Dieses Vorbringen der Beklagten gibt Anlass zu einem Antrag nach Art 89 Abs 3 B-VG.Dieses Vorbringen der Beklagten gibt Anlass zu einem Antrag nach Artikel 89, Absatz 3, B-VG.
1. Zum besseren Verständnis des Rechtsstreits sind zunächst die maßgebenden Rechtsgrundlagen darzustellen.
1.1. Grundlagen für das Sammeln und Entsorgen von Tiermaterial waren jedenfalls bis 31. Dezember 2003 die im Gesetzesrang stehende Vollzugsanweisung des Staatsamts für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Volksernährung vom 19. April 1919, betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (StGBl 241/1919, zuletzt geändert mit dem BG BGBl I 95/2002; idF nur Vollzugsanweisung) sowie die auf der Grundlage von § 6 Abs 3 Vollzugsanweisung idF BG BGBl 660/1977 erlassene Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 2. Dezember 1986, Zl. 10R-12/60/1986, über die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung von Tierkörpern und Tierkörperteilen (LGBl 90/1986, zuletzt in der Fassung der VO des Landeshauptmannes von Kärnten vom 28. November 2001, LGBl 1/2002, idF nur TKVO 1986).1.1. Grundlagen für das Sammeln und Entsorgen von Tiermaterial waren jedenfalls bis 31. Dezember 2003 die im Gesetzesrang stehende Vollzugsanweisung des Staatsamts für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Volksernährung vom 19. April 1919, betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (StGBl 241 aus 1919,, zuletzt geändert mit dem BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 95 aus 2002,; in der Fassung nur Vollzugsanweisung) sowie die auf der Grundlage von Paragraph 6, Absatz 3, Vollzugsanweisung in der Fassung BG Bundesgesetzblatt 660 aus 1977, erlassene Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 2. Dezember 1986, Zl. 10R-12/60/1986, über die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung von Tierkörpern und Tierkörperteilen Landesgesetzblatt 90 aus 1986,, zuletzt in der Fassung der VO des Landeshauptmannes von Kärnten vom 28. November 2001, Landesgesetzblatt 1 aus 2002,, in der Fassung nur TKVO 1986).
1.1.1. Nach § 4 Vollzugsanweisung mussten die „Besitzer" von ablieferungspflichtigen Gegenständen sowie diejenigen, die solche Gegenstände in „Obhut oder Verwahrung" hatten („Hirt, Schaffer, Verwalter, Begleiter von Tiertransporten, und andere") der „Gemeindevorstehung" anzeigen, dass ablieferungspflichtige Gegenstände abzuholen seien. Die Gemeindevorstehung hatte nach § 5 Abs 1 Vollzugsanweisung die Anzeige an die Tierkörperverwertungsanstalt weiterzuleiten. Nach § 6 Abs 1 Vollzugsanweisung hatte die Landesregierung nähere Bestimmungen über die Anzeige, Verwahrung und Zufuhr und die allfällige Vergütung für abgelieferte Gegenstände sowie die Gebühren für die Abholung und Verarbeitung festzusetzen.1.1.1. Nach Paragraph 4, Vollzugsanweisung mussten die „Besitzer" von ablieferungspflichtigen Gegenständen sowie diejenigen, die solche Gegenstände in „Obhut oder Verwahrung" hatten („Hirt, Schaffer, Verwalter, Begleiter von Tiertransporten, und andere") der „Gemeindevorstehung" anzeigen, dass ablieferungspflichtige Gegenstände abzuholen seien. Die Gemeindevorstehung hatte nach Paragraph 5, Absatz eins, Vollzugsanweisung die Anzeige an die Tierkörperverwertungsanstalt weiterzuleiten. Nach Paragraph 6, Absatz eins, Vollzugsanweisung hatte die Landesregierung nähere Bestimmungen über die Anzeige, Verwahrung und Zufuhr und die allfällige Vergütung für abgelieferte Gegenstände sowie die Gebühren für die Abholung und Verarbeitung festzusetzen.
§ 6 Abs 3 Vollzugsanweisung idF BG BGBl 608/1977 lautete wie folgt:Paragraph 6, Absatz 3, Vollzugsanweisung in der Fassung BG Bundesgesetzblatt 608 aus 1977, lautete wie folgt:
(3) Der Landeshauptmann hat das Entgelt für die Einsammlung, die Abfuhr und die Beseitigung der abzuliefernden Gegenstände in einem kostendeckend begrenzten Entgelttarif durch Verordnung festzulegen. Bei der Berechnung des Tarifs sind die voraussichtlichen durchschnittlichen Kosten der Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung sowie Rücklagen für die Erhaltung und Verbesserung der hiefür bestimmten Einrichtungen und für deren Amortisierung zu berücksichtigen.
Die mit BG BGBl I 72/2001 geänderte Fassung dieser Bestimmung lautete:Die mit BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 72 aus 2001, geänderte Fassung dieser Bestimmung lautete:
(3) Der Landeshauptmann hat das Entgelt für die Einsammlung, die Abfuhr und die Beseitigung der abzuliefernden Gegenstände und für die schadlose Entsorgung der in der Tierkörperverwertungsanstalt hergestellten Gegenstände (soweit diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nur als Abfall behandelt werden können) in einem kostendeckenden Entgelttarif durch Verordnung festzulegen. Dabei kann ein Kostenausgleich zwischen den einzelnen Arten der abzuliefernden Gegenstände erfolgen.
1.1.2. Nach § 1 Abs 1 TKVO 1986 idF der VO LGBl 85/2000 waren alle in Kärnten anfallenden tierischen Abfälle von der Klägerin einzusammeln und an eine Tierkörperverwertungsanstalt abzuführen. Nach § 5 Abs 1 TKVO 1986 waren die Gemeinden verpflichtet, zur vorübergehenden Aufbewahrung der ablieferungspflichtigen Gegenstände Sammelstellen zu errichten. Dort hatten die ablieferungspflichtigen Personen diese Gegenstände einzubringen, „soweit sie dem Umfang und der Menge nach dazu geeignet waren" (§ 3 Abs 1 TKVO 1986). Sonst waren sie nach § 3 Abs 2 TKVO 1986 verpflichtet, dem Bürgermeister anzuzeigen, dass diese Gegenstände abzuholen seien.1.1.2. Nach Paragraph eins, Absatz eins, TKVO 1986 in der Fassung der VO Landesgesetzblatt 85 aus 2000, waren alle in Kärnten anfallenden tierischen Abfälle von der Klägerin einzusammeln und an eine Tierkörperverwertungsanstalt abzuführen. Nach Paragraph 5, Absatz eins, TKVO 1986 waren die Gemeinden verpflichtet, zur vorübergehenden Aufbewahrung der ablieferungspflichtigen Gegenstände Sammelstellen zu errichten. Dort hatten die ablieferungspflichtigen Personen diese Gegenstände einzubringen, „soweit sie dem Umfang und der Menge nach dazu geeignet waren" (Paragraph 3, Absatz eins, TKVO 1986). Sonst waren sie nach Paragraph 3, Absatz 2, TKVO 1986 verpflichtet, dem Bürgermeister anzuzeigen, dass diese Gegenstände abzuholen seien.
