Die Revision des Klägers ist berechtigt.
Nach § 783 ABGB haben sowohl die Erben als auch die Vermächtnisnehmer zur vollständigen Entrichtung des Pflichtteiles beizutragen, wenn dem Noterben der ihm gebührende Pflichtteil nicht oder nicht vollständig ausgemessen wurde. Nach herrschender Ansicht (SZ 63/39; SZ 11/71; Welser in Rummel, ABGB2 § 783 Rz 3; Eccher in Schwimann, ABGB § 783 Rz 1; Zemen, Zur Kürzung der Vermächtnisse nach § 783 ABGB, in ÖJZ 1985, 68 f mwN) regelt § 783 ABGB die materielle Beitragspflicht des Legatars und ist daher nicht als bloße Verweisung auf die Bestimmungen der §§ 692 ff ABGB aufzufassen (aA Kralik in Ehrenzweig3, Erbrecht, 315 f). Daher sind neben den Erben auch die Legatare mit der Verpflichtung zur Entrichtung des Pflichtteils im Verhältnis ihrer Beteiligung am Nachlaß belastet, ohne daß es dabei auf die Art der Erbfolge ankäme (Zemen aaO).Nach Paragraph 783, ABGB haben sowohl die Erben als auch die Vermächtnisnehmer zur vollständigen Entrichtung des Pflichtteiles beizutragen, wenn dem Noterben der ihm gebührende Pflichtteil nicht oder nicht vollständig ausgemessen wurde. Nach herrschender Ansicht (SZ 63/39; SZ 11/71; Welser in Rummel, ABGB2 Paragraph 783, Rz 3; Eccher in Schwimann, ABGB Paragraph 783, Rz 1; Zemen, Zur Kürzung der Vermächtnisse nach Paragraph 783, ABGB, in ÖJZ 1985, 68 f mwN) regelt Paragraph 783, ABGB die materielle Beitragspflicht des Legatars und ist daher nicht als bloße Verweisung auf die Bestimmungen der Paragraphen 692, ff ABGB aufzufassen (aA Kralik in Ehrenzweig3, Erbrecht, 315 f). Daher sind neben den Erben auch die Legatare mit der Verpflichtung zur Entrichtung des Pflichtteils im Verhältnis ihrer Beteiligung am Nachlaß belastet, ohne daß es dabei auf die Art der Erbfolge ankäme (Zemen aaO).
Ist der Erbe zugleich pflichtteilsberechtigt, so ist sein Erbteil, wenn er den Wert des Pflichtteils nicht erreicht, aus dem Wert der Vermächtnisse (bzw. der übrigen Erbteile) auf den Betrag seines Pflichtteils zu ergänzen. Ist die Kürzung der Vermächtnisse aus diesem Grund notwendig, so sind die Erben zur Vornahme der Legatsreduktion berufen. Sie haben demgemäß den Vermächtnisnehmern entsprechend gekürzte Legate auszufolgen oder, wenn diese - wie hier - bereits ungekürzt ausgefolgt wurden, zuviel Geleistetes zurückzufordern (vgl. § 693 ABGB). Der Pflichtteilsberechtigte hat seine Forderung zwar an den Nachlaß und nach der Einantwortung an den (die) Erben zu richten, und kann in der Regel nicht unmittelbar gegen die Vermächtnisnehmer vorgehen, ist aber der verkürzte Noterbe - wie im vorliegenden Fall - zugleich auch Erbe, so kann er, wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend erkannte, den Vermächtnisnehmer unmittelbar in Anspruch nehmen; über die Zulässigkeit bzw. das Ausmaß der Legatsreduktion ist im Rechtsweg abzusprechen (SZ 63/39 ua; Welser aaO Rz 11). Die Passivlegitimation der Beklagten haben die Vorinstanzen somit zutreffend bejaht.Ist der Erbe zugleich pflichtteilsberechtigt, so ist sein Erbteil, wenn er den Wert des Pflichtteils nicht erreicht, aus dem Wert der Vermächtnisse (bzw. der übrigen Erbteile) auf den Betrag seines Pflichtteils zu ergänzen. Ist die Kürzung der Vermächtnisse aus diesem Grund notwendig, so sind die Erben zur Vornahme der Legatsreduktion berufen. Sie haben demgemäß den Vermächtnisnehmern entsprechend gekürzte Legate auszufolgen oder, wenn diese - wie hier - bereits ungekürzt ausgefolgt wurden, zuviel Geleistetes zurückzufordern vergleiche Paragraph 693, ABGB). Der Pflichtteilsberechtigte hat seine Forderung zwar an den Nachlaß und nach der Einantwortung an den (die) Erben zu richten, und kann in der Regel nicht unmittelbar gegen die Vermächtnisnehmer vorgehen, ist aber der verkürzte Noterbe - wie im vorliegenden Fall - zugleich auch Erbe, so kann er, wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend erkannte, den Vermächtnisnehmer unmittelbar in Anspruch nehmen; über die Zulässigkeit bzw. das Ausmaß der Legatsreduktion ist im Rechtsweg abzusprechen (SZ 63/39 ua; Welser aaO Rz 11). Die Passivlegitimation der Beklagten haben die Vorinstanzen somit zutreffend bejaht.
