Die auf Klagsstattgebung gerichtete Revision des Klägers ist zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.
1. Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass die Erblasserin dem Kläger die verfahrensgegenständlichen Legate vermacht hat und dass dafür bis zur Einantwortung der Nachlass haftet (RIS-Justiz RS0012283). Strittig ist, ob und in welcher Weise sich der beklagte Nachlass auf Pflichtteilsansprüche berufen kann (bzw berufen hat), die vor den Legaten zu erfüllen sind und seinen Wert aufzehren.
2. Auch Pflichtteilsansprüche sind vor der Einantwortung gegen den Nachlass zu richten (RIS-Justiz RS0012293, RS0012282 T2). Sie gehen Legaten vor (6 Ob 670/80 = RIS-Justiz RS0012660; Welser in Rummel3 § 690 ABGB Rz 3) und gehören daher nach einer Reihe von Entscheidungen zu den „pflichtmäßigen Auslagen" iSv § 692 ABGB, die bei Unzulänglichkeit des Nachlasses zu einer Kürzung der Legate berechtigen (5 Ob 591/83 = EvBl 1983/158 mwN; RIS-Justiz RS0012654; Welser aaO § 692 ABGB Rz 2, Eccher in Schwimann3 Vorbem §§ 690 - 693 ABGB Rz 1; Kralik, Erbrecht 242; Apathy in KBB § 692 Rz 1). Diese Bestimmung gilt nach ständiger Rsp auch für den ruhenden Nachlass (RIS-Justiz RS0012664). Andere Entscheidungen sehen den Grund für die Legatskürzung demgegenüber in § 783 ABGB, der nicht bloß ein Verweis auf § 692 ABGB sei, sondern eigenständige Bedeutung habe (7 Ob 512/90 = SZ 63/39; 1 Ob 627/91 = SZ 65/7; RIS-Justiz RS0012895; Eccher aaO § 783 ABGB Rz 1, 3; Zemen, Zur Kürzung der Vermächtnisse nach § 783 ABGB, ÖJZ 1985, 65 mwN; anders Kralik, Erbrecht 316). Diese Rechtsprechungsketten stehen miteinander nicht im Widerspruch. Denn das österreichische Erbrecht kennt zwei verschiedene, voneinander unabhängige Formen der Legatsreduktion, nämlich einmal nach § 692 ABGB, wenn die Vermächtnisse den Reinnachlass übersteigen, und zum anderen nach § 783 ABGB, wenn dem Noterben der gebührende Pflichtteil nicht oder nicht vollständig ausgemessen wurde (1 Ob 627/91 = SZ 65/7). Im Ergebnis überschneiden sich die beiden Regelungen: § 783 ABGB betrifft die materielle Beitragspflicht von Legataren zur Deckung des Pflichtteils (RIS-Justiz RS0012895 T1). Er greift auch dann ein, wenn der Erbe eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat (1 Ob 627/91 = SZ 65/7) oder wenn der Nachlass zur Deckung des Pflichtteils und der Legate an sich ausreicht (Apathy aaO § 783 Rz 2); dennoch muss der Legatar gegenüber dem Erben verhältnismäßig zur Deckung des Pflichtteils beitragen (7 Ob 547/92 = SZ 65/73; vgl RIS-Justiz RS0012897). Damit geht § 783 ABGB über die Legatsreduktion nach § 692 ABGB hinaus, die nur bei einem unzureichendem Nachlass oder nach der Einantwortung, bei bedingter Erbantrittserklärung anwendbar ist. Die Legate werden danach (nur) so weit gekürzt, dass die Berichtigung des Pflichtteilsanspruchs überhaupt möglich ist, dh ohne Bedachtnahme auf eine zusätzliche Beitragspflicht des Legatars gegenüber dem Erben (vgl zur Abgrenzung der beiden Bestimmungen Apathy aaO § 783 Rz 2 mwN).2. Auch Pflichtteilsansprüche sind vor der Einantwortung gegen den Nachlass zu richten (RIS-Justiz RS0012293, RS0012282 T2). Sie gehen Legaten vor (6 Ob 670/80 = RIS-Justiz RS0012660; Welser in Rummel3 Paragraph 690, ABGB Rz 3) und gehören daher nach einer Reihe von Entscheidungen zu den „pflichtmäßigen Auslagen" iSv Paragraph 692, ABGB, die bei Unzulänglichkeit des Nachlasses zu einer Kürzung der