Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin besteht kein Grund zur Annahme, die aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung des § 8 BVergG 1993 erlassene Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der für Auftraggeber im Bereich der Bauleistungen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten der Anwendungsbereich des zweiten und vierten Teiles des Bundesvergabegesetzes erweitert und die Ö-Norm A 2050 für verbindlich erklärt wird (Erstreckungsverordnung 1995), durch die Novellierung der Ermächtigungsnorm im BVergG außer Kraft getreten wäre. Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, entspricht es der herrschenden Judikatur des VfGH, dass eine Verordnung - abgesehen vom Fall ihrer ausdrücklichen Aufhebung - nur dann ohne weiteres außer Kraft tritt, wenn sich die gesetzliche Grundlage ändert und in der Neufassung keine vergleichbare Grundlage mehr zu finden ist (VfSlg 12.634 ua). Im vorliegenden Fall wurde § 8 Abs 1 BVergG 1993 durch die Novelle 1996 - nunmehr als § 8a Abs 1 - dahin verändert, dass die ursprünglich weiter gefasste Verordnungsermächtigung auf Fälle eingeschränkt wurde, in denen bestimmte Auftragswerte nicht unterschritten werden. Damit blieb die Verordnungsermächtigung jedenfalls in einem wesentlichen Teilbereich aufrecht, sodass die Erstreckungsverordnung 1995 lediglich für Vergabeverfahren unterhalb der nunmehr festgesetzten Auftragswerte unanwendbar werden konnte. Dass im vorliegenden Vergabeverfahren die durch die Novelle 1996 festgelegten Grenzwerte des § 8a Abs 1 BVergG 1993 (= § 14 Abs 1 des - wiederverlautbarten - BVergG 1997) unterschritten worden wären, behauptet die beklagte Partei nicht.Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin besteht kein Grund zur Annahme, die aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung des Paragraph 8, BVergG 1993 erlassene Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der für Auftraggeber im Bereich der Bauleistungen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten der Anwendungsbereich des zweiten und vierten Teiles des Bundesvergabegesetzes erweitert und die Ö-Norm A 2050 für verbindlich erklärt wird (Erstreckungsverordnung 1995), durch die Novellierung der Ermächtigungsnorm im BVergG außer Kraft getreten wäre. Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, entspricht es der herrschenden Judikatur des VfGH, dass eine Verordnung - abgesehen vom Fall ihrer ausdrücklichen Aufhebung - nur dann ohne weiteres außer Kraft tritt, wenn sich die gesetzliche Grundlage ändert und in der Neufassung keine vergleichbare Grundlage mehr zu finden ist (VfSlg 12.634 ua). Im vorliegenden Fall wurde Paragraph 8, Absatz eins, BVergG 1993 durch die Novelle 1996 - nunmehr als Paragraph 8 a, Absatz eins, - dahin verändert, dass die ursprünglich weiter gefasste Verordnungsermächtigung auf Fälle eingeschränkt wurde, in denen bestimmte Auftragswerte nicht unterschritten werden. Damit blieb die Verordnungsermächtigung jedenfalls in einem wesentlichen Teilbereich aufrecht, sodass die Erstreckungsverordnung 1995 lediglich für Vergabeverfahren unterhalb der nunmehr festgesetzten Auftragswerte unanwendbar werden konnte. Dass im vorliegenden Vergabeverfahren die durch die Novelle 1996 festgelegten Grenzwerte des Paragraph 8 a, Absatz eins, BVergG 1993 (= Paragraph 14, Absatz eins, des - wiederverlautbarten - BVergG 1997) unterschritten worden wären, behauptet die beklagte Partei nicht.