§ 8 TKVO 1986 idF der VO LGBl 85/2000 lautete auszugsweise wie folgt:Paragraph 8, TKVO 1986 in der Fassung der VO Landesgesetzblatt 85 aus 2000, lautete auszugsweise wie folgt:
(1) Für die Einsammlung, die Abfuhr und die Beseitigung der nach § 1 Abs 1 abzuliefernden Gegenstände wird der in der Anlage angeführte Entgelttarif festgelegt. Die Umsatzsteuer ist in den festgesetzten Entgelten enthalten.(1) Für die Einsammlung, die Abfuhr und die Beseitigung der nach Paragraph eins, Absatz eins, abzuliefernden Gegenstände wird der in der Anlage angeführte Entgelttarif festgelegt. Die Umsatzsteuer ist in den festgesetzten Entgelten enthalten.
(2) Die Entgelte nach Z 1 des Entgelttarifs sind von den Gemeinden, die Entgelte nach Z 2 und 3 des Entgelttarifs von den jeweiligen Betriebsinhabern an die Tierkörperentsorgungsgesellschaft mbH, Klagenfurt zu leisten. [...](2) Die Entgelte nach Ziffer eins, des Entgelttarifs sind von den Gemeinden, die Entgelte nach Ziffer 2 und 3 des Entgelttarifs von den jeweiligen Betriebsinhabern an die Tierkörperentsorgungsgesellschaft mbH, Klagenfurt zu leisten. [...]
Der zuletzt mit VO LGBl 1/2002 geänderte Entgelttarif sah in Z 1 ein von der Gemeinde zu leistendes Entgelt vor, das sich nicht nach der gesammelten Menge, sondern nach dem Ergebnis der letzten amtlichen Viehzählung richtete. Nach Z 2 hatten Inhaber von Schlachtbetrieben unter 100 Großvieheinheiten, die ablieferungspflichtige Gegenstände in öffentliche Sammelstellen einzubringen hatten, ein von der Anzahl der Schlachtungen abhängiges Entgelt zu leisten. Weitere Teile des Tarifs bezogen sich auf Abfälle, die nicht über die Sammelstellen der Gemeinde abgeführt wurden (Großschlachtbetriebe etc).Der zuletzt mit VO Landesgesetzblatt 1 aus 2002, geänderte Entgelttarif sah in Ziffer eins, ein von der Gemeinde zu leistendes Entgelt vor, das sich nicht nach der gesammelten Menge, sondern nach dem Ergebnis der letzten amtlichen Viehzählung richtete. Nach Ziffer 2, hatten Inhaber von Schlachtbetrieben unter 100 Großvieheinheiten, die ablieferungspflichtige Gegenstände in öffentliche Sammelstellen einzubringen hatten, ein von der Anzahl der Schlachtungen abhängiges Entgelt zu leisten. Weitere Teile des Tarifs bezogen sich auf Abfälle, die nicht über die Sammelstellen der Gemeinde abgeführt wurden (Großschlachtbetriebe etc).
1.2. Die Vollzugsanordnung wurde mit 1. Jänner 2004 durch das Bundesgesetz betreffend Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialiengesetz - TMG; BGBl I 141/2003), abgelöst.1.2. Die Vollzugsanordnung wurde mit 1. Jänner 2004 durch das Bundesgesetz betreffend Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialiengesetz - TMG; Bundesgesetzblatt Teil eins, 141 aus 2003,), abgelöst.
Dessen § 10 lautet wie folgt:Dessen Paragraph 10, lautet wie folgt:
§ 10. (1) Die Erzeuger vonParagraph 10, (1) Die Erzeuger von
1. tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 1 und 2 (ausgenommen Gülle, Magen- und Darminhalt) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002,1. tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 1 und 2 (ausgenommen Gülle, Magen- und Darminhalt) der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002,,
2. tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 3, welche nicht gemäß Artikel 6 Abs. 2 lit. c bis e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 anderweitig verwendet werden,2. tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 3, welche nicht gemäß Artikel 6 Absatz 2, Litera c bis e der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, anderweitig verwendet werden,
sowie sonstige Personen die solche Nebenprodukte und Materialien in Verwahrung haben, sind verpflichtet, diese unverzüglich an einen geeigneten, gemäß § 3 zugelassenen Betrieb oder, sofern hierfür die Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaates vorliegt, an einen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat abzuliefern.sowie sonstige Personen die solche Nebenprodukte und Materialien in Verwahrung haben, sind verpflichtet, diese unverzüglich an einen geeigneten, gemäß Paragraph 3, zugelassenen Betrieb oder, sofern hierfür die Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaates vorliegt, an einen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, zugelassenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat abzuliefern.
(2) Verpflichtete gemäß Abs. 1 haben mit zugelassenen Betrieben über die Ablieferung eine rechtsgültige schriftliche Vereinbarung, die insbesondere auch alle näheren Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Kennzeichnung, Lagerung, Abholung, Beförderung und die Art der weiteren Be- oder Verarbeitung enthalten muss, abzuschließen. Die Vereinbarungen sind für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten abzuschließen und hinsichtlich der in Abs. 1 Z 1 genannten Materialien unverzüglich nach Abschluss, hinsichtlich der in Abs. 1 Z 2 genannten Materialien nur über Aufforderung dem Landeshauptmann vorzulegen. Sonstige gemäß §§ 12 und 13 erlassenen Vorschriften sind einzuhalten.(2) Verpflichtete gemäß Absatz eins, haben mit zugelassenen Betrieben über die Ablieferung eine rechtsgültige schriftliche Vereinbarung, die insbesondere auch alle näheren Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Kennzeichnung, Lagerung, Abholung, Beförderung und die Art der weiteren Be- oder Verarbeitung enthalten muss, abzuschließen. Die Vereinbarungen sind für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten abzuschließen und hinsichtlich der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Materialien unverzüglich nach Abschluss, hinsichtlich der in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Materialien nur über Aufforderung dem Landeshauptmann vorzulegen. Sonstige gemäß Paragraphen 12 und 13 erlassenen Vorschriften sind einzuhalten.
(3) Ausgenommen von den Bestimmungen über eine schriftliche Vereinbarung gemäß Abs. 2 ist die Entsorgung von(3) Ausgenommen von den Bestimmungen über eine schriftliche Vereinbarung gemäß Absatz 2, ist die Entsorgung von
1. verendeten (Falltieren) oder getöteten Tieren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, sofern sich diese nicht in einem Schlachthof befinden und1. verendeten (Falltieren) oder getöteten Tieren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002,, sofern sich diese nicht in einem Schlachthof befinden und
2. Siedlungsabfällen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes.
(4) Sofern in den nach § 12 Abs. 1 erlassenen Bestimmungen für ablieferungspflichtige tierische Nebenprodukte oder Materialien keine andere Regelung getroffen wurde, ist für die Organisation der Ablieferung und Weiterleitung an den zugelassenen Betrieb der Bürgermeister zuständig. Diesfalls hat der Bürgermeister Regelungen im Sinne des § 12 Abs. 1 für das Gemeindegebiet festzulegen.(4) Sofern in den nach Paragraph 12, Absatz eins, erlassenen Bestimmungen für ablieferungspflichtige tierische Nebenprodukte oder Materialien keine andere Regelung getroffen wurde, ist für die Organisation der Ablieferung und Weiterleitung an den zugelassenen Betrieb der Bürgermeister zuständig. Diesfalls hat der Bürgermeister Regelungen im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, für das Gemeindegebiet festzulegen.
