Rechtssatz RS0118436
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118436
Entscheidungsdatum
08.07.2008
Rechtssatz
1. Es entspricht der herrschenden Judikatur des VfGH, dass eine Verordnung - abgesehen vom Fall ihrer ausdrücklichen Aufhebung - nur dann ohne weiteres außer Kraft tritt, wenn sich die gesetzliche Grundlage ändert und in der Neufassung keine vergleichbare Grundlage mehr zu finden ist.
2. § 8 Abs 1 BVergG 1993 wurde durch die Novelle 1996 - nunmehr als § 8a Abs 1 - dahin verändert, dass die ursprünglich weiter gefasste Verordnungsermächtigung auf Fälle eingeschränkt wurde, in denen bestimmte Auftragswerte nicht unterschritten werden. Damit blieb die Verordnungsermächtigung jedenfalls in einem wesentlichen Teilbereich aufrecht, sodass die Erstreckungsverordnung 1995 lediglich für Vergabeverfahren unterhalb der nunmehr festgesetzten Auftragswerte unanwendbar werden konnte. Die Erstreckungsverordnung 1995 stand ungeachtet der Novelle BGBl 776/1996 bis zu ihrer formellen Außerkraftsetzung durch die Erstreckungsverordnung 2000 weiterhin in Geltung.2. Paragraph 8, Absatz eins, BVergG 1993 wurde durch die Novelle 1996 - nunmehr als Paragraph 8 a, Absatz eins, - dahin verändert, dass die ursprünglich weiter gefasste Verordnungsermächtigung auf Fälle eingeschränkt wurde, in denen bestimmte Auftragswerte nicht unterschritten werden. Damit blieb die Verordnungsermächtigung jedenfalls in einem wesentlichen Teilbereich aufrecht, sodass die Erstreckungsverordnung 1995 lediglich für Vergabeverfahren unterhalb der nunmehr festgesetzten Auftragswerte unanwendbar werden konnte. Die Erstreckungsverordnung 1995 stand ungeachtet der Novelle Bundesgesetzblatt 776 aus 1996, bis zu ihrer formellen Außerkraftsetzung durch die Erstreckungsverordnung 2000 weiterhin in Geltung.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 132/03g
Entscheidungstext OGH 19.11.2003 9 Ob 132/03g
- 6 Ob 279/03b
Entscheidungstext OGH 11.12.2003 6 Ob 279/03b
- 4 Ob 54/08g
Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 54/08g
nur: Es entspricht der Judikatur des VfGH, dass eine Verordnung - abgesehen vom Fall ihrer ausdrücklichen Aufhebung - nur dann ohne weiteres außer Kraft tritt, wenn sich die gesetzliche Grundlage ändert und in der Neufassung keine vergleichbare Grundlage mehr zu finden ist. (T1); Beisatz: Unter Grundlage ist (nur) das formale Bestehen einer Verordnungsermächtigung für den Regelungsgegenstand der Verordnung zu verstehen; die inhaltliche Prüfung der Verordnung auf ihre Gesetzmäßigkeit fällt weiterhin in die ausschließliche Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs. (T2); Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T3)
Schlagworte
Herzog-Mantel-Theorie
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118436
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20031119_OGH0002_0090OB00132_03G0000_002