Somit bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung der Erstreckungsverordnung 1995 auf das zu beurteilende Vergabeverfahren, sodass auch keine Veranlassung besteht, eine Entscheidung des VfGH im Sinne des § 89 Abs 3 B-VG zu begehren. § 1 Abs 1 der Erstreckungsverordnung 1995 erklärt nun den zweiten und vierten Teil des BVergG 1993 für Vergabeverfahren im Bereich der Bauleistungen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten auch unterhalb der im BVergG festgelegten Schwellenwerte für bindend. Die klagende Partei behauptet nicht, dass der Auftragswert die im § 2 Abs 1 der Erstreckungsverordnung 1995 genannten Beträge unterschritten hätte. Ist nun aufgrund der Erstreckungsverordnung auch der vierte Teil des BVergG anzuwenden, so gilt dies auch für dessen viertes Hauptstück, in dem die Schadenersatzansprüche von übergangenen Bietern und deren Geltendmachung geregelt ist.Somit bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung der Erstreckungsverordnung 1995 auf das zu beurteilende Vergabeverfahren, sodass auch keine Veranlassung besteht, eine Entscheidung des VfGH im Sinne des Paragraph 89, Absatz 3, B-VG zu begehren. Paragraph eins, Absatz eins, der Erstreckungsverordnung 1995 erklärt nun den zweiten und vierten Teil des BVergG 1993 für Vergabeverfahren im Bereich der Bauleistungen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten auch unterhalb der im BVergG festgelegten Schwellenwerte für bindend. Die klagende Partei behauptet nicht, dass der Auftragswert die im Paragraph 2, Absatz eins, der Erstreckungsverordnung 1995 genannten Beträge unterschritten hätte. Ist nun aufgrund der Erstreckungsverordnung auch der vierte Teil des BVergG anzuwenden, so gilt dies auch für dessen viertes Hauptstück, in dem die Schadenersatzansprüche von übergangenen Bietern und deren Geltendmachung geregelt ist.
Zutreffend hat das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass die Frage, ob auch die klageweise Geltendmachung von entgangenem Gewinn unter Berufung auf einen Verstoß gegen vergaberechtliche Bestimmungen die vorherige Anrufung des Bundesvergabeamts als notwendige Prozessvoraussetzung erfordert, aus dem Gesetz nicht ohne weiteres zu beantworten ist. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dieser Problematik - wenn auch nicht eingehend - zu 7 Ob 200/00p (= JBl 2002, 117 mit Anm von Rummel) auseinandergesetzt. Dabei wurde zwar einerseits zwischen dem Kostenersatz nach § 122 Abs 1 BVergG 1997 und sonstigen Ansprüchen aus Vergaberechtsverstößen unterschieden, andererseits aber doch festgehalten, dass nach § 125 Abs 2 BVergG prozessuale Voraussetzung für die Zulässigkeit der klagsweisen Geltendmachung "jedes Schadenersatzanspruchs" eine vorherige Feststellung des Bundesvergabeamtes nach § 113 Abs 3 BVergG sei. Die Feststellung, ob wegen eines Vergaberechtsverstoßes der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde, sei für die Zivilgerichte bindend.Zutreffend hat das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass die Frage, ob auch die klageweise Geltendmachung von entgangenem Gewinn unter Berufung auf einen Verstoß gegen vergaberechtliche Bestimmungen die vorherige Anrufung des Bundesvergabeamts als notwendige Prozessvoraussetzung erfordert, aus dem Gesetz nicht ohne weiteres zu beantworten ist. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dieser Problematik - wenn auch nicht eingehend - zu 7 Ob 200/00p (= JBl 2002, 117 mit Anmerkung von Rummel) auseinandergesetzt. Dabei wurde zwar einerseits zwischen dem Kostenersatz nach Paragraph 122, Absatz eins, BVergG 1997 und sonstigen Ansprüchen aus Vergaberechtsverstößen unterschieden, andererseits aber doch festgehalten, dass nach Paragraph 125, Absatz 2, BVergG prozessuale Voraussetzung für die Zulässigkeit der klagsweisen Geltendmachung "jedes Schadenersatzanspruchs" eine vorherige Feststellung des Bundesvergabeamtes nach Paragraph 113, Absatz 3, BVergG sei. Die Feststellung, ob wegen eines Vergaberechtsverstoßes der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde, sei für die Zivilgerichte bindend.
