Die Revisionsrekurse der Beklagten und der auf ihrer Seite beigetretenen Erst-, Zweit- und Drittnebenintervenienten sind zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Revisionsrekurs der Beklagten macht unter Hinweis auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 200/00p und 7 Ob 148/01t geltend, ein Feststellungsbescheid nach § 24 Abs 3 nöVergG (wortgleich § 113 Abs 3 BVergG) sei prozessuale Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Schadenersatzanspruchs. Es komme nicht darauf an, ob das Schadenersatzbegehren auch auf andere Anspruchsgrundlagen (etwa wie hier auf culpa in contrahendo) gestützt werde. Dem ist zu entgegnen:Der Revisionsrekurs der Beklagten macht unter Hinweis auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 200/00p und 7 Ob 148/01t geltend, ein Feststellungsbescheid nach Paragraph 24, Absatz 3, nöVergG (wortgleich Paragraph 113, Absatz 3, BVergG) sei prozessuale Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Schadenersatzanspruchs. Es komme nicht darauf an, ob das Schadenersatzbegehren auch auf andere Anspruchsgrundlagen (etwa wie hier auf culpa in contrahendo) gestützt werde. Dem ist zu entgegnen:
In den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen waren die jeweils klagenden Bieter bei Zuschlagserteilung übergangen worden. Sie begehrten Schadenersatz wegen schuldhafter Verletzung von Vergabevorschriften bei Auftragsvergabe und machten geltend, bei gesetzeskonformer Vorgangsweise hätte ihnen der Zuschlag erteilt werden müssen. Gerade für diese Fälle sehen die Vergabegesetze (so etwa § 24 Abs 3 nöVergG, § 113 Abs 3 BVergG) eine Zuständigkeit der zur Nachprüfung berufenen Behörde (UVS für Niederösterreich bzw Bundesvergabeamt) vor. Diese haben - als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Schadenersatzklage des übergangenen Bewerbers bzw Bieters - festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen das Vergabegesetz oder die hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde. Zweck dieser Feststellung ist es, die Gerichte bei der Prüfung vergaberechtlicher Sachverhalte zu entlasten und eine einheitliche Auslegung vergaberechtlicher Normen zu gewährleisten (EB 1993 zu § 102 abgedruckt in Elsner, Vergaberecht Rz B 211; Diregger, Gibt es nach Bundesvergaberecht eine "echte Chance" auf Schadenersatz? wbl 2000, 442).In den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen waren die jeweils klagenden Bieter bei Zuschlagserteilung übergangen worden. Sie begehrten Schadenersatz wegen schuldhafter Verletzung von Vergabevorschriften bei Auftragsvergabe und machten geltend, bei gesetzeskonformer Vorgangsweise hätte ihnen der Zuschlag erteilt werden müssen. Gerade für diese Fälle sehen die Vergabegesetze (so etwa Paragraph 24, Absatz 3, nöVergG, Paragraph 113, Absatz 3, BVergG) eine Zuständigkeit der zur Nachprüfung berufenen Behörde (UVS für Niederösterreich bzw Bundesvergabeamt) vor. Diese haben - als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Schadenersatzklage des übergangenen Bewerbers bzw Bieters - festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen das Vergabegesetz oder die hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde. Zweck dieser Feststellung ist es, die Gerichte bei der Prüfung vergaberechtlicher Sachverhalte zu entlasten und eine einheitliche Auslegung vergaberechtlicher Normen zu gewährleisten (EB 1993 zu Paragraph 102, abgedruckt in Elsner, Vergaberecht Rz B 211; Diregger, Gibt es nach Bundesvergaberecht eine "echte Chance" auf Schadenersatz? wbl 2000, 442).
