Der Pflichtteil der Klägerin beträgt S 518.725,45. In Form von Vermächtnissen erhielt die Klägerin S 349.167,10. Da die Erblasserin fast über den gesamten Nachlaß durch Vermächtnisse verfügte, der verbleibende Nachlaß unbedeutend ist und nach rechtskräftiger Abweisung des Begehrens der Klägerin auf Erbteilung der Beklagten zukommt, wovon offensichtlich auch die Streitteile ausgehen, ergibt sich, daß der Klägerin letztwilig um S 169.558,35 weniger als die Pflichtteilsdeckung zugewendet wurde. Die Vorinstanzen haben, entgegen der Meinung der Beklagten, zu Recht der Klägerin die Schenkung aus dem Jahre 1974 nicht angerechnet. Ihre Rechtsansicht, daß Schenkungen nur nach Maßgabe der §§ 787 Abs 2 und 951 Abs 2 ABGB auf die durch die Veranschlagung bewirkte Erhöhung des Pflichtteils und nicht, wie in den Fällen des § 788 ABGB auf den gesamten Betrag des Pflichtteils anzurechnen sind, entspricht der Lehre und neueren Rechtsprechung (Weiß in Klang2 III 909; Welser in Rummel2 Rz 22 zu § 785; Koziol-Welser9 II 383; SZ 59/146; SZ 15/196; 1 Ob 596/85; 3 Ob 589/79; aM noch SZ 12/214). In allen Fällen, wo einem Noterben der gebührende Pflichtteil gar nicht oder, wie im vorliegenden Fall, nicht vollständig ausgemessen worden ist, müssen nach § 783 ABGB sowohl die eingesetzten Erben als auch die Legatare verhältnismäßig zur vollständigen Entrichtung beitragen. Der § 783 ABGB regelt nach herrschender Auffassung die materielle Beitragspflicht und ist nicht bloß ein Verweis auf die Bestimmungen der §§ 692 ff ABGB. Dies bedeutet, daß die Erben und Vermächtnisnehmer im Verhältnis der Wertbeteiligung am Nachlaß mit der Entrichtung der Pflichtteile belastet sind, wobei auch die gesetzlichen Erben zur Erfüllung der Pflichtteilsforderungen beizutragen haben. Erweist sich eine Kürzung der Legate als notwendig, haben diese die Erben vorzunehmen. Sie haben den Legataren entsprechend weniger auszuzahlen und können zu viel Geleistetes zurückfordern (§ 693 ABGB). Der Pflichtteilsberechtigte hat ein Forderungsrecht nur an die Erben und kann, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend dargelegt hat, die Vermächtnisnehmer in der Regel nicht direkt in Anspruch nehmen (SZ 63/39 mwN). Im vorliegenden Fall ist jedoch die pflichtteilsberechtigte Klägerin gesetzliche Erbin und die beklagte Miterbin zum überwiegenden Teil Vermächtnisnehmerin. Soweit daher die Beklagte nach § 783 ABGB selbst beitragspflichtig ist - das ist im Verhältnis ihrer Wertbeteiligung am Nachlaß - kann sie die Klägerin voll, und nicht bloß im Verhältnis ihrer Erbquote, in Anspruch nehmen. Im Umfang der Beitragspflicht der übrigen Legatare haftet die Beklagten dagegen nur zur Hälfte, während der Klägerin gegen die übrigen Beitragspflichtigen selbst ein Kürzungsanspruch entsprechend ihrer Erbquote zusteht. Es ist davon auszugehen, daß die Legate bereits ausbezahlt wurden und im Umfang der Beitragspflicht nur ein Rückforderungsanspruch besteht, der als Geldforderung jeder der bedingt erbserklärten Erbinnen entsprechend ihrer Erbquote zukommt (SZ 63/39).Der Pflichtteil der Klägerin beträgt S 518.725,45. In Form von Vermächtnissen erhielt die Klägerin S 349.167,10. Da die Erblasserin fast über den gesamten Nachlaß durch Vermächtnisse verfügte, der verbleibende Nachlaß unbedeutend ist und nach rechtskräftiger Abweisung des Begehrens der Klägerin auf Erbteilung der Beklagten zukommt, wovon offensichtlich auch die Streitteile ausgehen, ergibt sich, daß der Klägerin letztwilig um S 169.558,35 weniger als die Pflichtteilsdeckung zugewendet wurde. Die