Es ist nun nicht zu bestreiten, dass eine isolierte Betrachtung des Wortlauts des § 125 Abs 2 BVergG 1997 (früher § 102 Abs 2 BVergG 1993) auch eine auf Ersatz des Erfüllungsinteresses gerichtete Klage erfasst, da dort ganz allgemein formuliert wird, dass "eine Schadenersatzklage" nur zulässig ist, wenn zuvor eine Feststellung des Bundesvergabeamtes gemäß § 113 Abs 3 BVergG 1997 (bzw § 91 Abs 3 BVergG 1993) erfolgt ist. Bei Einbeziehung der Gesetzessystematik wäre allerdings auch die Auffassung der Revisionswerberin vertretbar, dass sich die genannte Prozessvoraussetzung auf die klageweise Geltendmachung des Erfüllungsinteresses gerade nicht erstreckt, bezieht sich doch der einleitende Halbsatz des § 125 Abs 1 BVergG 1997 ausdrücklich (nur) auf Ansprüche gemäß den §§ 122 und 123, insbesondere also auf den im § 122 Abs 1 BVergG statuierten Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotstellung und der durch die Teilnahme am Vergabeverfahren entstandenen sonstigen Kosten.Es ist nun nicht zu bestreiten, dass eine isolierte Betrachtung des Wortlauts des Paragraph 125, Absatz 2, BVergG 1997 (früher Paragraph 102, Absatz 2, BVergG 1993) auch eine auf Ersatz des Erfüllungsinteresses gerichtete Klage erfasst, da dort ganz allgemein formuliert wird, dass "eine Schadenersatzklage" nur zulässig ist, wenn zuvor eine Feststellung des Bundesvergabeamtes gemäß Paragraph 113, Absatz 3, BVergG 1997 (bzw Paragraph 91, Absatz 3, BVergG 1993) erfolgt ist. Bei Einbeziehung der Gesetzessystematik wäre allerdings auch die Auffassung der Revisionswerberin vertretbar, dass sich die genannte Prozessvoraussetzung auf die klageweise Geltendmachung des Erfüllungsinteresses gerade nicht erstreckt, bezieht sich doch der einleitende Halbsatz des Paragraph 125, Absatz eins, BVergG 1997 ausdrücklich (nur) auf Ansprüche gemäß den Paragraphen 122 und 123, insbesondere also auf den im Paragraph 122, Absatz eins, BVergG statuierten Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotstellung und der durch die Teilnahme am Vergabeverfahren entstandenen sonstigen Kosten.
Eine allein systematische Auslegung wäre allerdings schon deshalb nicht unproblematisch, weil das BVergG in seiner ursprünglichen Fassung (in § 98 Abs 1 letzter Satz BVergG 1993) den Ersatz des entgangenen Gewinns ausdrücklich ausschloss, weshalb keine Veranlassung bestand, bei der Formulierung des § 102 Abs 1 BVergG 1993 (später § 125 Abs 1 BVergG 1997) auf derartige Ansprüche Bedacht zu nehmen. Aus dem Umstand, dass die genannte Bestimmung auch anlässlich der Änderungen durch die Novelle 1996, insbesondere den Wegfall des letzten Satzes in § 98 Abs 2 BVergG 1993, unverändert blieb, dürfen keine weitreichenden Konsequenzen gezogen werden, zumal der Wortlaut des § 102 Abs 2 BVergG 1993 (§ 125 Abs 2 BVergG 1997) ohnehin sämtliche Schadenersatzansprüche erfasst.Eine allein systematische Auslegung wäre allerdings schon deshalb nicht unproblematisch, weil das BVergG in seiner ursprünglichen Fassung (in Paragraph 98, Absatz eins, letzter Satz BVergG 1993) den Ersatz des entgangenen Gewinns ausdrücklich ausschloss, weshalb keine Veranlassung bestand, bei der Formulierung des Paragraph 102, Absatz eins, BVergG 1993 (später Paragraph 125, Absatz eins, BVergG 1997) auf derartige Ansprüche Bedacht zu nehmen. Aus dem Umstand, dass die genannte Bestimmung auch anlässlich der Änderungen durch die Novelle 1996, insbesondere den Wegfall des letzten Satzes in Paragraph 98, Absatz 2, BVergG 1993, unverändert blieb, dürfen keine weitreichenden Konsequenzen gezogen werden, zumal der Wortlaut des Paragraph 102, Absatz 2, BVergG 1993 (Paragraph 125, Absatz 2, BVergG 1997) ohnehin sämtliche Schadenersatzansprüche erfasst.
