Der Revisionsrekurs der erstbetreibenden Partei ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Nach Ansicht des Rekursgerichts soll das Erstgericht zu Unrecht den - von der zweitbetreibenden Partei im Verfahren erster Instanz "ausdrücklich geltend gemachten" - Umstand außer Betracht gelassen haben, daß die Rechte des Kreditgebers (der zweitbetreibenden Partei) aufgrund der Bürgschaftsvereinbarung erst dann auf den Bürgen und Zahler (die erstbetreibende Partei) übergingen, wenn sämtliche Ansprüche des Kreditgebers gegen den Hauptschuldner vollständig befriedigt seien.
Nach dem Akteninhalt berief sich der Kreditgeber weder in den Schriftsätzen zur Forderungsanmeldung (ON 28, ON 35, ON 38) noch in der Meistbotsverteilungstagsatzung am 18.April 1996 (ON 37) auf jene Bürgschaftsvereinbarung, die dem Rekursgericht Anlaß zur Abänderung des Meistbotsverteilungsbeschlusses vom 17.Mai 1996 (ON 39) gab. Die Urschrift dieses Beschlusses langte - aufgrund des Abfertigungsvermerks - am 22.Mai in der Gerichtskanzlei ein. Bereits am 20.Mai 1996 (Einlangen bei Gericht) begehrte der Bürge in einem mit 17.Mai 1996 datierten Schriftsatz (ON 40) die Zuweisung von 60.682,56 S Kapital, 17.868,34 S Zinsen und 34.576,72 S Kosten im ersten Verteilungsrang. Unter den sieben Beilagen dieses Schriftsatzes dürfte sich auch die Kopie des - vom Kreditgeber angenommenen - schriftlichen "Bürgschafts-Anbots" vom 13.Jänner 1993 befunden haben, das ua folgenden Wortlaut enthält:
"Für alle Ansprüche, die Ihnen aus diesem Schuldverhältnis entstehen oder in Hinkunft entstehen werden, übernehme(n) ich (wir) die Haftung als Bürge und Zähler gemäß § 1357 ABGB zur ungeteilten Hand."Für alle Ansprüche, die Ihnen aus diesem Schuldverhältnis entstehen oder in Hinkunft entstehen werden, übernehme(n) ich (wir) die Haftung als Bürge und Zähler gemäß Paragraph 1357, ABGB zur ungeteilten Hand.
... Ihre Rechte gehen erst dann auf mich (uns) als Bürgen über, wenn Sie wegen Ihrer sämtlichen Ansprüche gegen den Hauptschuldner vollständig befriedigt sind (Anm.: keine Hervorhebung in der Kopie). Bei etwaiger Verlängerung des von Ihnen gegebenen Darlehens/Kredites bleibt diese Bürgschaft in Geltung. Sie erlischt auch nicht durch vorübergehende Rückzahlung des Kredites bei Fortbestand des Kreditverhältnisses."... Ihre Rechte gehen erst dann auf mich (uns) als Bürgen über, wenn Sie wegen Ihrer sämtlichen Ansprüche gegen den Hauptschuldner vollständig befriedigt sind Anmerkung, keine Hervorhebung in der Kopie). Bei etwaiger Verlängerung des von Ihnen gegebenen Darlehens/Kredites bleibt diese Bürgschaft in Geltung. Sie erlischt auch nicht durch vorübergehende Rückzahlung des Kredites bei Fortbestand des Kreditverhältnisses."
Erstmals im Rekurs gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß vom 17.Mai 1996 (ON 42) führte der Kreditgeber ua aus:
"Mit ihrem Schriftsatz vom 17.5.1996 legte ... (die erstbetreibende
Partei) ... die Kopie ihres eigenhändig von ihr unterfertigten
Bürgschaftsanbots vom 13.1.1993 an ... (die zweitbetreibende Partei)
... vor, das von dieser angenommen wurde. Darin ist ausdrücklich
vereinbart, daß die Rechte des Bürgen und Zahlers gemäß § 1357 ABGB
erst dann auf die Bürgin übergehen, wenn die ... (zweitbetreibende
Partei) ... wegen ihrer sämtlichen Ansprüche gegen den Hauptschuldner
vollständig befriedigt ist. Die Bürgin ist daher auch aufgrund dieser
Vereinbarung im Hinblick auf die nur teilweise Deckung der ...