(5) Ist der nach Abs. 1 Verpflichtete vorerst nicht feststellbar oder zur Erfüllung seiner Verpflichtung rechtlich oder faktisch nicht imstande, so hat der örtlich zuständige Bürgermeister die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen späteren Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.(5) Ist der nach Absatz eins, Verpflichtete vorerst nicht feststellbar oder zur Erfüllung seiner Verpflichtung rechtlich oder faktisch nicht imstande, so hat der örtlich zuständige Bürgermeister die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen späteren Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(6) Die durch die Ablieferung, Übernahme und weiteren Behandlung der in Abs. 1 genannten Nebenprodukte entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten („Verursacher") direkt zu tragen und dürfen bei der Abrechnung gegenüber dem landwirtschaftlichen Tierproduzenten oder dem gewerblichen Lieferanten nicht gesondert auf der Rechnung angeführt werden.(6) Die durch die Ablieferung, Übernahme und weiteren Behandlung der in Absatz eins, genannten Nebenprodukte entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten („Verursacher") direkt zu tragen und dürfen bei der Abrechnung gegenüber dem landwirtschaftlichen Tierproduzenten oder dem gewerblichen Lieferanten nicht gesondert auf der Rechnung angeführt werden.
Nach § 11 Z 1 TMG sind Betreiber von zugelassenen Verarbeitungsbetrieben über Aufforderung des Bürgermeisters verpflichtet, nicht bloß geringfügige Mengen von unter § 10 TMG fallenden Materialien „zu den üblichen Geschäftsbedingungen" abzuholen, wenn kein anderer zugelassener Betrieb näher gelegen ist. Eine § 6 Vollzugsanweisung vergleichbare Verordnungsermächtigung ist nun in § 12 TMG enthalten:Nach Paragraph 11, Ziffer eins, TMG sind Betreiber von zugelassenen Verarbeitungsbetrieben über Aufforderung des Bürgermeisters verpflichtet, nicht bloß geringfügige Mengen von unter Paragraph 10, TMG fallenden Materialien „zu den üblichen Geschäftsbedingungen" abzuholen, wenn kein anderer zugelassener Betrieb näher gelegen ist. Eine Paragraph 6, Vollzugsanweisung vergleichbare Verordnungsermächtigung ist nun in Paragraph 12, TMG enthalten:
§ 12. (1) Der Landeshauptmann kann durch Verordnung nach den jeweiligen veterinär- und sanitätspolizeilichen Erfordernissen, den topographischen Gegebenheiten, den Transportmöglichkeiten und gemäß dem jeweiligen Stand der Wissenschaft nähere Bestimmungen über die Organisation der Meldung, Ablieferung und Weiterleitung sowie der Übernahme von Materialien und Nebenprodukten gemäß Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, insbesondere auch zur Schaffung kommunaler Sammelsysteme für Kleinmengen, festlegen. Hiebei sind Maßnahmen zur Sicherstellung der Übernahme von Nebenprodukten und Material festzulegen und für jene Fälle Vorsorge zu treffen, in denen der Ablieferungspflicht (§ 10) nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird. Im Interesse der Zweckmäßigkeit kann hiezu auch die Bildung von Gemeindeverbänden (Art. 116a Abs. 2 B-VG) festgelegt werden.Paragraph 12, (1) Der Landeshauptmann kann durch Verordnung nach den jeweiligen veterinär- und sanitätspolizeilichen Erfordernissen, den topographischen Gegebenheiten, den Transportmöglichkeiten und gemäß dem jeweiligen Stand der Wissenschaft nähere Bestimmungen über die Organisation der Meldung, Ablieferung und Weiterleitung sowie der Übernahme von Materialien und Nebenprodukten gemäß Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002,, insbesondere auch zur Schaffung kommunaler Sammelsysteme für Kleinmengen, festlegen. Hiebei sind Maßnahmen zur Sicherstellung der Übernahme von Nebenprodukten und Material festzulegen und für jene Fälle Vorsorge zu treffen, in denen der Ablieferungspflicht (Paragraph 10,) nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird. Im Interesse der Zweckmäßigkeit kann hiezu auch die Bildung von Gemeindeverbänden (Artikel 116 a, Absatz 2, B-VG) festgelegt werden.
(2) Der Landeshauptmann,
1. kann durch Verordnung volkswirtschaftlich gerechtfertigte Entgelte für die Einsammlung, die Ablieferung, die Beseitigung und unschädliche Entsorgung der in § 10 Abs. 3 Z 1 genannten Tierkörper sowie kostendeckende Entgelte für die Ablieferung über kommunale Sammelsysteme für Kleinmengen gemäß einer Verordnung nach Abs. 1 festlegen und1. kann durch Verordnung volkswirtschaftlich gerechtfertigte Entgelte für die Einsammlung, die Ablieferung, die Beseitigung und unschädliche Entsorgung der in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, genannten Tierkörper sowie kostendeckende Entgelte für die Ablieferung über kommunale Sammelsysteme für Kleinmengen gemäß einer Verordnung nach Absatz eins, festlegen und
2. hat durch Verordnung Gebühren für die Zulassung (§ 3) und Kontrolle (§ 5) festzulegen, welche von den Betriebsinhabern der zu kontrollierenden Betriebe und Stellen zu entrichten sind.2. hat durch Verordnung Gebühren für die Zulassung (Paragraph 3,) und Kontrolle (Paragraph 5,) festzulegen, welche von den Betriebsinhabern der zu kontrollierenden Betriebe und Stellen zu entrichten sind.
(3) Unabhängig vom Bestand einer Verordnung gemäß Abs. 2 sind die Entgelte für die Einsammlung, die Ablieferung und die Beseitigung der gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 genannten Tierkörper sowie für deren unschädliche Entsorgung von den Besitzern der jeweils zu entsorgenden Tierkörper zu leisten, sofern nicht der Landeshauptmann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Tierbesitzer durch Verordnung abweichende Kostentragungsregelungen festgelegt hat. Davon unberührt bleibt die Gewährung staatlicher Beihilfen.(3) Unabhängig vom Bestand einer Verordnung gemäß Absatz 2, sind die Entgelte für die Einsammlung, die Ablieferung und die Beseitigung der gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, genannten Tierkörper sowie für deren unschädliche Entsorgung von den Besitzern der jeweils zu entsorgenden Tierkörper zu leisten, sofern nicht der Landeshauptmann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Tierbesitzer durch Verordnung abweichende Kostentragungsregelungen festgelegt hat. Davon unberührt bleibt die Gewährung staatlicher Beihilfen.
Regelungen zum Inkrafttreten des TMG und Übergangsbestimmungen sind in § 15 TMG enthalten:Regelungen zum Inkrafttreten des TMG und Übergangsbestimmungen sind in Paragraph 15, TMG enthalten:
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2003 treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
1. die Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl. Nr. 241/1919, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2002, und1. die Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl. Nr. 241 aus 1919,, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2002,, und
2. die TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordung, BGBl. II Nr. 473/2003.2. die TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2003,.