Anders als in den vorerwähnten Entscheidungen stützt die Klägerin ihren Anspruch auf Ersatz von Projektierungskosten nicht auf eine rechtswidrige Auftragsvergabe, sondern darauf, dass die Beklagte die ihr als öffentlichem Auftraggeber obliegenden Sorgfalts- und Aufklärungspflichten verletzt habe. Anspruchsgrundlage ihres Begehrens ist somit die behauptete Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten (culpa in contrahendo) und nicht die von § 32 nöVergG erfasste Verletzung von Vergabebestimmungen bei Auftragsvergabe. Im vorliegenden Fall war es auch zu keiner Auftragsvergabe gekommen. Die Beklagte hat die Ausschreibung noch vor Ablauf der Angebotsfrist und noch bevor die Klägerin ihr Angebot gelegt hatte, widerrufen. Es ist daher schon aus diesem Grund zweifelhaft, ob die Klägerin als "übergangener Bewerber oder Bieter" im Sinn des § 32 Abs 1 nöVergG angesehen werden könnte (zum Begriff des Bewerbers oder Bieters im Sinn des § 122 Abs 2 BVergG siehe Diregger aaO wbl 2000, 442). Der auf culpa in contrahendo gegründete Anspruch bleibt nach § 34 nöVergG (gleichlautend mit § 124 BVergG) von den vergaberechtlichen Vorschriften ausdrücklich unberührt. Seine Beurteilung hat auch dann nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts zu erfolgen, wenn der Vorwurf sich auf eine Verletzung von auf vergaberechtlichen Grundsätzen beruhenden vorvertraglichen Pflichten bezieht. Insoweit macht die Klägerin schon deshalb keinen Anspruch nach § 32 Abs 1 nöVergG geltend, weil dieser eine rechtswidrige, das Angebot der Klägerin übergehende Auftragsvergabe voraussetzte. Eines Feststellungsbescheids nach § 24 Abs 3 iVm § 35 Abs 2 nöVergG bedarf es daher im vorliegenden Fall nicht (vgl Spunda, Vergaberechtlicher Feststellungsbescheid nur eingeschränkt nötig, ecolex 2000, 99).Anders als in den vorerwähnten Entscheidungen stützt die Klägerin ihren Anspruch auf Ersatz von Projektierungskosten nicht auf eine rechtswidrige Auftragsvergabe, sondern darauf, dass die Beklagte die ihr als öffentlichem Auftraggeber obliegenden Sorgfalts- und Aufklärungspflichten verletzt habe. Anspruchsgrundlage ihres Begehrens ist somit die behauptete Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten (culpa in contrahendo) und nicht die von Paragraph 32, nöVergG erfasste Verletzung von Vergabebestimmungen bei Auftragsvergabe. Im vorliegenden Fall war es auch zu keiner Auftragsvergabe gekommen. Die Beklagte hat die Ausschreibung noch vor Ablauf der Angebotsfrist und noch bevor die Klägerin ihr Angebot gelegt hatte, widerrufen. Es ist daher schon aus diesem Grund zweifelhaft, ob die Klägerin als "übergangener Bewerber oder Bieter" im Sinn des Paragraph 32, Absatz eins, nöVergG angesehen werden könnte (zum Begriff des Bewerbers oder Bieters im Sinn des Paragraph 122, Absatz 2, BVergG siehe Diregger aaO wbl 2000, 442). Der auf culpa in contrahendo gegründete Anspruch bleibt nach Paragraph 34, nöVergG (gleichlautend mit Paragraph 124, BVergG) von den vergaberechtlichen Vorschriften ausdrücklich unberührt. Seine Beurteilung hat auch dann nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts zu erfolgen, wenn der Vorwurf sich auf eine Verletzung von auf vergaberechtlichen Grundsätzen beruhenden vorvertraglichen Pflichten bezieht. Insoweit macht die Klägerin schon deshalb keinen Anspruch nach Paragraph 32, Absatz eins, nöVergG geltend, weil dieser eine rechtswidrige, das Angebot der Klägerin übergehende Auftragsvergabe voraussetzte. Eines Feststellungsbescheids nach Paragraph 24, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 2, nöVergG bedarf es daher im vorliegenden Fall nicht vergleiche Spunda, Vergaberechtlicher Feststellungsbescheid nur eingeschränkt nötig, ecolex 2000, 99).
Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Abs 1 und 2 des § 35 nöVergG wird deutlich, dass die Feststellung des UVS nach § 24 Abs 3 nöVergG nur dann Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Schadenersatzklage sein kann, wenn der geltend gemachte Anspruch auf einer rechtswidrigen, dh vergabegesetzwidrigen Auftragsvergabe im Sinn des § 32 desselben Gesetzes beruht, und die Klägerin mit ihrem Anbot deshalb übergangen wurde, obwohl sie eine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte. Dementsprechend umfasst die Feststellung des UVS - worauf auch die Revisionsrekurse der Nebenintervenienten zu Recht hinweisen - den Ausspruch, dass ein Verstoß gegen das nö Vergabegesetz oder die dazu erlassenen Verordnungen vorliegt und dass deswegen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde.Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Absatz eins und 2 des Paragraph 35, nöVergG wird deutlich, dass die Feststellung des UVS nach Paragraph 24, Absatz 3, nöVergG nur dann Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Schadenersatzklage sein kann, wenn der geltend gemachte Anspruch auf einer rechtswidrigen, dh vergabegesetzwidrigen Auftragsvergabe im Sinn des Paragraph 32, desselben Gesetzes beruht, und die Klägerin mit ihrem Anbot deshalb übergangen wurde, obwohl sie eine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte. Dementsprechend umfasst die Feststellung des UVS - worauf auch die Revisionsrekurse der Nebenintervenienten zu Recht hinweisen - den Ausspruch, dass ein Verstoß gegen das nö Vergabegesetz oder die dazu erlassenen Verordnungen vorliegt und dass deswegen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde.
Davon abgesehen wäre eine Vorausfeststellung des UVS im Sinn des § 35 Abs 2 nöVergG im vorliegenden Fall auch deshalb nicht zu verlangen, weil der Widerruf der Ausschreibung schon vor Ablauf der Angebotsfrist erfolgte. Gemäß § 24 Abs 3 erster Satz nöVergG kann ein übergangener Bieter lediglich die Feststellung beantragen, dass wegen eines Verstoßes gegen das nö Vergabegesetz der Zuschlag nicht an den Bestbieter erteilt wurde. Diese Beurteilung kann aber erst nach Ablauf der Angebotsfrist erfolgen, weil erst zu diesem Zeitpunkt Angebote vorliegen, an die die Bieter gebunden sind und die eine Beurteilung im Sinn des § 24 Abs 3 nöVergG zulassen. Die vom Rekursgericht vertretene Einschränkung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung auf jene Fälle, in denen der Widerruf nach Ablauf der Angebotsfrist erfolgte (bzw der Zuschlag erteilt wurde) begegnet daher keinen Bedenken.Davon abgesehen wäre eine Vorausfeststellung des UVS im Sinn des Paragraph 35, Absatz 2, nöVergG im vorliegenden Fall auch deshalb nicht zu verlangen, weil der Widerruf der Ausschreibung schon vor Ablauf der Angebotsfrist erfolgte. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, erster Satz nöVergG kann ein übergangener Bieter lediglich die Feststellung beantragen, dass wegen eines Verstoßes gegen das nö Vergabegesetz der Zuschlag nicht an den Bestbieter erteilt wurde. Diese Beurteilung kann aber erst nach Ablauf der Angebotsfrist erfolgen, weil erst zu diesem Zeitpunkt Angebote vorliegen, an die die Bieter gebunden sind und die eine Beurteilung im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, nöVergG zulassen. Die vom Rekursgericht vertretene Einschränkung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung auf jene Fälle, in denen der Widerruf nach Ablauf der Angebotsfrist erfolgte (bzw der Zuschlag erteilt wurde) begegnet daher keinen Bedenken.
