Rechtssatz RS0118435
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118435
Entscheidungsdatum
20.10.2005
Norm
BVergG 1997 §113 Abs3
BVergG 1997 §125 Abs2
Rechtssatz
§ 125 Abs 2 BVergG ist auch auf Klagen anzuwenden, mit denen der Ersatz des entgangenen Gewinns wegen behaupteter vergaberechtswidriger Zuschlagserteilung begehrt wird. Prozessvoraussetzung ist daher auch hier eine Entscheidung des Bundesvergabeamtes im Sinn des § 113 Abs BVergG 1997, mit der festgestellt wird, dass der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde.Paragraph 125, Absatz 2, BVergG ist auch auf Klagen anzuwenden, mit denen der Ersatz des entgangenen Gewinns wegen behaupteter vergaberechtswidriger Zuschlagserteilung begehrt wird. Prozessvoraussetzung ist daher auch hier eine Entscheidung des Bundesvergabeamtes im Sinn des Paragraph 113, Abs BVergG 1997, mit der festgestellt wird, dass der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 132/03g
Entscheidungstext OGH 19.11.2003 9 Ob 132/03g
- 6 Ob 279/03b
Entscheidungstext OGH 11.12.2003 6 Ob 279/03b
- 2 Ob 274/04i
Entscheidungstext OGH 06.12.2004 2 Ob 274/04i
Vgl auch; Beisatz: Nur dann, wenn die Rechtswidrigkeit nicht aus einem Vergaberechtsverstoß abgeleitet wird, ist ein Feststellungsbescheid des Bundesvergabeamtes entbehrlich. (T1); Beisatz: Die Feststellungskompetenz besteht auch nach einem Widerruf der Ausschreibung (ausdrücklich übereinstimmend mit der Entscheidung des verstärkten Senates des Bundesvergabeamtes (3. 4. 2003, 10F14/02, RPA 2003, 147). (T2)
- 5 Ob 134/04y
Entscheidungstext OGH 21.12.2004 5 Ob 134/04y
- 7 Ob 18/04d
Entscheidungstext OGH 16.02.2005 7 Ob 18/04d
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine Anrufung des UVS in Folge Widerrufs einer Ausschreibung vor Zuschlagserteilung ist daher im Sinne des § 12 Abs 7 VlbgVergG nicht erforderlich. (T3)
- 3 Ob 177/05h
Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 177/05h
Auch; Beis wie T2 nur: Die Feststellungskompetenz besteht auch nach einem Widerruf der Ausschreibung. (T4); Beisatz: Die Feststellungskompetenz der Vergabekontrollbehörde ist nicht nur nach Zuschlagserteilung, sondern auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens gegeben. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118435
Dokumentnummer
JJR_20031119_OGH0002_0090OB00132_03G0000_001