Bei teleologischer (zweckbezogener) Betrachtung erschiene eine Differenzierung im Hinblick auf die Rechtswegzulässigkeit bzw die Notwendigkeit eines zweistufigen Verfahrens zweifellos nicht sachgerecht, kommt doch in allen Fällen ein Ersatzanspruch nur in Betracht, wenn ein Vergaberechtsverstoß bei der Zuschlagserteilung unterlaufen ist, mögen auch für den Ersatz des Erfüllungsinteresses noch weitere Voraussetzungen ("Bestbietereigenschaft" des Klägers) vorliegen müssen. In diesem Sinne wurde in der Judikatur des OGH wiederholt darauf hingewiesen, dass die zwingende Durchführung eines Feststellungsverfahrens vor dem Bundesvergabeamt als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Schadenersatzklage nach den dazu ergangenen Erläuternden Bemerkungen (972 BlgNR 18. GP 71) einer übermäßigen Arbeitsbelastung der Gerichte vorbeugen soll (2 Ob 2/97a) bzw dass es Zweck der Feststellung durch das Bundesvergabeamt sei, die Gerichte bei der Prüfung vergaberechtlicher Sachverhalte zu entlasten und eine einheitliche Auslegung vergaberechtlicher Normen zu gewährleisten (4 Ob 62/03a unter Berufung auf die EB zu § 102 BVergG).Bei teleologischer (zweckbezogener) Betrachtung erschiene eine Differenzierung im Hinblick auf die Rechtswegzulässigkeit bzw die Notwendigkeit eines zweistufigen Verfahrens zweifellos nicht sachgerecht, kommt doch in allen Fällen ein Ersatzanspruch nur in Betracht, wenn ein Vergaberechtsverstoß bei der Zuschlagserteilung unterlaufen ist, mögen auch für den Ersatz des Erfüllungsinteresses noch weitere Voraussetzungen ("Bestbietereigenschaft" des Klägers) vorliegen müssen. In diesem Sinne wurde in der Judikatur des OGH wiederholt darauf hingewiesen, dass die zwingende Durchführung eines Feststellungsverfahrens vor dem Bundesvergabeamt als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Schadenersatzklage nach den dazu ergangenen Erläuternden Bemerkungen (972 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 71, ) einer übermäßigen Arbeitsbelastung der Gerichte vorbeugen soll (2 Ob 2/97a) bzw dass es Zweck der Feststellung durch das Bundesvergabeamt sei, die Gerichte bei der Prüfung vergaberechtlicher Sachverhalte zu entlasten und eine einheitliche Auslegung vergaberechtlicher Normen zu gewährleisten (4 Ob 62/03a unter Berufung auf die EB zu Paragraph 102, BVergG).