Vorinstanzen haben, entgegen der Meinung der Beklagten, zu Recht der Klägerin die Schenkung aus dem Jahre 1974 nicht angerechnet. Ihre Rechtsansicht, daß Schenkungen nur nach Maßgabe der Paragraphen 787, Absatz 2 und 951 Absatz 2, ABGB auf die durch die Veranschlagung bewirkte Erhöhung des Pflichtteils und nicht, wie in den Fällen des Paragraph 788, ABGB auf den gesamten Betrag des Pflichtteils anzurechnen sind, entspricht der Lehre und neueren Rechtsprechung (Weiß in Klang2 römisch drei 909; Welser in Rummel2 Rz 22 zu Paragraph 785,; Koziol-Welser9 römisch zwei 383; SZ 59/146; SZ 15/196; 1 Ob 596/85; 3 Ob 589/79; aM noch SZ 12/214). In allen Fällen, wo einem Noterben der gebührende Pflichtteil gar nicht oder, wie im vorliegenden Fall, nicht vollständig ausgemessen worden ist, müssen nach Paragraph 783, ABGB sowohl die eingesetzten Erben als auch die Legatare verhältnismäßig zur vollständigen Entrichtung beitragen. Der Paragraph 783, ABGB regelt nach herrschender Auffassung die materielle Beitragspflicht und ist nicht bloß ein Verweis auf die Bestimmungen der Paragraphen 692, ff ABGB. Dies bedeutet, daß die Erben und Vermächtnisnehmer im Verhältnis der Wertbeteiligung am Nachlaß mit der Entrichtung der Pflichtteile belastet sind, wobei auch die gesetzlichen Erben zur Erfüllung der Pflichtteilsforderungen beizutragen haben. Erweist sich eine Kürzung der Legate als notwendig, haben diese die Erben vorzunehmen. Sie haben den Legataren entsprechend weniger auszuzahlen und können zu viel Geleistetes zurückfordern (Paragraph 693, ABGB). Der Pflichtteilsberechtigte hat ein Forderungsrecht nur an die Erben und kann, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend dargelegt hat, die Vermächtnisnehmer in der Regel nicht direkt in Anspruch nehmen (SZ 63/39 mwN). Im vorliegenden Fall ist jedoch die pflichtteilsberechtigte Klägerin gesetzliche Erbin und die beklagte Miterbin zum überwiegenden Teil Vermächtnisnehmerin. Soweit daher die Beklagte nach Paragraph 783, ABGB selbst beitragspflichtig ist - das ist im Verhältnis ihrer Wertbeteiligung am Nachlaß - kann sie die Klägerin voll, und nicht bloß im Verhältnis ihrer Erbquote, in Anspruch nehmen. Im Umfang der Beitragspflicht der übrigen Legatare haftet die Beklagten dagegen nur zur Hälfte, während der Klägerin gegen die übrigen Beitragspflichtigen selbst ein Kürzungsanspruch entsprechend ihrer Erbquote zusteht. Es ist davon auszugehen, daß die Legate bereits ausbezahlt wurden und im Umfang der Beitragspflicht nur ein Rückforderungsanspruch besteht, der als Geldforderung jeder der bedingt erbserklärten Erbinnen entsprechend ihrer Erbquote zukommt (SZ 63/39).
Der überwiegende Teil dessen, was die Beklagte aus dem Nachlaß erhielt, die Liegenschaft EZ ***** KG P*****, wurde ihr mit einem Auftrag zugewendet, der als auflösende Bedingung anzusehen ist (§ 709 ABGB; 3 Ob 516/87). Zur Frage der Haftung desjenigen, dem die Zuwendung bedingt oder befristet gemacht wurde, führt Weiß (aao 897) aus, "notgedrungen wird man die Entscheidung dahin fällen müssen, daß nur diejenigen Bedachten haften, die ein gegenwärtiges, also unbedingtes Recht haben. Tritt dann die Bedingung oder Befristung ein, so erwirbt der nunmehr Berechtigte das ihm Zugedachte, aber belastet mit dem darauf entfallenden Anteil an der erfüllten Pflichtteilsforderung". Hiebei wird zwischen aufschiebender und auflösender Bedingung nicht ausdrücklich unterschieden. Bei der auflösenden Bedingung treten die Rechtswirkungen sofort ein. Der Bedachte hat ein gegenwärtiges Recht, das nur bei Eintritt der