(zweitbetreibenden Partei) ... durch das Höchstbetragspfandrecht
C-LNr. 1a nicht berechtigt, eine Zuweisung aus dem Meistbot zu begehren."
Das Gericht zweiter Instanz verwertete demnach eine aus dem Bürgschaftsanbot der erstbetreibenden Partei abgeleitete Neuerung der zweitbetreibenden Partei als Entscheidungsgrundlage, obgleich das Rekursgericht an anderer Stelle seiner Entscheidung (Seite 10) festhielt, auf die ergänzende Äußerung des Bürgen (ON 40) sei deshalb nicht Bedacht zu nehmen, weil diese "erst nach Fassung des angefochtenen Meistbotsverteilungsbeschlusses einlangte".
Das Verfahrensrecht enthält keine vollständige Aufzählung der Rekursgründe. Nach herrschender Ansicht kann jedoch jeder Revisionsauch als Rekursgrund geltend gemacht werden (Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 868; Fasching, LB2 Rz 1977). In gleicher Weise entsprechen die Revisionsrekursgründe den Revisionsgründen (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 1 zu 528). Mangels Geltendmachung eines Mangels des Verfahrens zweiter Instanz bedarf es keiner hypothetischen Erörterung, ob der Bürge die bezeichnete Verletzung des Neuerungsverbots im Revisionsrekurs hätte rügen können. Die erstbetreibende Partei gesteht vielmehr die Übernahme einer Bürgschaft nach dem Inhalt des Anbots vom 13.Jänner 1993 zu und wendet sich bloß gegen die Rechtsansicht des Rekursgerichts. Dieses verkenne "die Akzessorietät des Pfandrechts zu Lasten des Bürgen". Eine Bürgschaft für "sämtliche späteren Kreditaufnahmen", die dem "Kreditvertrag" vom 28.Dezember 1992 (richtig: Kreditanbot vom 28. Dezember 1992) und der Bürgschaftserklärung gar nicht zu entnehmen sei, wäre sittenwidrig und widerspräche den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes. Es fehle im übrigen an einer Vereinbarung über die Kapitalisierung von Zinsen. Der weiteren Erörterung sind daher - schon mangels Rüge der dem Rekursgericht unterlaufenen Verletzung des Neuerungsverbots - dessen Feststellungen über den Inhalt der Bürgschaftsvereinbarung zugrundezulegen.
Das wirft zunächst die für den Ausspruch der Zulässigkeit des Revisionsrekurses maßgebliche Frage auf, ob von § 1358 Satz 2 ABGB abweichende Vereinbarungen zulässig sind. Diese Bestimmung wurde durch die 3.Teilnovelle zum ABGB, RGBl 1916/69, eingefügt. In den Gesetzesmaterialien (JMVBl 1916, 120 ff) findet sich keine Stütze für die Ansicht, § 1358 Satz 2 ABGB sei zwingendes Recht. Das österreichische Schrifttum widmete diesem Thema - soweit überblickbar - noch keine nähere Erörterung. Reischauer (Zum automatischen Pfandrechtsübergang, insb bei notwendiger Zession, ÖJZ 1989, 232 [236]) erwähnt immerhin, der Bürgschaftsvertrag könne "so verfaßt sein, daß dem Bürgen das Pfand nicht zur Verfügung stehen soll". Das sei zweifellos dann der Fall, wenn die Inanspruchnahme des Bürgen das Kreditverhältnis vereinbarungsgemäß nicht berühren und der Kredit "zur Gänze weiter zur Verfügung stehen" soll. Wenn jedoch eine Höchstbetragshypothek auch dem Bürgen hafte, was "mangels gegenteiliger Vereinbarung der Normalfall" sei, müsse "mit der Beanspruchung des Bürgen auch die Höchstbetragshypothek auf ihn übergehen". Die Gültigkeit einer Vereinbarung, nach der eine Hypothek zur Sicherung der Hauptschuld(en) trotz Teilzahlung durch den Bürgen nicht auf diesen übergeht, wird von Reischauer also ohne weiteres vorausgesetzt. In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind keine Entscheidungen nachweisbar, die sich näher mit der Frage befaßten, ob § 1358 Satz 2 ABGB nachgiebiges Recht enthält. Dagegen