Ganz in diesem Sinne weist auch Rummel (Entscheidungsbesprechung, JBl 2002, 120) darauf hin, dass nach dem Text des § 125 Abs 2 BVergG "jeder" Schadenersatzanspruch, also offenbar auch der Anspruch auf Nichterfüllungsschaden, die Feststellung des Bundesvergabeamts, dass der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt worden ist, voraussetze. Damit stehe immerhin fest, dass ein entsprechender Ersatzanspruch des übergangenen Bieters nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es wäre wünschenswert, die ratio der Arbeitsteilung zwischen Bundesvergabeamt und Gerichten ernst zu nehmen: Die Verfahrenskontrolle, also die Prüfung der Vergabeentscheidung, soll möglichst dem Bundesvergabeamt überlassen sein; nur die Folgen einer vom Bundesvergabeamt festgestellten Rechtsverletzung sollten die Gerichte beurteilen. Ähnlich argumentieren Czernich/Rungg (Die Novelle zum BVergG: Neuerungen im Geltungsbereich und Rechtsschutz, RdW 1997, 67) im Zusammenhang mit der durch die Novelle 1996 abgeschafften Beschränkung des Schadenersatzanspruchs des übergangenen Bieters auf das negative Interesse: Voraussetzung eines vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machenden Schadenersatzanspruchs des übergangenen Bieters gegen die vergebende Stelle sei weiterhin ein vorangehendes Verfahren vor dem Bundesvergabeamt. Den ordentlichen Gerichten bleibe die Beantwortung der Frage nach der Höhe des Schadenersatzes, die sich nach allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts richte (Dabei übersehen die Autoren allerdings, dass das Bundesvergabeamt keine positive Entscheidung darüber trifft, wer tatsächlich Bestbieter war).Ganz in diesem Sinne weist auch Rummel (Entscheidungsbesprechung, JBl 2002, 120) darauf hin, dass nach dem Text des Paragraph 125, Absatz 2, BVergG "jeder" Schadenersatzanspruch, also offenbar auch der Anspruch auf Nichterfüllungsschaden, die Feststellung des Bundesvergabeamts, dass der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt worden ist, voraussetze. Damit stehe immerhin fest, dass ein entsprechender Ersatzanspruch des übergangenen Bieters nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es wäre wünschenswert, die ratio der Arbeitsteilung zwischen Bundesvergabeamt und Gerichten ernst zu nehmen: Die Verfahrenskontrolle, also die Prüfung der Vergabeentscheidung, soll möglichst dem Bundesvergabeamt überlassen sein; nur die Folgen einer vom Bundesvergabeamt festgestellten Rechtsverletzung sollten die Gerichte beurteilen. Ähnlich argumentieren Czernich/Rungg (Die Novelle zum BVergG: Neuerungen im Geltungsbereich und Rechtsschutz, RdW 1997, 67) im Zusammenhang mit der durch die Novelle 1996 abgeschafften Beschränkung des Schadenersatzanspruchs des übergangenen Bieters auf das negative Interesse: Voraussetzung eines vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machenden Schadenersatzanspruchs des übergangenen Bieters gegen die vergebende Stelle sei weiterhin ein vorangehendes Verfahren vor dem Bundesvergabeamt. Den ordentlichen Gerichten bleibe die Beantwortung der Frage nach der Höhe des Schadenersatzes, die sich nach allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts richte (Dabei übersehen die Autoren allerdings, dass das Bundesvergabeamt keine positive Entscheidung darüber trifft, wer tatsächlich Bestbieter war).