Das Gericht zweiter Instanz hat dem Kläger in Kenntnis der Entscheidung SZ 63/39, mit der der Oberste Gerichtshof dem in seiner Pflichtteilsforderung verkürzten Miterben das Recht zur Legatsreduktion zugebilligt hatte, dieses Recht abgesprochen, weil es infolge Vereinigung im Sinne des § 1445 ABGB erloschen sei. Das Berufungsgericht will dabei zwischen bedingter und unbedingter Erbserklärung differenzieren: Das Recht zur Vermächtniskürzung stehe dem Erben nur bei bedingter Erbserklärung zu, der unbedingt erbserklärte Erbe hafte indessen gemäß § 801 ABGB unter anderem allen Legataren für ihre Vermächtnisse, auch wenn die Verlassenschaft nicht hinreicht. Tatsächlich hatte der pflichtteilsberechtigte Erbe, wie dem der Entscheidung SZ 63/39 zugrunde liegenden Sachverhalt entnommen werden kann, dort die bedingte Erbserklärung abgegeben; aus der Entscheidung ist jedoch nicht erkennbar, daß der Oberste Gerichtshof eine solche Differenzierung vor Augen hatte.Das Gericht zweiter Instanz hat dem Kläger in Kenntnis der Entscheidung SZ 63/39, mit der der Oberste Gerichtshof dem in seiner Pflichtteilsforderung verkürzten Miterben das Recht zur Legatsreduktion zugebilligt hatte, dieses Recht abgesprochen, weil es infolge Vereinigung im Sinne des Paragraph 1445, ABGB erloschen sei. Das Berufungsgericht will dabei zwischen bedingter und unbedingter Erbserklärung differenzieren: Das Recht zur Vermächtniskürzung stehe dem Erben nur bei bedingter Erbserklärung zu, der unbedingt erbserklärte Erbe hafte indessen gemäß Paragraph 801, ABGB unter anderem allen Legataren für ihre Vermächtnisse, auch wenn die Verlassenschaft nicht hinreicht. Tatsächlich hatte der pflichtteilsberechtigte Erbe, wie dem der Entscheidung SZ 63/39 zugrunde liegenden Sachverhalt entnommen werden kann, dort die bedingte Erbserklärung abgegeben; aus der Entscheidung ist jedoch nicht erkennbar, daß der Oberste Gerichtshof eine solche Differenzierung vor Augen hatte.