(3) Folgende durch Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 660/1977 als Bundesgesetze in Kraft gesetzte Verordnungen treten mit Ablauf des 10. Jänner 2002 in ihrer zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft:(3) Folgende durch Artikel römisch zwei, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1977, als Bundesgesetze in Kraft gesetzte Verordnungen treten mit Ablauf des 10. Jänner 2002 in ihrer zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft:
1. die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 30. Dezember 1975 über die unschädliche Beseitigung und Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten, LGBl. Nr. 3/1976;1. die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 30. Dezember 1975 über die unschädliche Beseitigung und Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1976,;
2. die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Dezember 1964 über die Beseitigung und Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertungs-Verordnung 1965), LGBl. Nr. 68/1964.2. die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Dezember 1964 über die Beseitigung und Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertungs-Verordnung 1965), Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 1964,.
(4) Auf Grund der Vollzugsanweisung erlassene landesgesetzliche Bestimmungen sind bis spätestens 1. Juli 2004 den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die gemäß § 10 Abs. 2 vorgeschriebenen schriftlichen Vereinbarungen abzuschließen und soweit erforderlich an die zuständige Behörde zu übermitteln.(4) Auf Grund der Vollzugsanweisung erlassene landesgesetzliche Bestimmungen sind bis spätestens 1. Juli 2004 den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, vorgeschriebenen schriftlichen Vereinbarungen abzuschließen und soweit erforderlich an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(5) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Jänner 2004 in Kraft gesetzt werden.
1.3. Der Landeshauptmann von Kärnten erließ am 16. März 2005 eine Verordnung über die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung von Tierkörpern und Tierkörperteilen (Tierkörperverwertungsverordnung; LGBl 2005/30, idF: TKVO 2005). Diese Verordnung sieht wiederum ein System von Gemeindesammelstellen vor (§ 5 TKVO 2005), in die die Besitzer oder Verwahrer ablieferungspflichtige Gegenstände bei einem Einzeltiergewicht von 80 kg oder einem Gesamtgewicht aller innerhalb von 24 Stunden verendeten Tiere von 160 kg einzubringen haben; sonst erfolgt eine Einzelabholung (§ 3 Abs 1 TKVO 2005).1.3. Der Landeshauptmann von Kärnten erließ am 16. März 2005 eine Verordnung über die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung von Tierkörpern und Tierkörperteilen (Tierkörperverwertungsverordnung; LGBl 2005/30, in der Fassung, TKVO 2005). Diese Verordnung sieht wiederum ein System von Gemeindesammelstellen vor (Paragraph 5, TKVO 2005), in die die Besitzer oder Verwahrer ablieferungspflichtige Gegenstände bei einem Einzeltiergewicht von 80 kg oder einem Gesamtgewicht aller innerhalb von 24 Stunden verendeten Tiere von 160 kg einzubringen haben; sonst erfolgt eine Einzelabholung (Paragraph 3, Absatz eins, TKVO 2005).
§ 8 Abs 1 TKVO 2005 lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 8, Absatz eins, TKVO 2005 lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Für die Einsammlung, Ablieferung, Beseitigung und unschädliche Entsorgung der nach § 10 Abs. 3 Z 1 des Tiermaterialiengesetzes abzuliefernden Gegenstände (verendete Tiere - Falltiere oder getötete Tiere, sofern sich diese nicht in einem Schlachthof befinden) sowie für die Bereitstellung und Erhaltung der notwendigen Einrichtungen im Sinne des § 14 Tierseuchengesetz zur Seuchenvorsorge werden die in der Anlage I angeführten Entgelttarife festgelegt. Die Umsatzsteuer ist in den festgesetzten Entgelten nicht enthalten.(1) Für die Einsammlung, Ablieferung, Beseitigung und unschädliche Entsorgung der nach Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, des Tiermaterialiengesetzes abzuliefernden Gegenstände (verendete Tiere - Falltiere oder getötete Tiere, sofern sich diese nicht in einem Schlachthof befinden) sowie für die Bereitstellung und Erhaltung der notwendigen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 14, Tierseuchengesetz zur Seuchenvorsorge werden die in der Anlage römisch eins angeführten Entgelttarife festgelegt. Die Umsatzsteuer ist in den festgesetzten Entgelten nicht enthalten.
(2) [...]
(3) Die auf die Gemeinden entfallenden Entgelte (Anlage I Z 1) sind von der Tierkörperentsorgungsgesellschaft m. b. H., Klagenfurt, nach dem Bestand an Haustieren gemäß dem Ergebnis der jeweils letzten amtlichen Viehzählung und der tatsächlich anfallenden Menge je Kilogramm zu berechnen und den Gemeinden bis spätestens Ende März des laufenden Jahres bekannt zu geben. Die Tierkörperentsorgungsgesellschaft m. b. H., Klagenfurt, ist berechtigt, diese Entgelte in vier gleichen Teilbeträgen mit Ende der Monate März, Juni, September und Dezember in Rechnung zu stellen. Die von der Gemeinde eingehobenen Entgelte (Anlage I Z 3) sind der Tierkörperentsorgungsgesellschaft m. b. H., Klagenfurt, 60 Tage nach Abrechnung der Fleischuntersuchungsgebühren zu überweisen. [...](3) Die auf die Gemeinden entfallenden Entgelte (Anlage römisch eins Ziffer eins,) sind von der Tierkörperentsorgungsgesellschaft m. b. H., Klagenfurt, nach dem Bestand an Haustieren gemäß dem Ergebnis der jeweils letzten amtlichen Viehzählung und der tatsächlich anfallenden Menge je Kilogramm zu berechnen und den Gemeinden bis spätestens Ende März des laufenden Jahres bekannt zu geben. Die Tierkörperentsorgungsgesellschaft m. b. H., Klagenfurt, ist berechtigt, diese Entgelte in vier gleichen Teilbeträgen mit Ende der Monate März, Juni, September und Dezember in Rechnung zu stellen. Die von der Gemeinde eingehobenen Entgelte (Anlage römisch eins Ziffer 3,) sind der Tierkörperentsorgungsgesellschaft m. b. H., Klagenfurt, 60 Tage nach Abrechnung der Fleischuntersuchungsgebühren zu überweisen. [...]
