Rechtssatz RS0108041
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108041
Entscheidungsdatum
17.12.2009
Rechtssatz
Die Regelung des § 1358 Satz 2 ABGB ist dispositives Recht. Es ist daher zulässig, im Bürgschaftsvertrag zu vereinbaren, dass der Übergang der Forderung und jener von Sicherungsrechten im Umfang der Leistung des Bürgen solange aufgeschoben wird, bis der Gläubiger vollständig befriedigt ist.Die Regelung des Paragraph 1358, Satz 2 ABGB ist dispositives Recht. Es ist daher zulässig, im Bürgschaftsvertrag zu vereinbaren, dass der Übergang der Forderung und jener von Sicherungsrechten im Umfang der Leistung des Bürgen solange aufgeschoben wird, bis der Gläubiger vollständig befriedigt ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 195/97s
Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 195/97s
Veröff: SZ 70/135
- 3 Ob 175/08v
Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 175/08v
Vgl
- 6 Ob 212/09h
Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 212/09h
Vgl aber; Beisatz: Eine formularmäßige Aufschiebung des Übergangs der Gläubigerrechte einschließlich der Sicherungsrechte auf den Bürgen, also das Hinausschieben der Legalzession, ist jedenfalls dann gröblich benachteiligend und unwirksam, wenn sich die Klausel nicht nur auf die Teilzahlung des Bürgen bezieht, sondern auch den Fall der Vollzahlung betrifft. Dies gilt umso mehr für den Fall, dass die Aufschiebung nicht nur bis zur Befriedigung der durch die Bürgschaft besicherten Forderung, sondern bis zur Abdeckung auch anderer („sämtlicher") Verbindlichkeiten des Hauptschuldners gegenüber dem Gläubiger erfolgt. (T1); Bem: Hier: AGB-Klauseln in Bürgschaftsformularen eines Kreditunternehmens. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108041
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010
Dokumentnummer
JJR_19970709_OGH0002_0030OB00195_97S0000_001