Dass es nicht nur dem Sinn des Gesetzes, sondern auch dem Willen des historischen Gesetzgebers entspricht, das Verfahren zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen vergaberechtswidrigen Zuschlags ohne Rücksicht auf den Inhalt des jeweiligen Ersatzanspruchs im gleichen Sinn auszugestalten, wird durch die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien bestätigt. Durch die Novelle 1996 wurde insbesondere die bisherige Beschränkung des österreichischen Vergaberechts auf den Ersatz des Vertrauensschadens - europarechtlichen Vorgaben entsprechend - fallen gelassen, wobei in der Regierungsvorlage vorgeschlagen wurde, in § 98 Abs 1 VergG 1993 (nunmehr § 122 Abs 1 BVergG 1997) den Ausschluss von Ersatzansprüchen auf entgangenen Gewinn durch den Satz "Der Ersatz eines entgangenen Gewinns ist vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen." zu ersetzen. Damit wäre auch systematisch eine Gleichbehandlung derartiger Ersatzansprüche mit den schon bisher in der genannten Gesetzesstelle geregelten Ansprüchen auf Ersatz der Kosten der Anbotstellung sowie der Kosten der Teilnahme am Vergabeverfahren klargestellt worden. Die Erläuternden Bemerkungen dazu (323 BlgNR 20. GP, 103) halten "lediglich der Klarstellung halber" fest, dass, um derartige Ansprüche (entgangener Gewinn) vor den ordentlichen Gerichten geltend machen zu können, zuerst ein Nachprüfungsverfahren gemäß dem BVergG (inklusive Feststellung) durchzuführen sei; die Feststellung gemäß § 91 Abs 3 sei sohin eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anrufung der ordentlichen Gerichte zur Erlangung von Schadenersatz. Der Verfassungsausschuss hielt die in der RV vorgeschlagene Änderung des § 98 Abs 1 BVergG 1993 für entbehrlich. Durch den Entfall des bisherigen letzten Satzes des § 98 Abs 1 ("Der Ersatz eines entgangenen Gewinns kann nicht geltend gemacht werden") werde klargestellt, dass in Verbindung mit § 101 ("Im Übrigen bleiben die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Ersatzansprüche, Solidarhaftungen sowie Rücktrittsrechte unberührt") der entgangene Gewinn - bei Vorliegen der sonstigen zivilrechtlichen Voraussetzungen - vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist; klarstellenderweise sei festzuhalten, dass für die Anrufung der ordentlichen Gerichte die Feststellung des Bundesvergabeamtes gemäß § 91 Abs 3 eine Zulässigkeitsvoraussetzung darstellt (463 BlgNR 20. GP, 7). Somit steht eindeutig fest, dass der Gesetzgeber der Novelle 1996 auch die klageweise Geltendmachung entgangenen Gewinns verfahrensmäßig nicht anders behandeln wollte als die gerichtliche Verfolgung von anderen auf vergaberechtswidriger Zuschlagserteilung beruhenden Ersatzansprüchen, die ihre Rechtsgrundlage allein in besonderen Bestimmungen des BVergG haben. Eine derartige Gleichstellung ist auch erforderlich, um dem Ziel, einer übermäßigen Arbeitsbelastung der Gerichte vorzubeugen und eine einheitliche Auslegung vergaberechtlicher Normen zu gewährleisten, zum Durchbruch zu verhelfen. Darüber hinaus erschiene es auch fragwürdig, die durch § 125 Abs 2 Satz 2 BVergG 1997 angeordnete Bindung einer Entscheidung des Bundesvergabeamtes gemäß § 113 Abs 3 BVergG 1997 insoweit zu "teilen", als sie lediglich auf Ansprüche gemäß den §§ 122 f BVergG 1997 zu beziehen, bei der Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns hingegen außer Acht zu lassen wäre. Erfasst die Bindung an eine Feststellungsentscheidung des Bundesvergabeamtes nun aber alle Ersatzansprüche zwischen den Beteiligten, so ist es nur konsequent, den (vermeintlich) zu Unrecht übergangenen Bieter auch bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf Ersatz des Erfüllungsinteresses vorerst auf eine Antragstellung beim Bundesvergabeamt zu verweisen.Dass es nicht nur dem Sinn des Gesetzes, sondern auch dem Willen des historischen Gesetzgebers entspricht, das Verfahren zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen vergaberechtswidrigen Zuschlags ohne Rücksicht auf den Inhalt des jeweiligen Ersatzanspruchs im gleichen Sinn auszugestalten, wird durch die Ausführungen in den Gesetzesmaterialien bestätigt. Durch die Novelle 1996 wurde insbesondere die bisherige Beschränkung des österreichischen Vergaberechts auf den Ersatz des Vertrauensschadens - europarechtlichen Vorgaben entsprechend - fallen gelassen, wobei in der Regierungsvorlage