Rechtssatz RS0014052
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014052
Entscheidungsdatum
29.09.2025
Rechtssatz
Durch die Zahlung des Angeldes wird der Vorbehalt, durch Parteienvereinbarung zu wesentlichen Punkten erhobene Nebenpunkte noch besonders regeln zu wollen, nicht beseitigt. In der Hingabe des Angeldes manifestiert sich zwar regelmäßig der Abschlusswille; eine Regelung der in einem Vorbehalt genannten Nebenpunkte kann sie aber nicht ersetzen. Die im Hinblick auf einen erst zu perfektionierenden Vertrag erbrachte Leistung kann daher mangels nachträglichen Zustandekommens des Vertrages nur zu Bereicherungsansprüchen nach § 1435 ABGB führen.Durch die Zahlung des Angeldes wird der Vorbehalt, durch Parteienvereinbarung zu wesentlichen Punkten erhobene Nebenpunkte noch besonders regeln zu wollen, nicht beseitigt. In der Hingabe des Angeldes manifestiert sich zwar regelmäßig der Abschlusswille; eine Regelung der in einem Vorbehalt genannten Nebenpunkte kann sie aber nicht ersetzen. Die im Hinblick auf einen erst zu perfektionierenden Vertrag erbrachte Leistung kann daher mangels nachträglichen Zustandekommens des Vertrages nur zu Bereicherungsansprüchen nach Paragraph 1435, ABGB führen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 532/88
Entscheidungstext OGH 31.05.1988 4 Ob 532/88
Veröff: SZ 61/136 = JBl 1989,244
- 6 Ob 663/89
Entscheidungstext OGH 30.11.1989 6 Ob 663/89
nur: Die im Hinblick auf einen erst zu perfektionierenden Vertrag erbrachte Leistung kann daher mangels nachträglichen Zustandekommens des Vertrages nur zu Bereicherungsansprüchen nach § 1435 ABGB führen. (T1)
- 7 Ob 574/94
Entscheidungstext OGH 29.06.1994 7 Ob 574/94
Auch; nur T1
- 10 Ob 44/98p
Entscheidungstext OGH 09.02.1998 10 Ob 44/98p
Vgl auch
- 4 Ob 32/10z
Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 32/10z
Vgl auch
- 1 Ob 114/13s
Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 114/13s
Auch; nur T1
- 3 Ob 223/18t
Entscheidungstext OGH 21.11.2018 3 Ob 223/18t
Auch; nur T1
- 4 Ob 42/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.09.2025 4 Ob 42/25t
vgl; Beisatz wie T1
Beisatz: Hier: Ersatz der Kosten für eine im Vertrauen auf den zugesagten Mietvertragsabschluss eingebaute Lüftungsanlage. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0014052
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19880531_OGH0002_0040OB00532_8800000_001