Der erkennende Senat pflichtet Zemen (aaO 68) bei, daß das österreichische Erbrecht zwei verschiedene, voneinander unabhängige Formen der Legatsreduktion kennt: Einmal das Recht des Erben nach § 692 ABGB, wenn die Vermächtnisse den Reinnachlaß übersteigen, und zum anderen gemäß § 783 ABGB, wenn dem Noterben der gebührende Pflichtteil nicht oder nicht vollständig ausgemessen wurde. Während aber das Recht zur Kürzung der Vermächtnisse nach ersterer Bestimmung zufolge § 802 ABGB nur dem bedingt erbserklärten Erben zusteht, regelt § 783 ABGB nicht die Haftung des Erben nach außen (so auch Welser aaO Rz 3 und Kralik aaO 315 f), sondern - wie schon erwähnt - nur die materielle Beitragspflicht der Vermächtnisnehmer, also die Frage, wann und in welchem Ausmaß die Legatare die Erben bei der Pflichtteilsdeckung zu entlasten haben. Hat der Erblasser in seinem letzten Willen nicht selbst für die (vollständige) Deckung der Pflichtteile vorgesorgt, so vermutet das Gesetz, daß die anteilige Belastung aller Erben und Legatare dessen Willen am ehesten gerecht wird (so auch Welser aaO Rz 2). Schon deshalb sind die Erben von den Vermächtnisnehmern unabhängig davon, ob der Erbe nun die bedingte oder die unbedingte Erbserklärung abgegeben hat, anteilig zu entlasten. § 783 ABGB bestimmt den Inhalt bzw. das Ausmaß der Legatsverbindlichkeit nach vollzogener Vermächtniskürzung, wogegen die §§ 801 und 802 ABGB sodann die nach Art der abgegebenen Erbserklärung unterschiedliche Haftung des Erben für die im Wege der Legatsreduktion geminderten Vermächtnisforderungen vorsehen. Soweit § 801 ABGB die Haftung des Erben für "ihre Vermächtnisse" zum Gegenstand hat, ist damit die Haftung für die bereits gemäß § 783 ABGB gekürzten Legate gemeint: Nur deren Entrichtung schuldet der Erbe dem Vermächtnisnehmer. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes darf die Rechtsstellung des Pflichtteilsberechtigten auch nicht geschmälert werden, wenn er zugleich - unbedingtDer erkennende Senat pflichtet Zemen (aaO 68) bei, daß das österreichische Erbrecht zwei verschiedene, voneinander unabhängige Formen der Legatsreduktion kennt: Einmal das Recht des Erben nach Paragraph 692, ABGB, wenn die Vermächtnisse den Reinnachlaß übersteigen, und zum anderen gemäß Paragraph 783, ABGB, wenn dem Noterben der gebührende Pflichtteil nicht oder nicht vollständig ausgemessen wurde. Während aber das Recht zur Kürzung der Vermächtnisse nach ersterer Bestimmung zufolge Paragraph 802, ABGB nur dem bedingt erbserklärten Erben zusteht, regelt Paragraph 783, ABGB nicht die Haftung des Erben nach außen (so auch Welser aaO Rz 3 und Kralik aaO 315 f), sondern - wie schon erwähnt - nur die materielle Beitragspflicht der Vermächtnisnehmer, also die Frage, wann und in welchem Ausmaß die Legatare die Erben bei der Pflichtteilsdeckung zu entlasten haben. Hat der Erblasser in seinem letzten Willen nicht selbst für die (vollständige) Deckung der Pflichtteile vorgesorgt, so vermutet das Gesetz, daß die anteilige Belastung aller Erben und Legatare dessen Willen am ehesten gerecht wird (so auch Welser aaO Rz 2). Schon deshalb sind die Erben von den Vermächtnisnehmern unabhängig davon, ob der Erbe nun die bedingte oder die unbedingte Erbserklärung abgegeben hat, anteilig zu entlasten. Paragraph 783, ABGB bestimmt den Inhalt bzw. das Ausmaß der Legatsverbindlichkeit nach vollzogener Vermächtniskürzung, wogegen die Paragraphen 801 und 802 ABGB sodann die nach Art der abgegebenen Erbserklärung unterschiedliche Haftung des Erben für die im Wege der Legatsreduktion geminderten Vermächtnisforderungen vorsehen. Soweit Paragraph 801, ABGB die Haftung des Erben für "ihre Vermächtnisse" zum Gegenstand hat, ist damit die Haftung für die bereits gemäß Paragraph 783, ABGB gekürzten Legate gemeint: Nur deren Entrichtung schuldet der Erbe dem Vermächtnisnehmer. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes darf die Rechtsstellung des Pflichtteilsberechtigten auch nicht geschmälert werden, wenn er zugleich - unbedingt
erbserklärter - (Allein-)Erbe ist, weil die vom Erben nach § 783 ABGB vorgenommene Vermächtnisreduktion schon das Ausmaß der Legatsschuld verringert und nicht - wie die Haftungsnormen der §§ 801 und 802 ABGB - den Umfang der Erbenhaftung zum Inhalt hat.erbserklärter - (Allein-)Erbe ist, weil die vom Erben nach Paragraph 783, ABGB vorgenommene Vermächtnisreduktion schon das Ausmaß der Legatsschuld verringert und nicht - wie die Haftungsnormen der Paragraphen 801 und 802 ABGB - den Umfang der Erbenhaftung zum Inhalt hat.