Demgegenüber macht die Beklagte geltend, immer dann, wenn ein Vergabeverfahren widerrufen werde - sei es vor oder nach Ablauf der Angebotsfrist - könne der UVS feststellen, dass der Zuschlag nicht an den Bestbieter erteilt wurde, weil er eben niemandem erteilt worden sei. Dass die Ausschreibung im vorliegenden Fall vor Ende der Ausschreibungsfrist widerrufen wurde, ändere daher nichts am Zulässigkeitserfordernis der Feststellung. Dazu vertritt der Drittnebenintervenient die Auffassung, die Ermittlung eines bestimmten Bestbieters sei mangels Vergleichbarkeit der Angebote häufig nicht möglich (und auch nicht erforderlich), es reiche die Feststellung, dass der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde, diese Feststellung sei auch bei Widerruf vor Ende der Ausschreibungsfrist möglich. Beiden Rechtsmittelwerbern ist entgegenzuhalten, dass die Feststellung des UVS, der Zuschlag sei nicht dem Bestbieter erteilt worden, im Falle eines Widerrufs der Ausschreibung vor Ende der Angebotsfrist nur eine Aussage enthielte, die ohnehin von niemandem bezweifelt wird. Diese Feststellung könnte daher den ihr vom Gesetzgeber zugesonnenen Zweck, die ordentlichen Gerichte zu entlasten und eine einheitliche Auslegung des Vergaberechts zu gewährleisten (EB 1993 zu § 102 abgedruckt in Elser, Vergaberecht Rz B 211; Diregger aaO 442 FN 70) nicht erfüllen. Dass der Gesetzgeber aber die Feststellungsbefugnis des UVS in einer für die Rechtsverfolgung unnötigen Weise hätte regeln wollen, ist nicht anzunehmen.Demgegenüber macht die Beklagte geltend, immer dann, wenn ein Vergabeverfahren widerrufen werde - sei es vor oder nach Ablauf der Angebotsfrist - könne der UVS feststellen, dass der Zuschlag nicht an den Bestbieter erteilt wurde, weil er eben niemandem erteilt worden sei. Dass die Ausschreibung im vorliegenden Fall vor Ende der Ausschreibungsfrist widerrufen wurde, ändere daher nichts am Zulässigkeitserfordernis der Feststellung. Dazu vertritt der Drittnebenintervenient die Auffassung, die Ermittlung eines bestimmten Bestbieters sei mangels Vergleichbarkeit der Angebote häufig nicht möglich (und auch nicht erforderlich), es reiche die Feststellung, dass der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde, diese Feststellung sei auch bei Widerruf vor Ende der Ausschreibungsfrist möglich. Beiden Rechtsmittelwerbern ist entgegenzuhalten, dass die Feststellung des UVS, der Zuschlag sei nicht dem Bestbieter erteilt worden, im Falle eines Widerrufs der Ausschreibung vor Ende der Angebotsfrist nur eine Aussage enthielte, die ohnehin von niemandem bezweifelt wird. Diese Feststellung könnte daher den ihr vom Gesetzgeber zugesonnenen Zweck, die ordentlichen Gerichte zu entlasten und eine einheitliche Auslegung des Vergaberechts zu gewährleisten (EB 1993 zu Paragraph 102, abgedruckt in Elser, Vergaberecht Rz B 211; Diregger aaO 442 FN 70) nicht erfüllen. Dass der Gesetzgeber aber die Feststellungsbefugnis des UVS in einer für die Rechtsverfolgung unnötigen Weise hätte regeln wollen, ist nicht anzunehmen.
Die von der Beklagten für ihre Auffassung, im Fall eines Widerrufs der Ausschreibung sei immer festzustellen, dass der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde, angeführten Entscheidungen des Bundesvergabeamts (vom 4. 9. 2000, M-22/00-13 und vom 29. 9. 1999, M-37/99-16) betrafen den Fall eines Widerrufs nach Ende der Angebotsfrist und sind insoweit mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.
Das Rekursgericht ist daher zutreffend von der Zulässigkeit der vorliegenden, auf culpa in contrahendo gestützten Schadenersatzklage auch ohne vorherige Feststellung des UVS nach § 35 Abs 2 iVm § 24 Abs 3 nöVergG ausgegangen. Den gegen seine Entscheidung gerichteten Revisionsrekursen der Beklagten und ihrer Nebenintervenienten wird nicht Folge gegeben.Das Rekursgericht ist daher zutreffend von der Zulässigkeit der vorliegenden, auf culpa in contrahendo gestützten Schadenersatzklage auch ohne vorherige Feststellung des UVS nach Paragraph 35, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 24, Absatz 3, nöVergG ausgegangen. Den gegen seine Entscheidung gerichteten Revisionsrekursen der Beklagten und ihrer Nebenintervenienten wird nicht Folge gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, und 50 Absatz eins, ZPO.