Bedingung wieder verwirkt wird. Hat der Bedachte bereits ein gegenwärtiges Recht, erscheint es nicht sachgerecht, ihn nicht auch sogleich, sondern erst bei Erfüllung des Auftrages haften zu lassen. Auch die zitierte Kommentarstelle scheint ihrem Wortlaut nach nur aufschiebend bedingte Zuwendungen oder Zuwendungen zu einem Anfangstermin im Auge zu haben. Die Zuwendung der Liegenschaft an die Beklagte unter der auflösenden Bedingung entbindet die Beklagte daher insoweit nicht von der Haftung für den Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin. Der Umstand, daß die von der Erbin verfügte Beschränkung als Veräußerungs- und Belastungsverbot anzusehen ist (3 Ob 516/87), ist jedoch bei Beurteilung der Wertbeteiligung der Beklagten am Nachlaß zu berücksichtigen. Die Beklagte kann zwar die Liegenschaft unbeschränkt nutzen, hat aber die Substanz zu schonen. Ihre Stellung ist ähnlich der eines Fruchtnießers (vgl Koziol-Welser aaO 348). Der Beurteilung ihrer Wertbeteiligung am Nachlaß ist daher in Ansehung der Liegenschaft deren kapitalisierter Reinertrag zugrundezulegen. Das Erstgericht hat diesen zwar festgestellt, die Beklagte macht jedoch zu Recht geltend, daß hiebei die Belastung ihres Legates mit dem Wohnungsrecht für Frau P***** außer acht gelassen wurde. Auch Vermächtnisnehmer haften nur insoweit, als sie nicht mit einem weiteren Vermächtnis beauftragt sind (Weiß aaO). In diesem Punkt erweist sich daher das Verfahren als ergänzungsbedürftig. Aber auch der Wert des Wohnungsrechtes selbst wird festzustellen sein, weil der Beitragspflicht nach § 783 ABGB alle Vermächtnisse unterliegen und daher auch das Wohnungsrecht in Anschlag zu bringen ist. Daß die Beklagte insoweit aber nur zur Hälfte haftet, wurde bereits oben dargelegt. Außer Betracht zu bleiben haben dagegen die durch den Auftrag der Erblasserin Begünstigten, weil diese noch kein gegenwärtiges Recht haben und allenfalls erst mit der Erfüllung des Auftrages einen Anteil am Nachlaß erwerben. Nicht gefolgt werden kann dagegen dem Standpunkt der Beklagten, daß das Haus hinsichtlich der Zinsbildung den Bestimmungen des MRG unterliegt. Wie schon das Erstgericht richtig dargelegt hat, gelten gemäß § 1 Abs 4 Z 2 MRG die Bestimmungen des § 16 MRG nicht für Wohnungen in einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen, wobei Wohnräume, die nachträglich durch einen Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurden oder werden, nicht zählen. Die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß die Annahme einer selbständigen Wohnung nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Räume auf Grund ihrer bautechnischen und rechtlichen Gegebenheiten für die Verwendung zur Unterkunft und Haushaltsführung geeignet sind, entspricht der des Obersten Gerichtshofs (MietSlg 38.264, 38.263). Die beiden im Erdgeschoß neben der ehemaligen Wohnung der Erblasserin gelegenen Räume lassen nach diesen Kriterien, wie das Erstgericht gleichfalls zutreffend dargelegt hat, eine Beurteilung als selbständige Wohnung nicht zu.Der überwiegende Teil dessen, was die Beklagte aus dem Nachlaß erhielt, die Liegenschaft EZ ***** KG P*****, wurde ihr mit einem Auftrag zugewendet, der als auflösende Bedingung anzusehen ist (Paragraph 709, ABGB; 3 Ob 516/87). Zur Frage der Haftung desjenigen, dem die Zuwendung bedingt oder befristet gemacht wurde, führt Weiß (aao 897) aus, "notgedrungen wird man die Entscheidung dahin fällen müssen, daß nur diejenigen Bedachten haften, die ein gegenwärtiges, also unbedingtes Recht haben. Tritt dann die Bedingung oder