herrscht in der Bundesrepublik Deutschland bei einer der österreichischen im erörterten Punkt ähnlichen Rechtslage die Ansicht vor, daß § 774 Abs 1 BGB in seiner hier maßgeblichen Wirkung nicht zwingendes Recht ist und der Forderungsübergang durch Vertrag zwischen Gläubiger und Bürgen jedenfalls solange aufgeschoben werden kann, bis der Gläubiger vollständig befriedigt ist (BGHZ 92, 374 = NJW 1985, 614; Pecher in MünchKomm, BGB2 Rz 11 zu § 774; Horn in Staudinger, BGB12 Rz 16 zu § 774). Das gilt auch für den Übergang von Sicherungsrechten (BGHZ 92, 374 = NJW 1985, 614; Pecher in MünchKomm aaO). Nicht näher zu behandeln ist dabei die dem deutschen Recht eigentümliche und für die Art des Übergangs wesentliche Unterscheidung zwischen akzessorischen und selbständigen Sicherungsrechten (siehe dazu BGHZ 92, 374 = NJW 1985, 614 mwN), ist doch hier nur die Grundfrage von Bedeutung, ob der Übergang von Sicherheiten für den Fall der Zahlung eines Teils der Hauptschuld(en) durch den Bürgen vertraglich aufgeschoben werden kann. Das zu bejahen, begegnet im Sinne der bisherigen Erörterungen keinen Bedenken. Der Zweck eines derartigen Bürgschaftsvertrags liegt vor allem darin, die vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht durch einen konkurrierenden Rückgriffsanspruch des Bürgen - wie im vorliegenden Fall - zu beeinträchtigen (BGHZ 92, 374 = NJW 1985, 614 [zur Zulässigkeit einer entsprechenden Klausel im Vertragsformular einer Sparkasse]) und die Forderungsrechte des Gläubigers gegen einen allfälligen Ausfall im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hauptschuldners zu sichern, wenn auch die Bürgenhaftung im Konkurs und Ausgleich des Hauptschuldners unberührt bleibt (Gamerith in Rummel, ABGB**2 Rz 10 zu § 1358; Mader in Schwimann, ABGB**2 Rz 15 zu § 1358; Ohmeyer/Klang in Klang**2 VI 233). Dabei handelt es sich um rechtlich schutzwürdige Gläubigerinteressen, die die Rechtsposition des Bürgen besonders dann nicht unbillig belasten, wenn es diesem, ohne daß der Geschäftswille durch (allenfalls notwendige) eigenwirtschaftliche Erwägungen bestimmt wird, freisteht, die Bürgschaft aufgrund solcher Vertragsbedingungen zu übernehmen oder abzulehnen. Gerade das ist jedoch nach den Behauptungen der Rechtsmittelwerberin der Fall, will diese doch die Bürschaftsvereinbarung ohne Streben nach einem "eigenen Vorteil" abgeschlossen haben. Eine grobe Äquivalenzstörung aufgrund eines auffallenden Mißverhältnisses der Rechtspositionen der Vertragspartner ist hier nicht zu erkennen. Im maßgeblichen Passus des Bürgschaftsvertrags ist daher - entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des Revisionsrekurses - weder eine Sittenwidrigkeit noch eine Verletzung des Konsumentenschutzgesetzes zu erblicken.Das wirft zunächst die für den Ausspruch der Zulässigkeit des Revisionsrekurses maßgebliche Frage auf, ob von Paragraph 1358, Satz 2 ABGB abweichende Vereinbarungen zulässig sind. Diese Bestimmung wurde durch die 3.Teilnovelle zum ABGB, RGBl 1916/69, eingefügt. In den Gesetzesmaterialien (JMVBl 1916, 120 ff) findet sich keine Stütze für die Ansicht, Paragraph 1358, Satz 2 ABGB sei zwingendes Recht. Das österreichische Schrifttum widmete diesem Thema - soweit überblickbar - noch keine nähere Erörterung. Reischauer (Zum automatischen Pfandrechtsübergang, insb bei notwendiger Zession, ÖJZ 1989, 232 [236]) erwähnt immerhin, der Bürgschaftsvertrag könne "so verfaßt sein, daß dem Bürgen das Pfand nicht zur Verfügung stehen soll". Das sei zweifellos dann der Fall, wenn die Inanspruchnahme des