Der Entgelttarif sieht in Z 1 wiederum ein von der Gemeinde zu leistendes Entgelt vor, das aber nicht mehr nur vom Ergebnis der letzten amtlichen Viehzählung, sondern auch vom Gewicht der abgeholten Abfälle abhängt. Für Nutztierkadaver und für 18 % der von den Gemeindesammelstellen abgeführten Menge hat nach Z 2 des Tarifs der Tierseuchenfonds ein gewichtsabhängiges Entgelt zu bezahlen. Inhaber von Schlachtbetrieben unter 100 Großvieheinheiten, die ihre ablieferungspflichtigen Gegenstände in die öffentliche Sammelstelle einzubringen haben, leisten wie bisher ein von der Anzahl der geschlachteten Tiere abhängiges, jedoch deutlich erhöhtes Entgelt, das von der Gemeinde einzuheben ist. Verordnete Tarife für die Abholung aus Schlachtbetrieben oder von anderen nicht in die Gemeindesammelstelle eingebrachten Materialien gibt es nicht mehr. Das Landesgesetzblatt mit der TKVO 2005 wurde am 30. März 2005 herausgegeben. Die TKVO 2005 trat daher nach § 5 Kärntner Kundmachungsgesetz (LGBl 25/1986) am 1. April 2005 in Kraft. Ihr § 10 lautet:Der Entgelttarif sieht in Ziffer eins, wiederum ein von der Gemeinde zu leistendes Entgelt vor, das aber nicht mehr nur vom Ergebnis der letzten amtlichen Viehzählung, sondern auch vom Gewicht der abgeholten Abfälle abhängt. Für Nutztierkadaver und für 18 % der von den Gemeindesammelstellen abgeführten Menge hat nach Ziffer 2, des Tarifs der Tierseuchenfonds ein gewichtsabhängiges Entgelt zu bezahlen. Inhaber von Schlachtbetrieben unter 100 Großvieheinheiten, die ihre ablieferungspflichtigen Gegenstände in die öffentliche Sammelstelle einzubringen haben, leisten wie bisher ein von der Anzahl der geschlachteten Tiere abhängiges, jedoch deutlich erhöhtes Entgelt, das von der Gemeinde einzuheben ist. Verordnete Tarife für die Abholung aus Schlachtbetrieben oder von anderen nicht in die Gemeindesammelstelle eingebrachten Materialien gibt es nicht mehr. Das Landesgesetzblatt mit der TKVO 2005 wurde am 30. März 2005 herausgegeben. Die TKVO 2005 trat daher nach Paragraph 5, Kärntner Kundmachungsgesetz Landesgesetzblatt 25 aus 1986,) am 1. April 2005 in Kraft. Ihr Paragraph 10, lautet:
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung von Tierkörpern und Tierkörperteilen (Tierkörperverwertungsverordnung), LGBl. Nr. 46/1985, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 90/1986, LGBl. Nr. 9/1994 und LGBl. Nr. 71/1995 und LGBl. Nr. 1/2002, außer Kraft.Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung von Tierkörpern und Tierkörperteilen (Tierkörperverwertungsverordnung), Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1985,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 1986,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1994, und Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1995, und Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2002,, außer Kraft.
2. Die Entscheidung über den Rekurs der Beklagten hängt davon ab, ob der Entgelttarif der TKVO 1986 tatsächlich mit 1. Juli 2004 außer Kraft getreten ist. Denn nur in diesem Fall gäbe es den „tariffreien" Zeitraum, den die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs tritt eine Durchführungsverordnung im Allgemeinen zugleich mit ihrer ursprünglichen gesetzlichen Grundlage außer Kraft (Herzog-Mantel-Theorie; vgl dazu Adamovich/Funk/Holzinger, Österreichisches Staatsrecht II [1998] Rz 27.109;2.1. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs tritt eine Durchführungsverordnung im Allgemeinen zugleich mit ihrer ursprünglichen gesetzlichen Grundlage außer Kraft (Herzog-Mantel-Theorie; vergleiche dazu Adamovich/Funk/Holzinger, Österreichisches Staatsrecht römisch zwei [1998] Rz 27.109;
Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts10 [2007] Rz 598; Mayer, B-VG4 [2007] Art 18 B-VG Anm VI.2; aus der Rsp etwa VfSlg 12.634/1991 und 13.552/1993 mwN), dies allerdings nur, sofern die Neufassung des Gesetzes keine Grundlage iSd Art 18 Abs 2 B-VG bietet (Adamovich/Funk/Holzinger aaO; VfSlg 12.634/1991; VwSlg 10.802/1982 [A]).Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts10 [2007] Rz 598; Mayer, B-VG4 [2007] Artikel 18, B-VG Anmerkung römisch sechs.2; aus der Rsp etwa VfSlg 12.634 aus 1991, und 13.552 aus 1993, mwN), dies allerdings nur, sofern die Neufassung des Gesetzes keine Grundlage iSd Artikel 18, Absatz 2, B-VG bietet (Adamovich/Funk/Holzinger aaO; VfSlg 12.634 aus 1991,; VwSlg 10.802 aus 1982, [A]).
2.2. Grundlage für die Festsetzung der Entgelte für die Abholung von Sammelstellen der Gemeinde mit der TKVO 1985 war ursprünglich § 6 Abs 3 Vollzugsanweisung idF BG BGBl 660/1977. Danach hatte der Landeshauptmann die Entgelte in einem „kostendeckend begrenzten" Tarif festzusetzen. Nach Inkrafttreten der TKVO 1986 wurde diese Bestimmung mit dem BG BGBl I 72/2001 dahin geändert, dass nun „kostendeckende" Tarife festzulegen waren. Dabei konnte allerdings ein „Kostenausgleich" zwischen den einzelnen Arten der abzuliefernden Gegenstände erfolgen.2.2. Grundlage für die Festsetzung der Entgelte für die Abholung von Sammelstellen der Gemeinde mit der TKVO 1985 war ursprünglich Paragraph 6, Absatz 3, Vollzugsanweisung in der Fassung BG Bundesgesetzblatt 660 aus 1977,. Danach hatte der Landeshauptmann die Entgelte in einem „kostendeckend begrenzten" Tarif festzusetzen. Nach Inkrafttreten der TKVO 1986 wurde diese Bestimmung mit dem BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 72 aus 2001, dahin geändert, dass nun „kostendeckende" Tarife festzulegen waren. Dabei konnte allerdings ein „Kostenausgleich" zwischen den einzelnen Arten der abzuliefernden Gegenstände erfolgen.
Nach § 12 Abs 2 Z 1 TMG kann der Landeshauptmann „durch Verordnung volkswirtschaftlich gerechtfertigte Entgelte für die Einsammlung, die Ablieferung, die Beseitigung und unschädliche Entsorgung der in § 10 Abs. 3 Z 1 genannten Tierkörper sowie kostendeckende Entgelte für die Ablieferung über kommunale Sammelsysteme für Kleinmengen gemäß einer Verordnung nach Abs. 1 festlegen". § 12 Abs 1 TMG enthält damit ebenfalls eine Ermächtigung zur Erlassung eines Entgelttarifs. Diese ist allerdings auf die - hier strittige - Ablieferung über kommunale Sammelsysteme für Kleinmengen sowie auf die - im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) nicht mehr strittige - Einzelabholung von Falltieren beschränkt. Andere Arten der Direktabholung sind nicht mehr von der Verordnungsermächtigung erfasst.Nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, TMG kann der Landeshauptmann „durch Verordnung volkswirtschaftlich gerechtfertigte Entgelte für die Einsammlung, die Ablieferung, die Beseitigung und unschädliche Entsorgung der in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, genannten Tierkörper sowie kostendeckende Entgelte für die Ablieferung über kommunale Sammelsysteme für Kleinmengen gemäß einer Verordnung nach Absatz eins, festlegen". Paragraph 12, Absatz eins, TMG enthält damit ebenfalls eine Ermächtigung zur Erlassung eines Entgelttarifs. Diese ist allerdings auf die - hier strittige - Ablieferung über kommunale Sammelsysteme für Kleinmengen sowie auf die - im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) nicht mehr strittige - Einzelabholung von Falltieren beschränkt. Andere Arten der Direktabholung sind nicht mehr von der Verordnungsermächtigung erfasst.