Legate berechtigen (5 Ob 591/83 = EvBl 1983/158 mwN; RIS-Justiz RS0012654; Welser aaO Paragraph 692, ABGB Rz 2, Eccher in Schwimann3 Vorbem Paragraphen 690, - 693 ABGB Rz 1; Kralik, Erbrecht 242; Apathy in KBB Paragraph 692, Rz 1). Diese Bestimmung gilt nach ständiger Rsp auch für den ruhenden Nachlass (RIS-Justiz RS0012664). Andere Entscheidungen sehen den Grund für die Legatskürzung demgegenüber in Paragraph 783, ABGB, der nicht bloß ein Verweis auf Paragraph 692, ABGB sei, sondern eigenständige Bedeutung habe (7 Ob 512/90 = SZ 63/39; 1 Ob 627/91 = SZ 65/7; RIS-Justiz RS0012895; Eccher aaO Paragraph 783, ABGB Rz 1, 3; Zemen, Zur Kürzung der Vermächtnisse nach Paragraph 783, ABGB, ÖJZ 1985, 65 mwN; anders Kralik, Erbrecht 316). Diese Rechtsprechungsketten stehen miteinander nicht im Widerspruch. Denn das österreichische Erbrecht kennt zwei verschiedene, voneinander unabhängige Formen der Legatsreduktion, nämlich einmal nach Paragraph 692, ABGB, wenn die Vermächtnisse den Reinnachlass übersteigen, und zum anderen nach Paragraph 783, ABGB, wenn dem Noterben der gebührende Pflichtteil nicht oder nicht vollständig ausgemessen wurde (1 Ob 627/91 = SZ 65/7). Im Ergebnis überschneiden sich die beiden Regelungen: Paragraph 783, ABGB betrifft die materielle Beitragspflicht von Legataren zur Deckung des Pflichtteils (RIS-Justiz RS0012895 T1). Er greift auch dann ein, wenn der Erbe eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat (1 Ob 627/91 = SZ 65/7) oder wenn der Nachlass zur Deckung des Pflichtteils und der Legate an sich ausreicht (Apathy aaO Paragraph 783, Rz 2); dennoch muss der Legatar gegenüber dem Erben verhältnismäßig zur Deckung des Pflichtteils beitragen (7 Ob 547/92 = SZ 65/73; vergleiche RIS-Justiz RS0012897). Damit geht Paragraph 783, ABGB über die Legatsreduktion nach Paragraph 692, ABGB hinaus, die nur bei einem unzureichendem Nachlass oder nach der Einantwortung, bei bedingter Erbantrittserklärung anwendbar ist. Die Legate werden danach (nur) so weit gekürzt, dass die Berichtigung des Pflichtteilsanspruchs überhaupt möglich ist, dh ohne Bedachtnahme auf eine zusätzliche Beitragspflicht des Legatars gegenüber dem Erben vergleiche zur Abgrenzung der beiden Bestimmungen Apathy aaO Paragraph 783, Rz 2 mwN).
Wenn die Pflichtteilsansprüche - wie hier behauptet - den Wert des Nachlasses übersteigen, führen beide Bestimmungen zum selben Ergebnis: der Vermächtnisnehmer geht - wie auch der Erbe, soweit er nicht selbst pflichtteilsberechtigt ist (RIS-Justiz RS0012653) - leer aus.
3. Im vorliegenden Fall hat sich die beklagte Verlassenschaft nur darauf gestützt, dass eine Pflichtteilsforderung dem Legatsanspruch vorgehe. Damit hat sie sich in der Sache nur auf die Legatskürzung nach § 692 ABGB berufen; eine darüber allenfalls hinausgehende Beitragspflicht nach § 783 ABGB hat sie nicht behauptet. Es kann daher offen bleiben, ob diese Bestimmung von der Verlassenschaft überhaupt in Anspruch genommen werden könnte.3. Im vorliegenden Fall hat sich die beklagte Verlassenschaft nur darauf gestützt, dass eine Pflichtteilsforderung dem Legatsanspruch vorgehe. Damit hat sie sich in der Sache nur auf die Legatskürzung nach Paragraph 692, ABGB berufen; eine darüber allenfalls hinausgehende Beitragspflicht nach Paragraph 783, ABGB hat sie nicht behauptet. Es kann daher offen bleiben, ob diese Bestimmung von der Verlassenschaft überhaupt in Anspruch genommen werden könnte.