Bürgen das Kreditverhältnis vereinbarungsgemäß nicht berühren und der Kredit "zur Gänze weiter zur Verfügung stehen" soll. Wenn jedoch eine Höchstbetragshypothek auch dem Bürgen hafte, was "mangels gegenteiliger Vereinbarung der Normalfall" sei, müsse "mit der Beanspruchung des Bürgen auch die Höchstbetragshypothek auf ihn übergehen". Die Gültigkeit einer Vereinbarung, nach der eine Hypothek zur Sicherung der Hauptschuld(en) trotz Teilzahlung durch den Bürgen nicht auf diesen übergeht, wird von Reischauer also ohne weiteres vorausgesetzt. In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind keine Entscheidungen nachweisbar, die sich näher mit der Frage befaßten, ob Paragraph 1358, Satz 2 ABGB nachgiebiges Recht enthält. Dagegen herrscht in der Bundesrepublik Deutschland bei einer der österreichischen im erörterten Punkt ähnlichen Rechtslage die Ansicht vor, daß Paragraph 774, Absatz eins, BGB in seiner hier maßgeblichen Wirkung nicht zwingendes Recht ist und der Forderungsübergang durch Vertrag zwischen Gläubiger und Bürgen jedenfalls solange aufgeschoben werden kann, bis der Gläubiger vollständig befriedigt ist (BGHZ 92, 374 = NJW 1985, 614; Pecher in MünchKomm, BGB2 Rz 11 zu Paragraph 774,; Horn in Staudinger, BGB12 Rz 16 zu Paragraph 774,). Das gilt auch für den Übergang von Sicherungsrechten (BGHZ 92, 374 = NJW 1985, 614; Pecher in MünchKomm aaO). Nicht näher zu behandeln ist dabei die dem deutschen Recht eigentümliche und für die Art des Übergangs wesentliche Unterscheidung zwischen akzessorischen und selbständigen Sicherungsrechten (siehe dazu BGHZ 92, 374 = NJW 1985, 614 mwN), ist doch hier nur die Grundfrage von Bedeutung, ob der Übergang von Sicherheiten für den Fall der Zahlung eines Teils der Hauptschuld(en) durch den Bürgen vertraglich aufgeschoben werden kann. Das zu bejahen, begegnet im Sinne der bisherigen Erörterungen keinen Bedenken. Der Zweck eines derartigen Bürgschaftsvertrags liegt vor allem darin, die vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht durch einen konkurrierenden Rückgriffsanspruch des Bürgen - wie im vorliegenden Fall - zu beeinträchtigen (BGHZ 92, 374 = NJW 1985, 614 [zur Zulässigkeit einer entsprechenden Klausel im Vertragsformular einer Sparkasse]) und die Forderungsrechte des Gläubigers gegen einen allfälligen Ausfall im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hauptschuldners zu sichern, wenn auch die Bürgenhaftung im Konkurs und Ausgleich des Hauptschuldners unberührt bleibt (Gamerith in Rummel, ABGB**2 Rz 10 zu Paragraph 1358,; Mader in Schwimann, ABGB**2 Rz 15 zu Paragraph 1358,; Ohmeyer/Klang in Klang**2 römisch sechs 233). Dabei handelt es sich um rechtlich schutzwürdige Gläubigerinteressen, die die Rechtsposition des Bürgen besonders dann nicht unbillig belasten, wenn es diesem, ohne daß der Geschäftswille durch (allenfalls notwendige) eigenwirtschaftliche Erwägungen bestimmt wird, freisteht, die Bürgschaft aufgrund solcher Vertragsbedingungen zu übernehmen oder abzulehnen. Gerade das ist jedoch nach den Behauptungen der Rechtsmittelwerberin der Fall, will diese doch die Bürschaftsvereinbarung ohne Streben nach einem "eigenen Vorteil" abgeschlossen haben. Eine grobe Äquivalenzstörung aufgrund eines auffallenden Mißverhältnisses der Rechtspositionen der Vertragspartner ist hier nicht zu erkennen. Im maßgeblichen Passus des Bürgschaftsvertrags ist daher - entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des Revisionsrekurses - weder eine Sittenwidrigkeit noch eine Verletzung des Konsumentenschutzgesetzes zu erblicken.
