. Daher hat sie nach § 10 Abs 2 TMG einen schriftlichen Vertrag mit einem befugten Entsorgungsunternehmen zu schließen. Umgekehrt kann § 10 Abs 5 TMG aber auch nicht als Grundlage für einen (gesetzlichen) Anspruch gegen die Gemeinde herangezogen werden.Zwar scheint Paragraph 10, Absatz 4, TMG dem Bürgermeister nur die Pflicht aufzuerlegen, die Ablieferung und Weiterleitung des Tiermaterials zu organisieren. Erfolgt das aber durch Einrichtung eines kommunalen Sammelsystems, wird die dieses System betreibende Gemeinde zum Verwahrer des Tiermaterials. Daher hat sie nach Paragraph 10, Absatz 2, TMG einen schriftlichen Vertrag mit einem befugten Entsorgungsunternehmen zu schließen. Umgekehrt kann Paragraph 10, Absatz 5, TMG aber auch nicht als Grundlage für einen (gesetzlichen) Anspruch gegen die Gemeinde herangezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126228
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2010
Dokumentnummer
JJR_20100831_OGH0002_0040OB00032_10Z0000_001