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Rechtssatz RS0118436×

Rechtssatz RS0118436

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118436

Entscheidungsdatum

08.07.2008

Rechtssatz

1. Es entspricht der herrschenden Judikatur des VfGH, dass eine Verordnung - abgesehen vom Fall ihrer ausdrücklichen Aufhebung - nur dann ohne weiteres außer Kraft tritt, wenn sich die gesetzliche Grundlage ändert und in der Neufassung keine vergleichbare Grundlage mehr zu finden ist.

2. Paragraph 8, Absatz eins, BVergG 1993 wurde durch die Novelle 1996 - nunmehr als Paragraph 8 a, Absatz eins, - dahin verändert, dass die ursprünglich weiter gefasste Verordnungsermächtigung auf Fälle eingeschränkt wurde, in denen bestimmte Auftragswerte nicht unterschritten werden. Damit blieb die Verordnungsermächtigung jedenfalls in einem wesentlichen Teilbereich aufrecht, sodass die Erstreckungsverordnung 1995 lediglich für Vergabeverfahren unterhalb der nunmehr festgesetzten Auftragswerte unanwendbar werden konnte. Die Erstreckungsverordnung 1995 stand ungeachtet der Novelle Bundesgesetzblatt 776 aus 1996, bis zu ihrer formellen Außerkraftsetzung durch die Erstreckungsverordnung 2000 weiterhin in Geltung.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 132/03g
    Entscheidungstext OGH 19.11.2003 9 Ob 132/03g
  • 6 Ob 279/03b
    Entscheidungstext OGH 11.12.2003 6 Ob 279/03b
  • 4 Ob 54/08g
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 54/08g
    nur: Es entspricht der Judikatur des VfGH, dass eine Verordnung - abgesehen vom Fall ihrer ausdrücklichen Aufhebung - nur dann ohne weiteres außer Kraft tritt, wenn sich die gesetzliche Grundlage ändert und in der Neufassung keine vergleichbare Grundlage mehr zu finden ist. (T1); Beisatz: Unter Grundlage ist (nur) das formale Bestehen einer Verordnungsermächtigung für den Regelungsgegenstand der Verordnung zu verstehen; die inhaltliche Prüfung der Verordnung auf ihre Gesetzmäßigkeit fällt weiterhin in die ausschließliche Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs. (T2); Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T3)

Schlagworte

Herzog-Mantel-Theorie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118436

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008

Dokumentnummer

JJR_20031119_OGH0002_0090OB00132_03G0000_002