vorgeschlagen wurde, in Paragraph 98, Absatz eins, VergG 1993 (nunmehr Paragraph 122, Absatz eins, BVergG 1997) den Ausschluss von Ersatzansprüchen auf entgangenen Gewinn durch den Satz "Der Ersatz eines entgangenen Gewinns ist vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen." zu ersetzen. Damit wäre auch systematisch eine Gleichbehandlung derartiger Ersatzansprüche mit den schon bisher in der genannten Gesetzesstelle geregelten Ansprüchen auf Ersatz der Kosten der Anbotstellung sowie der Kosten der Teilnahme am Vergabeverfahren klargestellt worden. Die Erläuternden Bemerkungen dazu (323 BlgNR 20. GP, 103) halten "lediglich der Klarstellung halber" fest, dass, um derartige Ansprüche (entgangener Gewinn) vor den ordentlichen Gerichten geltend machen zu können, zuerst ein Nachprüfungsverfahren gemäß dem BVergG (inklusive Feststellung) durchzuführen sei; die Feststellung gemäß Paragraph 91, Absatz 3, sei sohin eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anrufung der ordentlichen Gerichte zur Erlangung von Schadenersatz. Der Verfassungsausschuss hielt die in der Regierungsvorlage vorgeschlagene Änderung des Paragraph 98, Absatz eins, BVergG 1993 für entbehrlich. Durch den Entfall des bisherigen letzten Satzes des Paragraph 98, Absatz eins, ("Der Ersatz eines entgangenen Gewinns kann nicht geltend gemacht werden") werde klargestellt, dass in Verbindung mit Paragraph 101, ("Im Übrigen bleiben die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Ersatzansprüche, Solidarhaftungen sowie Rücktrittsrechte unberührt") der entgangene Gewinn - bei Vorliegen der sonstigen zivilrechtlichen Voraussetzungen - vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist; klarstellenderweise sei festzuhalten, dass für die Anrufung der ordentlichen Gerichte die Feststellung des Bundesvergabeamtes gemäß Paragraph 91, Absatz 3, eine Zulässigkeitsvoraussetzung darstellt (463 BlgNR 20. GP, 7). Somit steht eindeutig fest, dass der Gesetzgeber der Novelle 1996 auch die klageweise Geltendmachung entgangenen Gewinns verfahrensmäßig nicht anders behandeln wollte als die gerichtliche Verfolgung von anderen auf vergaberechtswidriger Zuschlagserteilung beruhenden Ersatzansprüchen, die ihre Rechtsgrundlage allein in besonderen Bestimmungen des BVergG haben. Eine derartige Gleichstellung ist auch erforderlich, um dem Ziel, einer übermäßigen Arbeitsbelastung der Gerichte vorzubeugen und eine einheitliche Auslegung vergaberechtlicher Normen zu gewährleisten, zum Durchbruch zu verhelfen. Darüber hinaus erschiene es auch fragwürdig, die durch Paragraph 125, Absatz 2, Satz 2 BVergG 1997 angeordnete Bindung einer Entscheidung des Bundesvergabeamtes gemäß Paragraph 113, Absatz 3, BVergG 1997 insoweit zu "teilen", als sie lediglich auf Ansprüche gemäß den Paragraphen 122, f BVergG 1997 zu beziehen, bei der Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns hingegen außer Acht zu lassen wäre. Erfasst die Bindung an eine Feststellungsentscheidung des Bundesvergabeamtes nun aber alle Ersatzansprüche zwischen den Beteiligten, so ist es nur konsequent, den (vermeintlich) zu Unrecht übergangenen Bieter auch bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf Ersatz des Erfüllungsinteresses vorerst auf eine Antragstellung beim Bundesvergabeamt zu verweisen.
Die Auffassung der Vorinstanzen, es fehle an einer gesetzlich angeordneten Prozessvoraussetzung, nämlich einer feststellenden Entscheidung des Bundesvergabeamtes im Sinne des § 113 Abs 3 BVergG 1997, erweist sich somit als zutreffend.Die Auffassung der Vorinstanzen, es fehle an einer gesetzlich angeordneten Prozessvoraussetzung, nämlich einer feststellenden Entscheidung des Bundesvergabeamtes im Sinne des Paragraph 113, Absatz 3, BVergG 1997, erweist sich somit als zutreffend.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins, 41, Absatz eins, ZPO.