Die für die Anwendung des § 692 ABGB entscheidende Unzulänglichkeit des Nachlasses ist im Prozess vom beklagten Erben bzw von der beklagten Verlassenschaft zu beweisen (RIS-Justiz RS0012663). Solange nur die Gefahr der Unzulänglichkeit besteht, genügt deren Bescheinigung (7 Ob 619/90; Apathy aaO § 692 Rz 3; Welser aaO § 692 ABGB Rz 9); die Einrede kann dann durch eine - hier nicht angebotene - Sicherstellung abgewehrt werden (Apathy, Welser aaO). Das Berufungsgericht hat diese Rechtslage grundsätzlich richtig wiedergegeben. Es hat allerdings nicht ausreichend beachtet, dass die Parteien dazu ein widersprüchliches Vorbringen erstattet haben, und es ist teilweise über dieses Vorbringen hinausgegangen. Der Kläger hat schlüssig behauptet, dass ihm die Erblasserin Legate ausgesetzt habe. Die beklagte Verlassenschaft wandte dagegen ein, dass der Vater des Klägers gegen die Erbin einen Schenkungspflichtteil in einer Höhe geltend mache, die den Wert des Nachlasses übersteige und dieser - von ihr bestrittene - Anspruch gegebenenfalls aus dem Nachlass zu decken wäre. Damit brachte sie vor, dass wegen des geltend gemachten Schenkungspflichtteils die Gefahr der Unzulänglichkeit des Nachlasses als Voraussetzung einer Legatsreduktion bestehe.Die für die Anwendung des Paragraph 692, ABGB entscheidende Unzulänglichkeit des Nachlasses ist im Prozess vom beklagten Erben bzw von der beklagten Verlassenschaft zu beweisen (RIS-Justiz RS0012663). Solange nur die Gefahr der Unzulänglichkeit besteht, genügt deren Bescheinigung (7 Ob 619/90; Apathy aaO Paragraph 692, Rz 3; Welser aaO Paragraph 692, ABGB Rz 9); die Einrede kann dann durch eine - hier nicht angebotene - Sicherstellung abgewehrt werden (Apathy, Welser aaO). Das Berufungsgericht hat diese Rechtslage grundsätzlich richtig wiedergegeben. Es hat allerdings nicht ausreichend beachtet, dass die Parteien dazu ein widersprüchliches Vorbringen erstattet haben, und es ist teilweise über dieses Vorbringen hinausgegangen. Der Kläger hat schlüssig behauptet, dass ihm die Erblasserin Legate ausgesetzt habe. Die beklagte Verlassenschaft wandte dagegen ein, dass der Vater des Klägers gegen die Erbin einen Schenkungspflichtteil in einer Höhe geltend mache, die den Wert des Nachlasses übersteige und dieser - von ihr bestrittene - Anspruch gegebenenfalls aus dem Nachlass zu decken wäre. Damit brachte sie vor, dass wegen des geltend gemachten Schenkungspflichtteils die Gefahr der Unzulänglichkeit des Nachlasses als Voraussetzung einer Legatsreduktion bestehe.
Der Kläger zeigt zutreffend auf, dass das Berufungsgericht über dieses Vorbringen hinausgegangen ist, indem es auch die Nachlasspflichtteile der Erbin und des Vaters des Klägers in die Berechnung einbezogen hat. Auf diese (nahe liegenden) Ansprüche hat sich die beklagte Verlassenschaft in erster Instanz - aus welchem Grund auch immer - nicht gestützt.
Das hilft dem Kläger aber nicht weiter. Denn er selbst hat in erster Instanz vorgebracht, dass der Nachlass zur Deckung des Anspruchs seines Vaters auf den Schenkungspflichtteil nicht ausreiche. Damit wurde seine Klage unschlüssig. Denn wenn schon Pflichtteilsansprüche nicht gedeckt werden können, dann muss angesichts der oben dargestellten Rangordnung von Pflichtteilsberechtigten und Legataren ein - selbst nicht pflichtteilsberechtigter - Legatar erst recht erfolglos bleiben.
In Wahrheit wäre die Klage daher schon allein aufgrund dieses Vorbringens abzuweisen gewesen. Eine mit dieser Erwägung begründete Bestätigung der Berufungsentscheidung kommt allerdings nicht in Betracht, weil auch der Oberste Gerichtshof die Parteien nicht mit einer von ihnen nicht bedachten Rechtsansicht überraschen darf (9 ObA 66/90, 10 ObS 291/01v; 9 Ob 251/01d) und das Gericht, bevor es ein unbestimmtes, unschlüssiges oder widerspruchsvolles Begehren abweist, dessen Verbesserung anregen muss. Darauf ist auch von Amts wegen Bedacht zu nehmen, wenn die klagende Partei die Notwendigkeit einer Schlüssigstellung - wie hier - nicht selbst erkannte (1 Ob 73/03x; siehe ferner RIS-Justiz RS0117576). Die Urteile der Vorinstanzen sind daher aufzuheben.
4. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht den Kläger zur Klarstellung seines in sich widersprüchlichen Standpunkts aufzufordern haben. Wenn er an seiner Behauptung zum Bestehen einer den Nachlasswert übersteigenden Pflichtteilsforderung seines Vaters festhalten sollte, wird die Klage abzuweisen sein. Andernfalls wird das Erstgericht in seiner Entscheidung klarzustellen haben, ob und in welchem Ausmaß es die Gefahr der Nachlassunzulänglichkeit als bescheinigt ansieht. Dazu wird zunächst die beklagte Verlassenschaft ein konkretes Vorbringen zu erstatten haben. Letztlich ist noch anzumerken, dass die Berechnung des Schenkungspflichtteils nach der vom Berufungsgericht zutreffend erläuterten Methode zu erfolgen hat.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.