Kommt es aber - aufgrund wirksamen Vertrags - im Umfang der Leistung des Bürgen erst dann zum Übergang der Forderung und der Sicherungsrechte, wenn alle Ansprüche des Gläubigers gegen den Hauptschuldner "vollständig befriedigt sind", setzte ein Erfolg des Revisionsrekurses, selbst wenn die simultanen Höchstbetragshypotheken nur der Sicherung einer einzelnen Kreditforderung gedient hätten, eine unzureichende Anmeldung oder unrichtige Berechnung der Kreditforderung samt Zinsen und Kosten für die Meistbotsverteilung voraus.
Die Rechtsmittelwerberin ist in Übereinstimmung mit ihrem Widerspruch in der Meistbotsverteilungstagsatzung (ON 37 Seite 2) gegen die vom Kreditgeber angemeldete Forderung (ON 35) der Ansicht, daß letzterer aufgrund der vertraglichen Absprachen nicht berechtigt sei, Zinsen zu kapitalisieren. Sie legte jedoch in der Verteilungstagsatzung selbst den auch von ihr als Bürge und Zahler unterfertigten Kreditvertrag (Beilage ./A zu ON 37) vor, in dem zu Punkt C) vereinbart wurde, daß die Debetzinsen 10 % p.a. betragen und "dekursiv bei kalenderquartalsmäßiger Abrechnung kontokorrentmäßig" berechnet werden. Daraus kann im Rahmen der Auslegungsregeln des § 914 ABGB - entsprechend der Ansicht des Rekursgerichts - auf die Berechtigung einer Zinsenkapitalisierung durch den Kreditgeber geschlossen werden, haben doch der Hauptschuldner und der Kreditgeber eine derartige Vertragsabwicklung - nach einer unbekämpften Annahme des Rekursgerichts - auch einvernehmlich praktiziert. Soweit der Bürge, der als Zahler auch Mitschuldner wurde, dagegen im Revisionsrekurs einwendet, über die "Gestionierung" des Kredits, was darunter immer zu verstehen sein mag, nicht informiert gewesen zu sein, ist darauf als unzulässige Neuerung nicht einzugehen.Die Rechtsmittelwerberin ist in Übereinstimmung mit ihrem Widerspruch in der Meistbotsverteilungstagsatzung (ON 37 Seite 2) gegen die vom Kreditgeber angemeldete Forderung (ON 35) der Ansicht, daß letzterer aufgrund der vertraglichen Absprachen nicht berechtigt sei, Zinsen zu kapitalisieren. Sie legte jedoch in der Verteilungstagsatzung selbst den auch von ihr als Bürge und Zahler unterfertigten Kreditvertrag (Beilage ./A zu ON 37) vor, in dem zu Punkt C) vereinbart wurde, daß die Debetzinsen 10 % p.a. betragen und "dekursiv bei kalenderquartalsmäßiger Abrechnung kontokorrentmäßig" berechnet werden. Daraus kann im Rahmen der Auslegungsregeln des Paragraph 914, ABGB - entsprechend der Ansicht des Rekursgerichts - auf die Berechtigung einer Zinsenkapitalisierung durch den Kreditgeber geschlossen werden, haben doch der Hauptschuldner und der Kreditgeber eine derartige Vertragsabwicklung - nach einer unbekämpften Annahme des Rekursgerichts - auch einvernehmlich praktiziert. Soweit der Bürge, der als Zahler auch Mitschuldner wurde, dagegen im Revisionsrekurs einwendet, über die "Gestionierung" des Kredits, was darunter immer zu verstehen sein mag, nicht informiert gewesen zu sein, ist darauf als unzulässige Neuerung nicht einzugehen.