Befristung ein, so erwirbt der nunmehr Berechtigte das ihm Zugedachte, aber belastet mit dem darauf entfallenden Anteil an der erfüllten Pflichtteilsforderung". Hiebei wird zwischen aufschiebender und auflösender Bedingung nicht ausdrücklich unterschieden. Bei der auflösenden Bedingung treten die Rechtswirkungen sofort ein. Der Bedachte hat ein gegenwärtiges Recht, das nur bei Eintritt der Bedingung wieder verwirkt wird. Hat der Bedachte bereits ein gegenwärtiges Recht, erscheint es nicht sachgerecht, ihn nicht auch sogleich, sondern erst bei Erfüllung des Auftrages haften zu lassen. Auch die zitierte Kommentarstelle scheint ihrem Wortlaut nach nur aufschiebend bedingte Zuwendungen oder Zuwendungen zu einem Anfangstermin im Auge zu haben. Die Zuwendung der Liegenschaft an die Beklagte unter der auflösenden Bedingung entbindet die Beklagte daher insoweit nicht von der Haftung für den Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin. Der Umstand, daß die von der Erbin verfügte Beschränkung als Veräußerungs- und Belastungsverbot anzusehen ist (3 Ob 516/87), ist jedoch bei Beurteilung der Wertbeteiligung der Beklagten am Nachlaß zu berücksichtigen. Die Beklagte kann zwar die Liegenschaft unbeschränkt nutzen, hat aber die Substanz zu schonen. Ihre Stellung ist ähnlich der eines Fruchtnießers vergleiche Koziol-Welser aaO 348). Der Beurteilung ihrer Wertbeteiligung am Nachlaß ist daher in Ansehung der Liegenschaft deren kapitalisierter Reinertrag zugrundezulegen. Das Erstgericht hat diesen zwar festgestellt, die Beklagte macht jedoch zu Recht geltend, daß hiebei die Belastung ihres Legates mit dem Wohnungsrecht für Frau P***** außer acht gelassen wurde. Auch Vermächtnisnehmer haften nur insoweit, als sie nicht mit einem weiteren Vermächtnis beauftragt sind (Weiß aaO). In diesem Punkt erweist sich daher das Verfahren als ergänzungsbedürftig. Aber auch der Wert des Wohnungsrechtes selbst wird festzustellen sein, weil der Beitragspflicht nach Paragraph 783, ABGB alle Vermächtnisse unterliegen und daher auch das Wohnungsrecht in Anschlag zu bringen ist. Daß die Beklagte insoweit aber nur zur Hälfte haftet, wurde bereits oben dargelegt. Außer Betracht zu bleiben haben dagegen die durch den Auftrag der Erblasserin Begünstigten, weil diese noch kein gegenwärtiges Recht haben und allenfalls erst mit der Erfüllung des Auftrages einen Anteil am Nachlaß erwerben. Nicht gefolgt werden kann dagegen dem Standpunkt der Beklagten, daß das Haus hinsichtlich der Zinsbildung den Bestimmungen des MRG unterliegt. Wie schon das Erstgericht richtig dargelegt hat, gelten gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG die Bestimmungen des Paragraph 16, MRG nicht für Wohnungen in einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen, wobei Wohnräume, die nachträglich durch einen Ausbau des Dachbodens neu geschaffen wurden oder werden, nicht zählen. Die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß die Annahme einer selbständigen Wohnung nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Räume auf Grund ihrer bautechnischen und rechtlichen Gegebenheiten für die Verwendung zur Unterkunft und Haushaltsführung geeignet sind, entspricht der des Obersten Gerichtshofs (MietSlg 38.264, 38.263). Die beiden im Erdgeschoß neben der ehemaligen Wohnung der Erblasserin gelegenen Räume lassen nach diesen Kriterien, wie das Erstgericht gleichfalls zutreffend dargelegt hat, eine Beurteilung als selbständige Wohnung nicht zu.
Demgemäß ist beiden Revisionen Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.