Die neue Verordnungsermächtigung bezieht sich nach Auffassung des Senats nicht auf jenes Entgelt, das die Einbringer der jeweiligen Gemeinde zu zahlen haben. Vielmehr erfasst sie jenes Entgelt, das dem zugelassenen Entsorgungsbetrieb, der mit der Abfuhr betraut ist, zu leisten ist. Diese Auslegung ergibt sich aus den Erläuternden Bemerkungen zu § 11 TMG (EB zur RV, 314 BlgNR 22. GP): Danach ordnet diese Bestimmung eine Kontrahierungspflicht für zugelassene Verarbeitungsbetriebe an. Damit werde die Übernahmepflicht aus § 2 Vollzugsanweisung sinngemäß übernommen, für die Preisgestaltung sei jedoch die vertragliche Vereinbarung maßgebend. Das gelte jedoch nur „ausgenommen bestehender Tarife gemäß einer Verordnung nach § 12 Abs 2 Z 1".Die neue Verordnungsermächtigung bezieht sich nach Auffassung des Senats nicht auf jenes Entgelt, das die Einbringer der jeweiligen Gemeinde zu zahlen haben. Vielmehr erfasst sie jenes Entgelt, das dem zugelassenen Entsorgungsbetrieb, der mit der Abfuhr betraut ist, zu leisten ist. Diese Auslegung ergibt sich aus den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 11, TMG (EB zur RV, 314 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode, Danach ordnet diese Bestimmung eine Kontrahierungspflicht für zugelassene Verarbeitungsbetriebe an. Damit werde die Übernahmepflicht aus Paragraph 2, Vollzugsanweisung sinngemäß übernommen, für die Preisgestaltung sei jedoch die vertragliche Vereinbarung maßgebend. Das gelte jedoch nur „ausgenommen bestehender Tarife gemäß einer Verordnung nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins,
Für die Entsorgung über kommunale Sammeleinrichtungen sollte daher weiterhin ein die Entsorgungsbetriebe bindender Tarif möglich sein. Damit war aber auch jener Teil des Tarifs der TKVO 1986, der sich auf die Abholung der Abfälle aus den Gemeindesammelstellen bezog (Anlage Z 1 und 2), formal durch die Verordnungsermächtigung des § 12 Abs 2 Z 1 TMG gedeckt.Für die Entsorgung über kommunale Sammeleinrichtungen sollte daher weiterhin ein die Entsorgungsbetriebe bindender Tarif möglich sein. Damit war aber auch jener Teil des Tarifs der TKVO 1986, der sich auf die Abholung der Abfälle aus den Gemeindesammelstellen bezog (Anlage Ziffer eins und 2), formal durch die Verordnungsermächtigung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, TMG gedeckt.
2.3. Nach § 12 Abs 2 Z 1 TMG hat der Tarif allerdings uneingeschränkt kostendeckend zu sein. Die nach § 6 Abs 3 Vollzugsanweisung idF BG BGBl I 72/2001 noch zulässige Quersubventionierung („Kostenausgleich") war daher nicht mehr möglich.2.3. Nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, TMG hat der Tarif allerdings uneingeschränkt kostendeckend zu sein. Die nach Paragraph 6, Absatz 3, Vollzugsanweisung in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 72 aus 2001, noch zulässige Quersubventionierung („Kostenausgleich") war daher nicht mehr möglich.
Der Tarif der TKVO 1986 (idF der VO LGBl 1/2002) erfüllte dieses Erfordernis für die Abfuhr aus kommunalen Sammelstellen jedenfalls im strittigen Zeitraum nicht. Das ergibt sich - abgesehen von einer diesbezüglichen Feststellung des Erstgerichts - aus einem Vergleich der Ansätze dieses Tarifs mit jenen der TKVO 2005: Das von der Gemeinde zu leistende Entgelt erhöhte sich zwar nur um 0,02 EUR pro Kilo abgeführten Materials. Die von den einbringenden Betrieben pro geschlachtetem Tier zu leistenden Beträge stiegen jedoch teilweise auf mehr als das Zehnfache (Pferde: 16,43 EUR statt früher 1,45 EUR; Rinder: 21,26 EUR statt früher 1,45 EUR; Schweine 5,55 EUR statt früher 0,51 EUR). Zudem ist - anders als früher - die Umsatzsteuer nicht im Tarif enthalten.Der Tarif der TKVO 1986 in der Fassung der VO Landesgesetzblatt 1 aus 2002,) erfüllte dieses Erfordernis für die Abfuhr aus kommunalen Sammelstellen jedenfalls im strittigen Zeitraum nicht. Das ergibt sich - abgesehen von einer diesbezüglichen Feststellung des Erstgerichts - aus einem Vergleich der Ansätze dieses Tarifs mit jenen der TKVO 2005: Das von der Gemeinde zu leistende Entgelt erhöhte sich zwar nur um 0,02 EUR pro Kilo abgeführten Materials. Die von den einbringenden Betrieben pro geschlachtetem Tier zu leistenden Beträge stiegen jedoch teilweise auf mehr als das Zehnfache (Pferde: 16,43 EUR statt früher 1,45 EUR; Rinder: 21,26 EUR statt früher 1,45 EUR; Schweine 5,55 EUR statt früher 0,51 EUR). Zudem ist - anders als früher - die Umsatzsteuer nicht im Tarif enthalten.
Da der neue Tarif von Gesetzes wegen kostendeckend zu sein hatte und keine Anhaltspunkte für überhöhte Ansätze vorliegen, folgt aus dieser massiven Erhöhung, dass der alte Tarif in Bezug auf kommunale Sammelsysteme jedenfalls im strittigen Zeitraum nicht (mehr) kostendeckend war. Denn anders lässt sich die Erhöhung nicht erklären. Der alte Tarif entsprach daher inhaltlich nicht (mehr) den Vorgaben des § 12 Abs 2 Z 1 TMG.Da der neue Tarif von Gesetzes wegen kostendeckend zu sein hatte und keine Anhaltspunkte für überhöhte Ansätze vorliegen, folgt aus dieser massiven Erhöhung, dass der alte Tarif in Bezug auf kommunale Sammelsysteme jedenfalls im strittigen Zeitraum nicht (mehr) kostendeckend war. Denn anders lässt sich die Erhöhung nicht erklären. Der alte Tarif entsprach daher inhaltlich nicht (mehr) den Vorgaben des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, TMG.
3. In einer solchen Fallgestaltung ist nach Auffassung des Senats kein formloses Außerkrafttreten des Tarifs durch Ablauf der Übergangsfrist (Unwirksamwerden der „alten" Ermächtigung) anzunehmen. Vielmehr liegt eine formal durch die „neue" Ermächtigung gedeckte Verordnung vor, die die Gerichte bis zu ihrer allfälligen Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof bindet.
3.1. Die Formulierung des Verfassungsgerichtshofs, dass die Neufassung des Gesetzes eine „Grundlage" für die Verordnung bieten müsse (VfSlg 12.634/1991), kann nach Auffassung des Senats nicht dahin gedeutet werden, dass bei einem Wechsel der Verordnungsermächtigung jede Gesetzwidrigkeit der Verordnung inzident von Gerichten und Verwaltungsbehörden wahrzunehmen wäre. Unter Grundlage ist vielmehr (nur) das formale Bestehen einer Verordnungsermächtigung für den Regelungsgegenstand der Verordnung zu verstehen; die inhaltliche Prüfung der Verordnung auf ihre Gesetzmäßigkeit fällt weiterhin in die ausschließliche Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs.3.1. Die Formulierung des Verfassungsgerichtshofs, dass die Neufassung des Gesetzes eine „Grundlage" für die Verordnung bieten müsse (VfSlg 12.634 aus 1991,), kann nach Auffassung des Senats nicht dahin gedeutet werden, dass bei einem Wechsel der Verordnungsermächtigung jede Gesetzwidrigkeit der Verordnung inzident von Gerichten und Verwaltungsbehörden wahrzunehmen wäre. Unter Grundlage ist vielmehr (nur) das formale Bestehen einer Verordnungsermächtigung für den Regelungsgegenstand der Verordnung zu verstehen; die inhaltliche Prüfung der Verordnung auf ihre Gesetzmäßigkeit fällt weiterhin in die ausschließliche Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs.