Gemäß § 234 Abs 1 EO sind die zur Verteilungstagsatzung erschienenen Berechtigten nur im Umfang des ihnen gemäß § 213 EO zustehenden Widerspruchsrechts befugt, den Verteilungsbeschluß anzufechten. Im Rechtsmittelverfahren gegen diesen Beschluß kann daher ein Anfechtungsgrund nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden, der mittels Widerspruchs bei der Verteilungstagsatzung vorzubringen gewesen wäre (JBl 1954, 405; Heller/Berger/Stix, Kommentar zur Exekutionsordnung 1598), soweit sich der Widerspruch - wie hier - gegen die Ansprüche Dritter wendet (JBl 1957, 372; Heller/Berger/Stix aaO 1600 f) und nicht zwingende Verfahrensbestimmungen oder von amtswegen wahrzunehmende Verteilungsgrundsätze verletzt wurden (EvBl 1976/82; SZ 37/123; JBl 1956, 102; SZ 25/166; Heller/Berger/Stix aaO 1597). Soweit sich daher der Bürge noch im Revisionsrekurs gegen die Zuweisung von Kosten an den Kreditgeber im ersten Rang wendet, hätte er aufgrund der auch auf solche Kosten bezogenen und vor der Verteilungstagsatzung erfolgten Forderungsanmeldung des Kreditgebers (ON 35) Widerspruch erheben können, berief sich doch letzterer für die von ihm angestrebte Verteilung des Meistbots auf die im Original vorgelegte und auch vom Bürgen und Zahler unterfertigte "Pfandurkunde" (Beilage ./D), in deren Punkt 4. d) folgendes vereinbart wurde:Gemäß Paragraph 234, Absatz eins, EO sind die zur Verteilungstagsatzung erschienenen Berechtigten nur im Umfang des ihnen gemäß Paragraph 213, EO zustehenden Widerspruchsrechts befugt, den Verteilungsbeschluß anzufechten. Im Rechtsmittelverfahren gegen diesen Beschluß kann daher ein Anfechtungsgrund nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden, der mittels Widerspruchs bei der Verteilungstagsatzung vorzubringen gewesen wäre (JBl 1954, 405; Heller/Berger/Stix, Kommentar zur Exekutionsordnung 1598), soweit sich der Widerspruch - wie hier - gegen die Ansprüche Dritter wendet (JBl 1957, 372; Heller/Berger/Stix aaO 1600 f) und nicht zwingende Verfahrensbestimmungen oder von amtswegen wahrzunehmende Verteilungsgrundsätze verletzt wurden (EvBl 1976/82; SZ 37/123; JBl 1956, 102; SZ 25/166; Heller/Berger/Stix aaO 1597). Soweit sich daher der Bürge noch im Revisionsrekurs gegen die Zuweisung von Kosten an den Kreditgeber im ersten Rang wendet, hätte er aufgrund der auch auf solche Kosten bezogenen und vor der Verteilungstagsatzung erfolgten Forderungsanmeldung des Kreditgebers (ON 35) Widerspruch erheben können, berief sich doch letzterer für die von ihm angestrebte Verteilung des Meistbots auf die im Original vorgelegte und auch vom Bürgen und Zahler unterfertigte "Pfandurkunde" (Beilage ./D), in deren Punkt 4. d) folgendes vereinbart wurde:
"Ich (Wir) verpflichte(n) mich (uns), einzuwilligen, daß alle in dieser Pfandurkunde vereinbarten Nebenverbindlichkeiten, insbesondere die in Punkt 4 lit a), b) und c) bezeichneten Forderungen, auch wenn sie kraft Gesetzes nicht den gleichen Rang mit dem Kapital genießen, wie für die am Tage der Erteilung des Zuschlages länger als drei Jahre rückständigen Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen sowie für Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen vom Zuschlagstag bis zum Tage der tatsächlichen Auszahlung des Meistbotes im Rahmen der Rahmen des pfandrechtlich sichergestellten Höchstbetrages geltend gemacht werden;""Ich (Wir) verpflichte(n) mich (uns), einzuwilligen, daß alle in dieser Pfandurkunde vereinbarten Nebenverbindlichkeiten, insbesondere die in Punkt 4 Litera a,), b) und c) bezeichneten Forderungen, auch wenn sie kraft Gesetzes nicht den gleichen Rang mit dem Kapital genießen, wie für die am Tage der Erteilung des Zuschlages länger als drei Jahre rückständigen Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen sowie für Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen vom Zuschlagstag bis zum Tage der tatsächlichen Auszahlung des Meistbotes im Rahmen der Rahmen des pfandrechtlich sichergestellten Höchstbetrages geltend gemacht werden;"
Die Regelung in Pkt. 4 lit a der "Pfandurkunde" bezieht sich aber auf "alle mit der Beurkundung, grundbücherlicher Durchführung und Abwicklung des Kredites verbundenen Spesen, Kosten und Gebühren". Beispielsweise aufgezählt sind ua alle Prozeß- und Exekutionskosten, darunter auch jene der Beteiligung am "Verteilungs- und Meistbotsverteilungsverfahren".Die Regelung in Pkt. 4 Litera a, der "Pfandurkunde" bezieht sich aber auf "alle mit der Beurkundung, grundbücherlicher Durchführung und Abwicklung des Kredites verbundenen Spesen, Kosten und Gebühren". Beispielsweise aufgezählt sind ua alle Prozeß- und Exekutionskosten, darunter auch jene der Beteiligung am "Verteilungs- und Meistbotsverteilungsverfahren".
Der Revisionsrekurs mußte daher in diesem Umfang schon mangels Widerspruchs des Bürgen in der Verteilungstagsatzung erfolglos bleiben. Die Nachvollziehbarkeit der Forderungsanmeldung des Kreditgebers und die Tauglichkeit der vorgelegten Urkunden als Nachweis der geltend gemachten Ansprüche im Sinne des § 210 EO (zuletzt dazu: 3 Ob 2019/96z) werden im Rechtsmittel nicht in Frage gestellt. Diese Themen bedürfen daher keiner Erörterung.Der Revisionsrekurs mußte daher in diesem Umfang schon mangels Widerspruchs des Bürgen in der Verteilungstagsatzung erfolglos bleiben. Die Nachvollziehbarkeit der Forderungsanmeldung des Kreditgebers und die Tauglichkeit der vorgelegten Urkunden als Nachweis der geltend gemachten Ansprüche im Sinne des Paragraph 210, EO (zuletzt dazu: 3 Ob 2019/96z) werden im Rechtsmittel nicht in Frage gestellt. Diese Themen bedürfen daher keiner Erörterung.
Da die Forderung des Kreditgebers durch die Zuweisung des gesamten Meistbots im ersten Pfandrang nicht voll gedeckt wurde, besteht, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, kein Meistbotsrest, der dem Bürgen zugewiesen werden könnte.
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich mit Rücksicht auf den durch den Widerspruch des Bürgen bewirkten Zwischenstreit auf § 78 EO in Verbindung mit § 40 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich mit Rücksicht auf den durch den Widerspruch des Bürgen bewirkten Zwischenstreit auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 40, ZPO.