Dem Argument des Berufungsgerichtes, der Kläger sei schon deshalb nicht schützenswert, weil er die unbedingte Erbserklärung in Kenntnis der Legatsverbindlichkeit abgegeben habe, ist entgegenzuhalten, daß der Kläger die Erbserklärung nicht nur - wie übrigens jeder Testamentserbe - in Kenntnis des Vermächtnisses abgab, sondern bei der Abschätzung der Folgen einer - kostensparenden - unbedingten Erbserklärung auch die Legatsreduktion in Anschlag bringen durfte. Die vom Gericht zweiter Instanz ferner angestellte Vermutung, es hätte dem Willen der Erblasserin gewiß nicht entsprochen, daß der Kläger bestimmte Liegenschaften - ohne die Erbschaft mit Vorbehalt des Pflichtteils auszuschlagen (§ 808 ABGB) - als Alleinerbe erhält und zugleich von der Legatarin die Pflichtteilsergänzung verlangt, ist durch nichts belegt; es wäre auch nicht einzusehen, daß der Pflichtteilsberechtigte, der zugleich Erbe ist, schlechter gestellt sein sollte als jener Noterbe, der nach dem letzten Willen weder als Erbe eingesetzt noch anderweitig bedacht wurde.Dem Argument des Berufungsgerichtes, der Kläger sei schon deshalb nicht schützenswert, weil er die unbedingte Erbserklärung in Kenntnis der Legatsverbindlichkeit abgegeben habe, ist entgegenzuhalten, daß der Kläger die Erbserklärung nicht nur - wie übrigens jeder Testamentserbe - in Kenntnis des Vermächtnisses abgab, sondern bei der Abschätzung der Folgen einer - kostensparenden - unbedingten Erbserklärung auch die Legatsreduktion in Anschlag bringen durfte. Die vom Gericht zweiter Instanz ferner angestellte Vermutung, es hätte dem Willen der Erblasserin gewiß nicht entsprochen, daß der Kläger bestimmte Liegenschaften - ohne die Erbschaft mit Vorbehalt des Pflichtteils auszuschlagen (Paragraph 808, ABGB) - als Alleinerbe erhält und zugleich von der Legatarin die Pflichtteilsergänzung verlangt, ist durch nichts belegt; es wäre auch nicht einzusehen, daß der Pflichtteilsberechtigte, der zugleich Erbe ist, schlechter gestellt sein sollte als jener Noterbe, der nach dem letzten Willen weder als Erbe eingesetzt noch anderweitig bedacht wurde.
Da der Kläger somit in Wahrnehmung seines Rechtes zur Legatsreduktion gemäß § 783 ABGB von der Beklagten jenen Teil des bereits ausgefolgten Vermächtnisses zurückfordern kann, der zur anteiligen Deckung seines Pflichtteils erforderlich ist, ist das erstgerichtliche Zwischenurteil in Stattgebung der Revision wiederherzustellen; ein solches Zwischenurteil ist nach § 391 Abs.1 ZPO (idF der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989) auch zulässig, wenn - wie hier - noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht.Da der Kläger somit in Wahrnehmung seines Rechtes zur Legatsreduktion gemäß Paragraph 783, ABGB von der Beklagten jenen Teil des bereits ausgefolgten Vermächtnisses zurückfordern kann, der zur anteiligen Deckung seines Pflichtteils erforderlich ist, ist das erstgerichtliche Zwischenurteil in Stattgebung der Revision wiederherzustellen; ein solches Zwischenurteil ist nach Paragraph 391, Absatz eins, ZPO in der Fassung der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989) auch zulässig, wenn - wie hier - noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 393 Abs.4 iVm § 52 Abs.2 ZPO (SZ 23/243).Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 393, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, ZPO (SZ 23/243).