3.2. Diese Auffassung wird durch mehrere Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs gestützt: So führte er etwa in VfSlg 12.756/1991 aus, dass die geänderte Sbg FeuerpolizeiO „für generelle Rechtsakte dieser Art" (konkret: einer Verordnung über Kehrfristen) keine Grundlage mehr biete; daher sei diese VO mit der Änderung des Gesetzes weggefallen. Maßgebend war daher der Wegfall der Verordnungsermächtigung für den Regelungsgegenstand. Gleiches gilt im Ergebnis für das Erkenntnis VfSlg 12.634/1991: Dort war im Bundesstraßengesetz die Streckenbeschreibung einer Bundesstraße geändert (gekürzt) worden. Der Verfassungsgerichtshof nahm an, dass damit auch jener Teil der TrassenVO weggefallen sei, der sich auf den nun nicht mehr gesetzlich vorgesehenen Straßenverlauf bezogen hatte. Auch das lässt sich auf den Wegfall der Verordnungsermächtigung für den Regelungsgegenstand der TrassenVO (nämlich für den gesetzlich nicht mehr vorgesehenen Straßenverlauf der Bundesstraße) zurückführen. Es ist daher nicht erforderlich, das Außerkrafttreten mit einem „Widerspruch" zwischen der Verordnung und der neuen Gesetzeslage zu begründen, also letztlich mit einem Derogationsargument (Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3 [1996] 204 f; vgl auch Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht II [1988] 1161), dem sonst der Grundsatz der Gewaltenteilung entgegenstünde (Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht2 [2003] Rz 843 mwN).3.2. Diese Auffassung wird durch mehrere Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs gestützt: So führte er etwa in VfSlg 12.756 aus 1991, aus, dass die geänderte Sbg FeuerpolizeiO „für generelle Rechtsakte dieser Art" (konkret: einer Verordnung über Kehrfristen) keine Grundlage mehr biete; daher sei diese VO mit der Änderung des Gesetzes weggefallen. Maßgebend war daher der Wegfall der Verordnungsermächtigung für den Regelungsgegenstand. Gleiches gilt im Ergebnis für das Erkenntnis VfSlg 12.634/1991: Dort war im Bundesstraßengesetz die Streckenbeschreibung einer Bundesstraße geändert (gekürzt) worden. Der Verfassungsgerichtshof nahm an, dass damit auch jener Teil der TrassenVO weggefallen sei, der sich auf den nun nicht mehr gesetzlich vorgesehenen Straßenverlauf bezogen hatte. Auch das lässt sich auf den Wegfall der Verordnungsermächtigung für den Regelungsgegenstand der TrassenVO (nämlich für den gesetzlich nicht mehr vorgesehenen Straßenverlauf der Bundesstraße) zurückführen. Es ist daher nicht erforderlich, das Außerkrafttreten mit einem „Widerspruch" zwischen der Verordnung und der neuen Gesetzeslage zu begründen, also letztlich mit einem Derogationsargument (Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3 [1996] 204 f; vergleiche auch Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht römisch zwei [1988] 1161), dem sonst der Grundsatz der Gewaltenteilung entgegenstünde (Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht2 [2003] Rz 843 mwN).
3.3. Die Notwendigkeit einer Anfechtung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zum Prüfungsmaßstab bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlage (zB VfSlg 9.659/1983, 14.135/1995). Danach ist im Verfahren nach Art 139 B-VG als Prüfungsmaßstab für das Verfahren, in dem eine Verordnung erlassen wurde, das zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung geltende Gesetz heranzuziehen, für die inhaltliche Gesetzmäßigkeit hingegen die aktuelle Fassung dieses Gesetzes. Eine Änderung des Verfahrens zur Erlassung einer Verordnung führt daher nicht dazu, dass die Beurteilung der inhaltlichen Gesetzmäßigkeit nicht mehr unter das Normenkontrollmonopol des Verfassungsgerichtshofs fiele. Gleiches muss für die (formale) Änderung der Rechtsgrundlage der Verordnung gelten (hier: § 12 Abs 2 Z 1 TMG statt § 6 Abs 3 Vollzugsanweisung). Aufgrund dieser Überlegungen erachtet sich der OGH nicht für befugt, den - formal erst mit § 10 TKVO 2005 außer Kraft gesetzten - Entgelttarif der TKVO 1986 aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit unangewendet zu lassen. Vielmehr ist ein Verordnungsprüfungsantrag nach Art 89 Abs 3 B-VG erforderlich.3.3. Die Notwendigkeit einer Anfechtung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zum Prüfungsmaßstab bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlage (zB VfSlg 9.659 aus 1983,, 14.135 aus 1995,). Danach ist im Verfahren nach Artikel 139, B-VG als Prüfungsmaßstab für das Verfahren, in dem eine Verordnung erlassen wurde, das zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung geltende Gesetz heranzuziehen, für die inhaltliche Gesetzmäßigkeit hingegen die aktuelle Fassung dieses Gesetzes. Eine Änderung des Verfahrens zur Erlassung einer Verordnung führt daher nicht dazu, dass die Beurteilung der inhaltlichen Gesetzmäßigkeit nicht mehr unter das Normenkontrollmonopol des Verfassungsgerichtshofs fiele. Gleiches muss für die (formale) Änderung der Rechtsgrundlage der Verordnung gelten (hier: Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, TMG statt Paragraph 6, Absatz 3, Vollzugsanweisung). Aufgrund dieser Überlegungen erachtet sich der OGH nicht für befugt, den - formal erst mit Paragraph 10, TKVO 2005 außer Kraft gesetzten - Entgelttarif der TKVO 1986 aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit unangewendet zu lassen. Vielmehr ist ein Verordnungsprüfungsantrag nach Artikel 89, Absatz 3, B-VG erforderlich.
4. Zwar fehlte die für einen solchen Antrag erforderliche Präjudizialität, wenn die in Zweifel gezogene Norm offenkundig gemeinschaftsrechtswidrig und ihre Anwendung daher denkunmöglich wäre (VfSlg 15.215/1998, 16.293/2001). Das trifft hier aber nicht zu. Konkrete Gründe für die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit haben die Parteien nicht aufgezeigt. Der von den Vorinstanzen genannten VO (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl 2002 L 273/1) sind solche Gründe nicht zu entnehmen.4. Zwar fehlte die für einen solchen Antrag erforderliche Präjudizialität, wenn die in Zweifel gezogene Norm offenkundig gemeinschaftsrechtswidrig und ihre Anwendung daher denkunmöglich wäre (VfSlg 15.215 aus 1998,, 16.293 aus 2001,). Das trifft hier aber nicht zu. Konkrete Gründe für die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit haben die Parteien nicht aufgezeigt. Der von den Vorinstanzen genannten VO (EG) Nr. 1774 aus 2002, mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte Amtsblatt 2002 L 273/1) sind solche Gründe nicht zu entnehmen.
Ein nicht kostendeckender Entgelttarif könnte zwar als Beihilfe iSv Art 87 EG zu werten sein (vgl EuGH Rs C-126/01). Die Europäische Kommission hat im Jahr 2002 angekündigt, solche Beihilfen, von hier wohl nicht anwendbaren Ausnahmen abgesehen, nicht mehr zu genehmigen (Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen, 2002/C 324/02, ABl 2002 C 324/2). Eine offenkundige Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Tarifs lässt sich daraus aber nicht ableiten. Denn wegen des Fehlens von gesicherten Daten zu den Auswirkungen des Tarifs kann nicht beurteilt werden, ob das „Bruttosubventionsäquivalent" der fehlenden Kostendeckung die beihilfenrechtliche Spürbarkeitsschwelle iSv Art 2 der VO (EG) Nr. 69/2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis"-Beihilfen (ABl 2001 L 10/30) überschreitet (100.000 EUR je Unternehmen in drei Jahren). Nur in diesem Fall könnte der Tarif als Beihilfe iSv Art 87 EGV gewertet werden (Kreuschitz/Rawlinson, in Lenz/Borchardt [Hrsg], EUV/EGV4 Art 87 EGV Rz 32; Sutter in Mayer [Hrsg], EU- und EG-Vertrag, Art 87 EGV Rz 54) und daher unter das Durchführungsverbot des Art 88 Abs 3 Satz 3 EGV (Sutter aaO Art 88 EGV Rz 64 ff) fallen.Ein nicht kostendeckender Entgelttarif könnte zwar als Beihilfe iSv Artikel 87, EG zu werten sein vergleiche EuGH Rs C-126/01). Die Europäische Kommission hat im Jahr 2002 angekündigt, solche Beihilfen, von hier wohl nicht anwendbaren Ausnahmen abgesehen, nicht mehr zu genehmigen (Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen, 2002/C 324/02, ABl 2002 C 324/2). Eine offenkundige Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Tarifs lässt sich daraus aber nicht ableiten. Denn wegen des Fehlens von gesicherten Daten zu den Auswirkungen des Tarifs kann nicht beurteilt werden, ob das „Bruttosubventionsäquivalent" der fehlenden Kostendeckung die beihilfenrechtliche Spürbarkeitsschwelle iSv Artikel 2, der VO (EG) Nr. 69 aus 2001, über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis"-Beihilfen Amtsblatt 2001 L 10/30) überschreitet (100.000 EUR je Unternehmen in drei Jahren). Nur in diesem Fall könnte der Tarif als Beihilfe iSv Artikel 87, EGV gewertet werden (Kreuschitz/Rawlinson, in Lenz/Borchardt [Hrsg], EUV/EGV4 Artikel 87, EGV Rz 32; Sutter in Mayer [Hrsg], EU- und EG-Vertrag, Artikel 87, EGV Rz 54) und daher unter das Durchführungsverbot des Artikel 88, Absatz 3, Satz 3 EGV (Sutter aaO Artikel 88, EGV Rz 64 ff) fallen.
Die Klägerin verrechnete für die Entsorgung aus den Gemeindetonnen der Beklagten im strittigen Zeitraum von neun Monaten nach ihrem eigenen Vorbringen (ON 36 S 23) insgesamt 84.358,71 EUR. Wie viel davon nach dem alten Tarif ohnehin von den einliefernden Betrieben zu zahlen gewesen wäre, steht zwar nicht fest. Die nach dieser Zahlung bestehende und daher allenfalls als Beihilfe zu wertende „Deckungslücke" lag aber jedenfalls für alle einliefernden Betriebe zusammen unter diesem Betrag. Damit ist aber zumindest prima facie nicht anzunehmen, dass die Deckungslücke je einlieferndem (Kleinschlacht-)Betrieb - wenngleich auf 36 Monate gerechnet - über der Spürbarkeitsgrenze von 100.000 EUR lag.
Der Tarif verstößt somit nicht offenkundig gegen das Gemeinschaftsrecht. Der Oberste Gerichtshof geht daher von dessen Präjudizialität für seine Entscheidung aus.
5. Wegen der fehlenden Kostendeckung hat der OGH aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken gegen die Anwendung des mit der TKVO 1986 verordneten Tarifs. Diese Bedenken erstrecken sich auch auf § 8 TKVO 1986. Denn der Verweis auf einen gesetzwidrigen Tarif ist selbst als gesetzwidrig anzusehen (vgl die Rsp des OGH zu Verweisen in Klauselwerken, RIS-Justiz RS0122040); zudem wäre § 8 TKVO 1986 bei Wegfall des Tarifs nicht mehr vollziehbar.5. Wegen der fehlenden Kostendeckung hat der OGH aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken gegen die Anwendung des mit der TKVO 1986 verordneten Tarifs. Diese Bedenken erstrecken sich auch auf Paragraph 8, TKVO 1986. Denn der Verweis auf einen gesetzwidrigen Tarif ist selbst als gesetzwidrig anzusehen vergleiche die Rsp des OGH zu Verweisen in Klauselwerken, RIS-Justiz RS0122040); zudem wäre Paragraph 8, TKVO 1986 bei Wegfall des Tarifs nicht mehr vollziehbar.
Die TKVO 1986 wurde durch § 10 TKVO 2005 mit Wirkung vom 1. April 2005 aufgehoben. Daher ist nach Art 89 Abs 3 B-VG der Antrag zu stellen, der Verfassungsgerichtshof möge entscheiden, dass die oben genannten Bestimmungen der TKVO 1986 ab dem 1. Juli 2004 gesetzwidrig waren. Denn mit diesem Zeitpunkt war die Übergangsfrist des § 15 Abs 4 TMG abgelaufen, innerhalb derer „landesgesetzliche" Bestimmungen, die aufgrund der Vollzugsanweisung erlassen worden waren, dem TMG angepasst werden mussten. Unter „landesgesetzlichen" Bestimmungen sind nach Auffassung des Senats auch Verordnungen des Landeshauptmanns zu verstehen. Denn sonst hätten solche Verordnungen zugleich mit dem Inkrafttreten des TMG, dh schon mit 1. Jänner 2004, geändert werden müssen. Ein Grund für die Verschiedenbehandlung von - auf welcher Grundlage immer bestehenden - Landesgesetzen und landesrechtlichen Verordnungen ist nicht erkennbar.Die TKVO 1986 wurde durch Paragraph 10, TKVO 2005 mit Wirkung vom 1. April 2005 aufgehoben. Daher ist nach Artikel 89, Absatz 3, B-VG der Antrag zu stellen, der Verfassungsgerichtshof möge entscheiden, dass die oben genannten Bestimmungen der TKVO 1986 ab dem 1. Juli 2004 gesetzwidrig waren. Denn mit diesem Zeitpunkt war die Übergangsfrist des Paragraph 15, Absatz 4, TMG abgelaufen, innerhalb derer „landesgesetzliche" Bestimmungen, die aufgrund der Vollzugsanweisung erlassen worden waren, dem TMG angepasst werden mussten. Unter „landesgesetzlichen" Bestimmungen sind nach Auffassung des Senats auch Verordnungen des Landeshauptmanns zu verstehen. Denn sonst hätten solche Verordnungen zugleich mit dem Inkrafttreten des TMG, dh schon mit 1. Jänner 2004, geändert werden müssen. Ein Grund für die Verschiedenbehandlung von - auf welcher Grundlage immer bestehenden - Landesgesetzen und landesrechtlichen Verordnungen ist nicht erkennbar.